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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-12-03 · Heft 48 (3.12.1842) · p. Seite 703

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 48 (3.12.1842)
Date
1842-12-03
Page
Seite 703 (sequence 7)
Language
German
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703 ihnen auch gesunden Menschenverstand, richtige Urtheile und unbefangene Ideen bei ihnen antrifft, bei Manchen sogar liberale Gesinnung und lebensheitre Ansicht zu finden ist, was werden Sie darin wiederum finden? Nichts weniger als eine Geistesftärke, die sich über die Verhältnisse zu setzen vermag, der es nur an gehöriger Reife fehlt, um sich großartig auszubilden. Man wird dann, wenn man nur eine Spur von Aufrichtigkeit hat, die leeren Ausflüchte ihrer Gegner, die sie ein für alle Mal, für unfähig und sogar schädstch für den Staat erklärt haben, anerkennen müssen: man wird nachdem man die edlem Seiten dieser Ausgestoßenen mehr kennen gelernt, in jenen Ursachen, die man zu ihrer Unterdrückung angiebt, bloße Ver/äumdung, eingewurzelten Haß oder den selbstsüchtigsten Eigennutz finden. — Preußen« Magdeburg, 20. November. Das neueste Ministerialblatt enthält folgende Reskripte: 457) Verfügung an die König!. Regierung zu N., betreffend die Aufenthalts - Gestattung für jüdische Familienmitglieder aus der Provinz Posen, vom 5. September 1842. Wenn schon ich es billige, daß die Königl. Regierung dem Einschleichen von Juden aus der Provinz Posen mit Aufmerksamkeit vorzubeugen sucht, so würde es doch zu weit gehen, wenn man ohne Berücksichtigung der nächsten Familienverhältniffe, den Bruder hindern wollte, sich seiner Schwester anzunehmen, weil diese, obwol Preußische Unterthanin, aus dem Großherzogthume Posen gebürtig ist, und wenn ebenso deshalb die Schwester gehindert werden sollte, dem Bruder in seinem Geschäfte und seiner Häuslichkeit Beistand zu leisten. Nur triftige polizeiliche Gründe, aus der Moralität der Betheiligten, oder ihrer Unfähigkeit, sich dauernd einen ehrlichen Unterhalt zu verschaffen, entnommen, können in solchem Falle Veranlassung geben, auch Familienmitglieder von einander zu trennen, und sie ihrer gegenseitigen Hülse zu berauben. Dergleichen Gründe hat nun die Königl. Regierung in Ihrem Berichte vom 17. August c. nicht angeführt, eben so wenig dasjenige bestritten, wodurch der bi. sein Gesuch um fernere Duldung seiner Schwester unterstützt hat. Die Königl. Regierung wird daher veranlaßt, entweder der Johanna N. den ferneren Aufenthalt in B., als einer Fremden, gegen von Zeit zu Zeit zu erneuernde Aufenthaltskarte, zu gestatten, oder die besondern Gründe, welche dem entgegenstehen, noch anzuzeigen. Berlin, den 5. September 1842. Der Minister des Innern. Grafv-Arnim. 458); Verfügung an die Königl. Regierung zu Matz rienwerder, das tleberziehen naturalisirter Juden aus den zum ehemaligen Herzogthume Warschau gehörig gewesenen Distrikten in andere betreffend, vom 30. September 1842. Das Ministerium kann zwar die Ansicht, welche die Königl. Negierung in dem Berichte vom 13. d. M. , das Gesuch des bisher in 0., Schwetzer Kreises, wohnhaft gewesenen jüdischen Handelsmannes N. um Gestaltung eines zweijährigen Aufenthalts in V. betreffend, über das freie Ueberziehen der nach dem Gesetze vom 11. März 1812 naturalisirten Juden in die zu dem Herzogthume Warschau gehörig gewesenen Distrikte ausgesprochen hat, nicht als rich- * tig anerkennen, indem in Folge Allerhöchster Bestimmung der Grundsatz feststeht, daß die aus gedachtem Gesetze erlangten Rechte nur in den Provinzen, in welchen das Gesetz gilt, auSzuüben sind, und daher diese naturalisirten Juden eben so, wie die anderen, beim Ueberziehen in eine Provinz mit anderer Gesetzgebung der Genehmigung des Ministeriums bedürfen, auch bei der förmlichen Niederlassung in einer anderen Provinz und durch gänzliche Aufgebung des Domizils die durch die Naturalisation überkommenen Rechte verlieren. Da aber der rc. bl. nicht die Erlaubniß zur förmlichen Niederlassung, sondern nur zum zweijährigen Aufenthalte in V. nachsucht, und sonach sein seitheriges Domizil auszugeben nicht beabsichtigt, so wird die Königl. Regierung autorisirl, seinem Anträge, wenn demselben sonst keine Bedenken entgegenstehen, Statt zu geben. Berlin, den 30. September 1842. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. Wedell.

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