Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 49 (10.12.1842)
- Date
- 1842-12-10
- Page
- Seite 717 (sequence 5)
- Language
- German
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717 stimmte Bezirke durch die Judenschaft derselben erwählt, müssen aber vom Ministerium, ohne sdessen Genehmigung auch ihre Entlassung nicht erfolgen kann, bestätigt werden. Die Anstellung der Rabbiner, Vorsänger und Schullehrer setzt Prüfung durch den Land-Rabbiner und einen Kommissarius der Landdrostei, so wie Bestätigung der letztern voraus. Die Synagogen - Schul- und Armenverbände können mit Genehmigung der Landdrostei durch Verfügungen unter Lebenden und auf den Todesfall Vermögen erwerben; sie genießen aber nicht die Vorrechte öffentlich anerkannter Kirchen - und andrer Gesellschaften. Die Juden haben die Kosten ihres Synagogen- Schul - und Armenwesens, falls nicht seine Verbindung mit dem ^christlichen Schul- und Armenwesen Statt findet, allein zu tragen. Dafür sind sie aber von allen denjenigen Beiträgen, welche von den Christen ausdrücklich für Kirchen - Schul- und Armenzwecke gegeben werden, frei. Jeder Jude muß einer Synagogengemeinde angehören. Am Sabbat und den andern Festtagen muß in der Synagoge wenigstens ein Vortrag religiösen Inhaltes gehalten werden. — Die Zulassung neuer jüdischen Schulen und die Beibehaltung der vorhandnen setzt die Nachweisung bei der Landdrostei voraus, daß für gehörigen Unterricht in allgemeinen Kenntnissen, für angemessene Diensteinnahme des Lehrers und für sonstige Bedürfnisse der Schule gesorgt ist. Für die jüdischen Kinder besteht dieselbe Zeit der Schulpflichligkeit wie für die christlichen. Ist keine besondere jüdische Schule vorhanden, so müssen die Kinder der Juden an dem Unterricht in den christlichen Ortsschulen, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, Theil nehmen, so wie auch da, wo Judenschulen bestehen, den jüdischen Kindern die Theilnayme an den christlichen Ortschulen freisteht. Jüdische Hauslehrer können nur nach vorheriger Prüfung durch den Landrabbiner und mit Genehmigung der Obrigkeit angenommen werden. — Für das jüdische Armenwesen bestehen besondre Verbände, welche mehrere Synagogengemeinden begreifen können; doch ist eine Verbindung des jüdischen Armenwesens mit dem christlichen, wo sie bereits besteht, so wie in Folge gegenseitiger freien Vereinbarung auch ferner zulässig. Die Erwerbung von Grundeigenthum hängt bis auf künftige gesetzliche Bestimmung von dem bestehenden provinziellen Rechte ab. — Die Juden können zünftige und unzünftige Gewerbe, gleich den christlichen Unterthanen erlernen und betreiben, und sind in die Zünfte aufzunehmen. Von mehren Söhnen eines Juden darf in der Regel nur Einer zum selbstständigen Betrieb des Kleinhandels — worunter jedoch Handwerkskram und Handel mit eignen Gewerbserzeugnissen nicht zu verstehen ist — zugelassen werden. Die Zahl der an einem Orte vorhandnen jüdischen Kleinhandlungen soll in der Regel und ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vermehrt werden; und ebenso soll da wo eine solche Handlung noch gar nicht vorhanden ist, dieselbe nicht zugclassen werden. — Der Nothhandel oder Schacher (Trödelhandel, Ausleiher kleiner Geldsummen auf Kaufpfand oder Handschrift, und Hausiren) soll nur ausnahmsweise den Juden gestattet werden, welche außerdem ihren Unterhalt sich nicht zu erwerben vermögen, weshalb auch eine neue Niederlassung auf den Nothhandel in der Regel nicht gestattet, eine Vermehrung der an einem Orte schon vorhanden aber nie zugelassen werden soll. Juden, welche Nothhandel treiben, können weder Bürgernoch Zunflrecht erlangen, und verlieren beides durch später» Betrieb dieses Handels. Sie dürfen, wenn sie keinen hierzu fähigen Sohn haben, nur einen Gehülfen, und auch diesen nur mit Obrigkeitlicher Erlaubniß halten. Die Juden sind von der Ausübung politischer Rechte sowol in Beziehung auf den Staat als auf die Gemeinde ausgeschlossen, insofern ihnen nicht an einzelnen Orten derartige Rechte eingeraumt sind. Zu Staats- und Gemeindeämtern sind sie nicht zulässig. — Ausländische Juden dürfen sich ohne besondre Erlaubniß des Ministeriums nicht niederlassen, doch ist die Heirath einer ausländischen kinderlosen Jüdinn erlaubt. Der Betrieb der einem Fremden erlaubten Geschäfte ist von denselben Vorschriften, welche für christliche Ausländer gelten, abhängig. Aus dem Hannöverschen, 7. November. Wir können nicht umhin, folgenden, das vorhergehende Gesetz beurtheilenden Art. der Rhein. Zeit, hier mitzutheilen: „Das Judengesetz, abgesaßt mit Zustimmung der Landstände, ist am 15. Oktober in Hannover und am 18. in unserer Provinz veröffentlicht. Der Schutz ist ausgehoben, allein die Juden sind verpflichtet, vor wie nach, an die Domänen