Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 49 (10.12.1842)
- Date
- 1842-12-10
- Page
- Seite 718 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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die geistlichen Güter und die adeligen Gerichte das Schutzgeld zu zahlen. Die Juden werden verpstichtet, da wo sie wohnen, in den Gemeindeband cinzutreten und müssen alle Gesammtlaflen, ganz gleich den Christen, tragen, aber sie dürfen kein Grundcigenthum erwerben, haben keine Theilnahme an der Gemeindeverwaltung und dürfen kein Gemeindeamt bekleiden. Jedes politische Recht ist ihnen entzogen. Bisher übten sie die Arzneikunde und Advokatur. Die einmal Angestellten bleiben in diesen Funktionen. Für die Zukunft ist ihnen der Weg dazu versperrt, zumal an Kandidaten der Arzneikunde und Advokatur jetzt Ueberfluß ist, so daß die Christen für längere Zeit selbst beschränkte Hoffnung dazu haben. Der Detailhandel soll nur einem Sohne in der Familie gestattet werden, und doch soll der Jude, welcher Hausirhandel betreibt, auch von den sogenannt eingeräumten Rechten ausgeschlossen bleiben. Diese Rechte beschränken sich auf die kleinen Gewerbe, als: Fleischer, Schneider, Schuster, welche sie zünftig betreiben dürfen, wenn sie, nachdem sie |»raestanda prästirt, in die Gilde ausgenommen sind. Die Gilden bestehen bis heute in ihren vor Jahrhunderten von den Landesfürsten mit Geld erkauften Rechten und Privilegien. Danach aber darf ein Jude in die Gilde nicht ausgenommen werden. Wie soll es nun damit werten? Aus dem eben erlassenen Judengesetze, als einem generellen, kann doch kein Rechtskundiger den Schluß /nachen, daß die onerösen Vertrage, welche die Gilden mit den Fürsten geschlossen haben, vernichtet seien. Wenn also die Gilden, gestützt auf ihre.Privilegien, den Juden nicht aufnehmen wollen, darf man denn im Wege der Polizei Zwang und Gewalt anwenden? Diese Fragen werden sicher praktisch werden. Für die Zukunft soll kein Jude berechtigt sein, eine Detailhandlung zu sühren, ohne Zustimmung der Gemeinde, speziell ohne Genehmigung der Bürgerrepräsentanten. Es liegt in der Natur der gegenwärtigen Verhältnisse, daß die Gemeinde durch ihre Deputirten, unter dreißig Fällen, auch nicht Einem die Genehmigung ertheilt, so wie sie dem Christen auch nicht die Genehmigung unter dreißig Fällen versagen dürfte. Ich denke in diesem Augenblicke nur an die Mittel, wodurch die Juden ihr nacktes Leben Hinhalten wollen. Von den Wissenschaften, der Bildung des Geistes spreche ich überall nicht. Unsere Gelehrten leben von ihren Staatsämtern oder der Advokatur und Arzneikunde. Von den Wissenschaften selbst haben sie in der Regel kaum Salz und Brod. Also die Wissenschaft kann für die Juden keine Quelle fein, sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Auf Staats¬ und Gemeindeämter dürfen sie keinen Anspruch machen und sind obendrein aller politischen Rechte beraubt. Grundstücke dürfen sie nicht erwerben. Die Gewerbe sind ihnen nur nominell als Erwerbsquelle angewiesen. Der Detailhandel ist an die Genehmigung der Gemeinde und die Aufnahme in die Gilde gebunden. Das Hausiren ist verpönt,^, wenn ich nicht sagen will entehrt. Wovon also soll der Jude leben? Es bleibt ihm Nichts übrig, als in die Zustände des vorigen Jahrhunderts zurückzukehren, d. h., er muß von Schacher urss» Betrug leben, wenn er sonst nicht verhungern will. Die Sittlichkeit, der Grundpfeiler des gesellschaftlichen Lebens, wird damit untergraben. Niemand schadet sich durch solche Beschränkungen mehr, als der Staat. Da aber heute das Eigemntereffe das Staatsintereffe überwiegt, so kann ein Zustand, der den Juden kaum das nackte Leben läßt, überall nicht befremden. Bisher zahlten die Juden, weil sie wie Fremde betrachtet wurden, das Schutzgeld, aber keine Gemeindeabgaben. Nun sollen sie, nachdem man das Schutzverhältniß aufgehoben und sie in die Gemeinde verwiesen hat, zu den Gemeindeabgaben noch für einen Schutz (der gesetzlich aufgehoben ist, also nicht mehr eristirt) bezahlen. Ist dies nicht ein Widerspruch? Wenn ich ein Haus nicht mehr bewohnen soll, brauch' ich keine Hausmiethe zu zahlen. Wird mir der Acker entzogen, kann der Verpachter für Nichts und wieder Nichts keinen Pacht fordern. Die Gemeinde, in welche der Jude ausgenommen wird, nicht aber der geistliche Herr, der Edelmann, die Domänenkammer besteuert den Juden als Mitglied der Gemeinde, nicht als Jude. Die geistlichen Herren, die Edelleute, die Domänenkammer betrachten aber das Schutzgeld der Juden als eine Rente. Die Klosterbrüder bezahlten (worüber ich ein Beispiel anführen könnte) mit dem Schutzgelde ihre Weinrechnungen; die Edelleute davon ihre Badereisen; und die Sänger am Hoftheater empfingen davon ihre Gehälter. Das Schutzgeld war schon längst ein Mißbrauch, denn nicht mehr (wie in frühem Jahrhunderten) schützten Klöster, Ritter, kaiserliche Beamte, d. h.