Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 50 (17.12.1842)
- Date
- 1842-12-17
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No. 50. VI. Jahrgang. Zkitung Allgemeine des Zudenthuws. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur: Verlag von Dr. Ludwig Philipps»«, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnädigster Concessi'on.) Leipzig, den 17. December 1842. DiefeZeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s.w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22-t Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen. Postämter und Zeitungserpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptfpedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs, wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Leitender Artikel. j Magdeburg, den 4. Dezember. j In der neuem Zeit ist wohl kein amtliches Gutachten! aus einer jüdischen Feder geflossen, welches so sehr den I Tadel anheim zu geben ist, welches so sehr Allem,; was den religiösen Charakter eines jüdischen Geistlichen; ausmacht, widerspricht, als das des Herrn I. Hof- . mann, provisorischen Landrabbinen in Sachsen-Meiningen (s. vor. No.) Wir glauben im Rechte zu sein, wenn wir es hiermit im Namen aller Partheien, die gegenwärtig im Judenthum vorhanden sein mögen, öffentlich desavouiren, zurückweisen, von uns stoßen. Offenbar soll es nur eine captatio benevolentiae bei der Sachsen- Meiningen'schen Regierung sein, um aus dem Provisorium herauszukommen, und damit hätte es seine persön. liche Erklärung. Doch halten wir, Feinde aller Persönlichkeiten, uns an der Sache. Zuerst: die Regierung oder das Konsistorium fordert ein Gutachten darüber, ob von jüdisch-religiöser Seite das Schreiben der jüdischen Knaben am Sabbat zu gestatten fcü — und der jüdische Geistliche antwortet: macht es nur zu einem Landesgesetz, dann sind die Juden verpflichtet, es zu respektiren! Ist das nicht ein Verrath? Ist das nicht die Religion in Schach gesetzt? heißt das nicht, die Religion überlisten? Selbst wenn der Ausspruch: „das Gesetz des Landes ist Gesetzt hier Anwendung hätte, würde jedenfalls der Landcabbiner seine Pflicht im höchsten Grade verletzt haben, da offenbar die Behörde stch vor der Erlassung des Gesetzes erkundigen wollte, ob eine solche Verordnung nicht dem jüdisch-religiösen Gesetze widerspräche? und er antwortet, die Verordnung nur zu erlassen, dann müßten die Juden sich danach richten. Alsdann: Niemals kann ein so allgemein gefaßter Spruch: „das Gesetz des Landes ist Gesetz" im Gebiete der Religion eine so unbedingte, unbeschränkte Gültigkeit haben, daß nun, so wie die Behörde ein Gesetz erläßt, unbedingt auch von religiöser Seite es gebilligt, und j jeder Gewissenszweifel beschwichtigt, jeder Gewissenszwang entfernt ist. Wir können wohl, einem christlichen Konsistorium gegenüber, die Worte anführen-. „Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gotte, was Gottes ist/' Denn wenn mm morgen das Sachsen-Meiningeffsche Konsistorium die Feier des Sabbats durch ein Landesgesetz verböte: müßte das Judenthum Ja! sagen? Wenn es übermorgen die Beschneidung verböte: müßte das Judenthmn Ja! sagen? Wenn es nachübermorgen die Osterkuchen und den Versöhnungstag verböte: müßte das Judenthmn Ja! sagen? Der Ausspruch: „des Landes Gesetz ist Gesetz" beziehet sich erstens auf alle Verhältnisse des „Mein und Dein." Es ist bekannt, daß auch die juridischen Verhältnisse im Judenthum einen religiös-gesetzlichen Charakter haben, der aber nicht die Bedeutung bat, daß er nicht vor dem Landesgesetz zu weichen hatte. Der Jude ist dabcr verpflichtet stch in al-