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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-12-10 · Heft 49 (10.12.1842) · p. Seite 722

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 49 (10.12.1842)
Date
1842-12-10
Page
Seite 722 (sequence 10)
Language
German
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722 Lehrer und die übrigen Schüler ist; so ist der Staat in seinem vollen Rechte, wenn er solche Ausschließungen nicht mehr gestattet; die Israeliten hingegen dürfen nach der Erlassung einer solchen Verfügung unbedenklich eine solche Lehranstalt besuchen und am Sabbat schreiben, denn das Landesgesetz hebt das mosaische Gesetz auf. Ueberhaupt würde es ein schlechtes Licht auf alle Israeliten werfen, welche nach Emanzipation, nach Aemtern und Würden streben, da sie ja diese nur mit Verletzung ihrer Religion annehmen könnten, wenn das Schreiben und Arbeiten am Sabbat ihnen verboten wäre. Aber wir haben uns nur nach dem Landesgesetze zu richten, welches mehr Verbindlichkeit und Verpflichtung für uns hat, als selbst ein mosaisches Gesetz; wir dürfen daher jedes Amt annehmen und am Sabbat jede Amtsverrichtung, jede Arbeit, jeden Waffendienst vornehmen, welche der Staatsdienst oder die Bürgerpflicht uns auslegt; wir dürfen in christlichen Lehranstalten am Sabbat schreiben, wenn eine landesgesetzliche Verordnung Ausnahmen hiervon nicht mehr gestattet, weil sie sonst den übrigen Schülern zum Nachtheil gereichen würden. I. Hofmann, provis. Landrabbiner. Gegen diese Erklärung ist bereits in demselben Blatte folgender Artikel erschienen: Frankfurt, 13. November. Der gelehrte prov. Landrabbiner in Sachsen-Meiningen wird ersucht, die Quelle anzugeben, nach der, wie derselbe in der Beilage zu diesem Journal vom 12. d. M. (No. 312) vorgibt, der Israelit sich unbedingt nach dem Landesgesetze richten darf und soll, selbst wenn er hierdurch gegen ein mosaisches Gebot oder Verbot handelt, ja selbst wenn er sich nach dem mosaischen Gesetz richten könnte. Nach unserm Wissen gibt es nur Einen Lehrsatz, nach dem die üblichen jüdischen Vorschriften den Landesgesetzen, aus rechtlichem Wege, und ohne Gewissenszwang, weichen dürfen, der aber nur von Civilrechten spricht. St. Samuel, am Hofe des persischen Königs Sapor hochgeschätzt, stellte nämlich, um das persische Civilrecht bei den Juden geltend zu machen, den unbestrittenen Grundsatz auf: Landesrecht ist rechtsgültig. (Gitin 10, Baba Baira 54, Jost's Gesch. der Ist. Th. 4, S. 278). Vermöge dieses Grundsatzes darf, nach dem Talmud und den Kasuisten, kein Jsraelite sich den Staatslasten entziehen, ja, muß selbst die ihm ausschließlich auferlegten Abgaben getreulich entrichten. (Kolon's St. G. A. No. 66, 188). Nirgends aber wird dieser Grundsatz zur rechtlichen Entlassung ritueller Vorschriften, wenn solche mit den Landcsgesetzen kollidiren, angewendet, daher auch auf den vorliegenden Fall, wo es sich nicht um ein allgemein gültiges Civilrecht, sondern um Verletzung einer religiösen Vorschrift handelt, dieser Grundsatz noch um so weniger eine Anwendung finden kann,' da das vom prov. Landrabbiner eingercichte Gutachten das Gesetz erst provozirte, und derselbe daher nicht einmal den scheinbaren Stützpunkt eines vorhandenen Landesgesetzes in Anspruch nehmen kann. K—m. (Wir werden den ganzen Gegenstand in einer der nächsten Nummern speziell besprechen. Redakt.) Preußen. Minden, 10. November. (Privatmitth.) Ihr, Alles was jüdisches Interesse betrifft, wie in einen Brennpunkt sammelndes Organ wird wohl folgendem Berichte einen Platz gewähren, den ein christliches Blatt, das „Mindener Sonntagsblatt," gegeben. „Zu den beachtungswerthesten Erscheinungen innerhalb unserer Stadt, die längst einer Erwähnung im Sonntagsblatte werth gewesen wäre, gehört unstreitig die zeitgemäße Reform, die die hiesige jüdische Gemeinde in aller Stille in ihrem Gottesdienste durch Einführung von Chorgesängen und Predigt vorgenommen hat. Der unverholene Beifall, den die letztere namentlich sich bei einigen meiner urtheilsfähigen Freunde erworben hatte, veranlaßte auch mich, einige Male dem Gottesdienste und der Predigt in der Synagoge beizuwohnen; und ich muß gestehen, wie ich nicht ohne Vorurtheile hineinging, so habe ich dort mit Verwunderung und wahrer Andacht verweilt. Verwundert war ich über die Ruhe und das jetzt regelmäßig zwischen dem Vorsänger und dem Chor und theilweise, der Gemeinde abwechselnde Absingen der Gebete, im Gegensatz zu dem früher sprichwörtlich gewordenen verworrenen Durcheinanderschreien, und über die allgemein herrschende sichtliche tiefe Andacht. Noch mehr aber sollte ich überrascht werden, als nach Absingen eines feierlichen

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