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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-12-10 · Heft 49 (10.12.1842) · p. Seite 716

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 49 (10.12.1842)
Date
1842-12-10
Page
Seite 716 (sequence 4)
Language
German
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716 land, seine Vaterstadt und sein Vaterhaus verließ, in Israel zu leuchten? Wessen Sohn mag wol der sein, dem die hohe und erhabene Regierung ehrfürchtend entgegentritt und nur ihn allein für würdig befunden das große Werk zu vollbringen? — Herr vr. Max Lilienthal der hochgelahrte und hochgeschätzte Lehrer ist es, der Alles was ihm lieb und theuer war verlassen und zum Heile seiner zerstreuten Brüder nach einem fremden Lande gezogen. Jegliches Auge des achtgläubigen Israeliten feuchtet Wonnethränen und jegliches Herz ist voll von mächtiger Regung bei dem Anblicke, mit welchem göttlichen Muthe dieser zarte junge Held schon so frühzeitig seines Volkes Joch ertraget. Auch wir Inwohner der großen und volkreichen Stadt Berdiezow wurden durch die Anwesenheit dieses verehrungswürdigen Mannes auf's Höchste beglückt, auch uns strahlte dieses prächtige Glanzgestirn, das Israels finstere Wohnsitze erleuchtet, entgegen, und gesteigert ward uns dies nie empfundene Glück durch die anmuthigen und liebevollen Mittheilungen .seiner mächtigen und thatenreichen Werke für seine Glaubensbrüder. Wir finden uns daher als Repräsentanten der hiesigen jüdischen Gemeinde zu der hohen Ehre berufen, Ihnen, dem glücklichsten der Väter, der solche edle Pflanzungen der Liebe und der Pracht für den Weinberg des Herrn großgezogen, die einst zum mächtigen Schutz und Schirm und zur hohen Zierde dem ganzen Israel erblühen, unfern ehrerbietigsten Gruß und unsere innigsten Glückwünsche darzubringen. Ewiges Glück und dauernder Segen erwachse Ihnen durch diesen hochedlen Sohn, dessen heiliges Wirken für unsere höchste Beglückung, der spätesten Nachwelt unvergeßlich bleibet. Seinen unsterblichen Namen wird keine Zeit verwischen, denn selbst unsere Enkel werden dessen mit heiliger Scheu gedenken und ewig bewahren, und so den großen und unvergänglichen Namen des hochgesinnten Helden Lilienthal, jenen edlen Kämpfern der Vorzeit, die auch für Juden und Israel Gut und Leben freudig opferten, anreihen und mit Ehrfurcht bezeichnen. Wodurch aber vermögen wir Ihnen, hochzuverehrender Herr, entgegenzukommen, denn wahrlich unsere Lippen verstummen vor mächtiger Seelensreude, und unsere Zunge ist unmächtig durch Worte allein Ihnen unsere tiefgefühltesten Herzensempfindungen nur mit schwachen Tönen zu bezeichnen; empfangen Sie dennoch im Namen des Herrn und im Namen der ganzen israelit. Gemeinde die innigsten Herzenswünsche; möge der gütige Vater Sie noch lange mit seinem unendlichen Segen beglücken, Sie beschirmen und Ihr so theures Leben mit jugendlicher Kraft erstärken und Ihnen die reinsten Seelenfreuden ungetrübt genießen lassen, auf daß noch späte Enkel Sie umgeben, die gleich Ihrem großen Sohne, diesem erhabenen Vorbilde, ihr Leben dem Besten Israels weihen. Genehmigen Sie, würdiger Vater des würdigsten Sohnes, auch c rs fernen Landen diese schwachen Worte als das untrüglichste Zeichen unserer hohen Verehrung gegen Sie, indem wir der Hoffnung uns hingeben auch künftig Ihnen unsere Ehrerbietung und Hochachtung thatkrästiger in Aufrichtigkeit bezeugen zu können. (L. 8.) Die Repräsentanten der Israel. Gemeinde Berdiezow. Am töten Cheschwan des Jahres »603. Deutschland. Hannover, im November. Obgleich wir früher schon über das neue Gesetz in Hannover berichtet haben, so wird doch folgende gedrängte Zusammenstellung den Lesern angenehm sein. Die Rechtsverhältnisse der Juden im Königreich Hannover sind durch ein Gesetz vom 30. September a. c. geordnet worden. Hienach gehören die Juden zu der Gemeinde ihres Wohnortes, nach den für die Christen bestehenden Bestimmungen. Die selbstständige Niederlassung jüdischer Landeseinwohner bedarf der Erlaubniß der Obrigkeit, und setzt außer den allgemeinen in der Gewerbe- und Gemeindeverfassung begründeten Beschränkungen, Volljährigkeit, Nachweis der gehörigen Unterhalts- und Erwerbsmittel, untadelhaften Lebenswandel und Besitz oder Erwerb des Wohnrechtes an dem Orte der Niederlassung voraus. Vor Gestattung der letztern darf keinem Juden die Erlaubniß zur Verheirathung gegeben werden. Eine ohne Trauschein der Ortsobrigkeit geschlossene Ehe ist nichtig. Das Synagogen - Schul - und Armenwesen wird unter der Aufsicht und Leitung der Landdrosteien neben den Ortsobrigkeiten zunächst durch Landrabbiner beaufsichtigt und besorgt. Letztre werden für be-

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