Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 48 (3.12.1842)
- Date
- 1842-12-03
- Page
- Seite 709 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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709 statt, wirkte) selbst erbaut oder nach seinem Namen genannt wurde, so ist es sehr zweifelhaft, daß noch 300 Jahre früher (519) schon Juden dahier gewohnt haben sollen und daß überhaupt damals schon ein Wohnort hier war. — Indessen sprechen für das wirkliche hohe Alter der Pappenheimer jüdischen Gemeinde folgende Gründe: a. Man betet in Pappenheim manche Gebete, z.B. die sogenannten Selichos nach einer Ordnung und einem gewissen Gebrauche, den man im Allgemeinen: „Venetianischen" nennt. Dieß laßt mit vielem Rechte vermuthen, daß die allerersten Ansiedler der Pappenheimer jüdischen Kolonie, Auswanderer oder Exulanten aus Venedig waren. Diese Vermuthung ist um so gegründeter, da die umliegenden jüdischen Gemeinden, die ge- ' wiß jünger sind, nach andern Ordnungen, z. B. nach der „Fücther" beten. Nur Treuchtlingen ist ausgenomi men, welches die Sellchos nach der Venetianischen Ord-; nung betet; wahrscheinlich ist dieß eine spater entstandene; Filialgemeinde der Pappenheimer. Gegenwärtig wird in j den meisten Synagogen zu Venedig, Triest und Verona nach der Sefard'scheu Ordnung (portugiesisch > und spanisch) gebetet. Hieraus ist abzunehmen, daß die . größere Zahl der Juden zu Venedig aus Nachkommen! der aus Portugal und Spanien im fünfzehnten Jahrhundert (1491) Vertriebenen besteht. Da nun der pap-; penheimer sogenannte „Venetianische Minheg" von dem! jetzt in Venedig gebräuchlichen „portugiesischen Minheg" gar bedeutend abweicht, und da nicht wohl anzunehmen! ist, daß die damals von Venedig nach Pappenheim Ausgewanderten nur lediglich aus Anhängern des venetianischen Minhegs bestanden hätten, wenn auch damals schon Anhänger des portugiesischen sich dort aufgehalten,; so möchten wohl jene Uebersiedlung von Venedig nach l Pappenheim schon vor dem Jahre 1491 statt gefunden! haben. j b. Für diese Ansicht und im Allgemeinen für das hohe Alter spricht am deutlichsten das Fragment eines beim Begräbnisse oder Todtenhause eingemauerten Steines, welches die Jahreszahl 5118 der Welt, 1367 nach Ehr. Geb. führt. Der Stein bezeichnet das Grab einer j Frau, welche gerade 481 Jahre dort begraben liegt.; Oberhalb dieses Steines sind noch zwei Stücke und seitwärts vom Hause wieder ein Stück Stein mit hebräischen Charakteren eingemauert; diese sind gut erhalten, der Schrift nach weit alter und sind von Herrn Schwarz folgendermaßen erläutert worden, die Kante des Sandsteins ist vom Anfang der vierten Linie an bis zur untersten sechsten Linie gänzlich abgenützt, so daß gerade der wichtigste Theil, nämlich die Jahreszahl nicht ganz vollkommen erkannt werden kann. Dürfte man nach den Buchstaben 2, welche wirklich ganz vollkommen erkannt werden kann, die Berechnung machen, so wäre dieser Stein 106 Jahre alter, als der oben bezeichnete und würde also am 27. Dezember 1838 gerade 586 Jahre alt sein und in das Jahr 1252 nach Christi Geburt fallen. Da aber der Sprache nach am Anfang des Wortes der fünften Linie ein d, und an jenem der sechsten Linie ein 2 fehlt, so möchte wol auch nach dem Raume zu urtheilen, am Anfänge der vierten Linie ein Buchstabe und vermuthlich auch nur bei der Jahrzahl der Inschrift, ein p gestanden sein. Dieß ändert nun die Jahreszahl um volle 100 Jahre; doch bleibt sie immer um sechs Jahre älter und ist daher 486 Jahre alt (1351). Unter der Regierung des Grafen, nachherigen Fürsten von Schwarzenberg, Johann Adolph, haben die Juden unter dem 22. Juni 1644 von demselben einen Schutz- und Freiheitsbrief erhalten, worinnen ihnen gestattet wird, in der Grafschaft zu wohnen, eine Synagoge zu halten, Rabbiner, Vorsänger und Schulmeister aufzunehmen und zu ihren jüdischen Cecemonien, wie zu Prag, Frankfurt, Worms, oder sonst im Rom. Reich und Land zu Franken es üblich und Herkommen ist, zu gebrauchen, welche Rabbiner nach jüdischem Gebrauch den Juden vorgesetzt werden, die Anlag zu machen, auch die Uebertreter und verbrechende Juden ihrem Gebrauch und Herkommen nach zu bestrafen, befugt sein sollen, auch da ein Jud mit und gegen den andern etwas zu streiten und zu klagen hatte, sollen sie es bei ihren Rabbinern ausführlich machen, die Strafen sollen zur Hälfte in die Herrschastskasse, zur Hälfte in den Juden-Gottes-Kasten verwendet werden, es wird ihnen auch gestattet, in der Grafschaft Städlein, Märkten, Flecken und Dörfern mit herrschaftl. Vorwissen und Einwilligung Wohnhäuser, welche jedoch mit keinen Grundstücken versehen sein, zu kaufen, wobei sie und ihre Kinder gegen die aufliegende jährliche Schutzgelder erhalten werden sollen, auch werden sie von Frohn, Einquartierung befreit, die sich also in der Grafschaft häuslich mederlassen, sollen Kramgewerbe und Handelschaften rc. zu treiben befugt sein; und wenn einer abzieht, soll er 3 fl. fränkisch vom Hundert Nachsteuer geben und einen Ersatzmann für sich stellen."