Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-10-22 · Heft 43 (22.10.1842) · p. Seite 634

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 43 (22.10.1842)
Date
1842-10-22
Page
Seite 634 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3225227-3225271--04750-3314359
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

634 mer °) die Frage von der Zulassung der Juden zu Staatsämtern damit abzuweisen geglaubt worden, daß man behauptete, unsere Staaten seien christliche und darum sei dicß unmöglich. Und am entgegengesetzten östlichen Ende Deutschlands ließ der k. k. österr. wirkliche Hofrath Anton Edler von Krauß ein ganzes Buch darüber drucken betitelt: das christliche Staatsprinzip; zweite ganz neu umgearbeitete und verbesserte Auflage des Versuches, die Staatswissenschaft auf eine unwandelbare Grundlage festzustcllcn (Wien, 1842). Er geht davon aus, daß die Menschen als sinnliche Wesen, bestimmten Gesetzen der Natur, als vernünftige Wesen Gesetzen der Vernunft unterworfen seien. Einrichtungen und Gesetze, welche der Natur oder der Vernunft widerstreiten, passen nicht für die Staaten. „Nach einer tiefen Ergründung der Verhältnisse aller Dinge in der großen Weltordnung" ist der Verfasser zu der innigen Uebcrzeugung, zu dem festen Glauben gelangt, daß die Gesetze der Natur und die Gesetze der Vernunft in einem vollkommen übereinstimmenden Zusammenhänge stehen, und daß es ein oberstes höchstes Gesetz gebe, auf welches sich die Verhältnisse aller Dinge, die Gesetze der Natur und der Vernunft, folglich auch die Gesetze und Einrichtungen im Staate zurückführen lassen. Wer wollte mit dem Verfasser nicht übcreinstimmen, daß es ein Weltgesetz geben müsse, worauf Natur und Geist gründet, und daß dieses zu suchen, die höchste menschliche Aufgabe, es zu finden die höchste menschliche Leistung ist. Allein er hat „in den Systemen des menschlichen Verstandes vergebens darnach geforscht." „Der göttliche Geist der reinsten Liebe und Weisheit im Christenthume, die christliche Philosophie, die Urphilosophie der Menschheit (?) gewährt dagegen die volle ganze unerschütterliche Wahrheit." Das Christenthum soll also nicht mehr bloß Religion der Liebe sondern auch Wissenschaft der Wahrheit und zwar für die ganze Welt, Weltwissenschaft mit dem Weltgesetz, sein. Nichtsdestoweniger findet der Verfasser nothwendlg den Beweis herzustellen, daß es neben dem „Urvernunstrechte der gesammten Weltordnung" noch gewisse allge- *) Sitzung vom 22. August 1842. meine der Vernunft von selbst einleuchtende, in allen Erscheinungen des Lebens sich offenbarende Naturgesetze gebe, welche er Naturrecht nennt, und bemüht sich durch „eine ununterbrochene Kette von Vcrnunstschlüssen" die praktische Anwendbarkeit des von ihm aufgestellten Urvernunftrechtes und Naturrechtes bis zur klarsten Evidenz zu beweisen. Was von der Klarheit der Einsicht des Verfassers und von seinen Vernunftschlüssen zu halten sei, liegt hienach Jedem vor Augen. Das christliche Prinzip wendet er im Staate an wo und wie es geht, wo cs aber keine Anwendung findet, da muß sein „Urvcrnunftrecht der gesammten Weltordnung" und sein „Naturrecht" aushelfen. Er kann nicht umhin in Folge des christlichen Prinzips manchen Tadel über jetzige Regierungsweif>, manches Verdammungsurtheil über jetzige Regierungsmaßregeln, die nicht auf dem Prinzip der Liebe sondern der bloßen Gewalt beruhen, auszusprechen. Allein seinem Ausspruch mangelt die nöthige Kraft, denn unter dem verfehlten Ganzen geht auch das einzelne Wahre verloren, und keine Censur verwehrt den bittern Tadel, den Niemand lesen wird. Andere, wohl wissend, daß eine Religion der Liebe und des Glaubens nicht zugleich eine vollständige Staatswissenschaft sein kann, haben den „christlichen Staat" nur in dem Sinne genommen, daß unsere Staaten von Christen gebildet und von Christen regiert werden, daß unvermerkt manche Zustände, manche Ansichten, manche Gesetze Ausfluß der christlichen Lehre sind, und daß die christliche in irgend einer ihrer Formen als Staatsreligion anerkannt ist. Allein, so wenig zu bestreiten ist, daß dieß meistens der Fall ist, so tritt es doch nicht immer ein. Eine Staatsreligion ist nicht in allen neuern Staaten sestgestellt, sondern der Glaube und die Gottesverehrung frei, und ebenso sind Nichtchristen nicht überall von dem Staatsdienst in den sogenannten christlichen Staaten ausgeschlossen. Nur die christlichen Ansichten, Zustände und Gesetze sind das, was unfern Staaten mit Grund den Charakter christlicher Staaten verleiht. Diese christlichen Ansichten sind aber so sehr von allgemeiner Bedeutung, daß unter ihnen Jeder leben kann, welcher nicht gegen sie streitet. Die Bedingungen des christlichen Staats in diesem Sinne sind daher mehr

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.