Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-10-01 · Heft 40 (1.10.1842) · p. Seite 598

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 40 (1.10.1842)
Date
1842-10-01
Page
Seite 598 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/3224737-3225227-3225268--04711-3314317
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

598 brosian. in Sacollo D. V. decantari, id quod fuiuris temporibus anmiatim sic fieri, constituit. Daraus mochte nun hervorgehen, daß die Juden nach der Mitte des 16. Jahrhunderts nach Herrieden gekommen, 1681 aber daraus vertrieben worden sind. Das Herrieder Stadtbuch enthält zwei Kaufverträge v. I. 1681; diese Hauser waren die letzten Besitzungen der aus Herrieden vertriebenen Juden. Kadolzburg. In Withermsdorf (Willihamsdors) haben nach Wibels Beschreibung 1742 S. 120 vor vielen Jahren her Juden gewohnt und es ist aus einem Saalbuch vom Jahre 1568 zu ersehen, daß dieselben bereits vor 150 Jahren eine eigene Schule und Begräbnisstätte gehabt. Auf einem alten Grabsteine steht das Jahr von der Erschaffung der Welt 212, nach der Ehristenrechnung 1452. Nach dem zu schließen, wäre die Wilhermsdörfer Gemeinde alter, als die Fürther, welche um das Jahr 1528 ihren Anfang genommen. Basler, histor. Lexikon. Seit 1670 sind verschiedene jüdische Druckereien in Wilhermsdocf angelegt worden. Da das obenerwähnte Saatbuch v. I. 1568 die älteste Urkunde ist, so können aus demselben gründliche Notizen erholt werden. Jndeß ist nicht mit Bestimmtheit angegeben, ob eine Synagoge und ein Begräbnißplatz 150 Jahr zurück existirt habe. Es steht nämlich: Fol. 18. Dafern Handwerksleüt od Juden darin sin den Häusern) wonen, da diselbigen Ihrer Handwerk warten, und ihr Handtirung treiben können. Fol. 90. Die Judenschul sambt dem dabey Wohnhaus gibt jährlichen zu Zinns uf Petri, wan jemand darin wondt rc. rc. (Folgen die Abgaben.) Ist sonst aller Arbeit gefreiet, wie andere Juden Hauser, jedoch hilft abtaden und jagen. Da aber niemand in der Schul woner, müssen die gemeine Judenschaft dS. alles geben. War vor dem Platz, darauf die Judenschul! gebaut, zuvor gegeben und gilt auch noch. Der Judenkirchhof gibt jährlich zween Daler. — Item von einem jeden alten Haubt, So allhi geseßen und begraben 1 gülden Daler. Und von einem fremdten zween. — Item von einem Kinde so unter 3 Jaren 1 gld. Daler von einem Frembten 1 ganz. — Item die Juden geben von einem jedem Haubt Ifund von einem jeden Gld. ihres Vermögens 5 dl. rc. rc. Schriftliche Urkunden sind bei der Judengemeinde nicht vorhanden. Dagegen hat sich seit undenklichen Zeiten in einer sehr lange in Wilhermsdorf wohnenden Familie folgende mündliche Tradition erhalten: Die ersten Juden seien ungefähr vor 500 Jahren aus Polen nach Wilhermsdorf gekommen, um sich dort anzusiedeln. Schon im Jahre 1510 habe die hiesige Judenschaft, welche einst unter dem Rabbinate Regensburg gestanden, eine Synagoge besessen, das Judenbegräbniß, in welchem sonst auch die Juden zu Brunn, wo jetzt keine mehr zu finden sind, begraben worden, müsse aber noch viel alter sein, da man früher auf einem alten Grabsteine die Zahl 212 gelesen habe. Nimmt man nun an, daß nach Angabe des Saalbuches um die Mitte des 16. Jahrhunderts die Verhältnisse der Wilhermsd. Judenschaft zum Gutsherrn schon vollkommen geregelt waren, und daß jene damals schon Häuser, eine Synagoge und einen Begrabnißptatz besaßen, welche — dem Kaiser gegenüber — schwierigen Vergünstigungen zu erlangen lange Mühe gekostet haben mag, und wenn man damit die mündliche Tradition der Juden vergleicht, so läßt sich unmaßgeblich annehmen, daß die Niederlassung in Withermsdorf wirklich schon zu Anfang des 15. Jahrhunderts erfolgt sei. In der Registratur des Stadtmagistrats zu Langenzenn findet sich ein Aktenband mit der Aufschrift: hochsürstliche General-Ausschreiben und Verordnungen wegen der gesammten schütz- und unschutzbaren Judenschaft, ferner verschiedene andere Akten von 1608—1735 Toi. 3. dabei ist ein Originaldokument d. d. Onolzbach den 20. Juli 1608, wornach Markgraf Joachim Ernst, nach Einvernahme des großem Ausschusses der Landschaft und auf deren Bitten: „im Anbetrachte, daß die Juden sich nicht mit Arbeiten, sondern allein mit hochverbotenem Wucher, und der arme Leüt Schweiß und Blut, in lauterem Müßiggang feyrends ernähren und hinbringen, zudeme als Spötter und Verächter der wahren christlichen Religion und öffentliche Feinde des einigen Erlösers und Seligmachers Christi großes Aergernuß stiften" rc. — den Befehl ergehen lassen, daß sammtliche Juden das fürstenthümliche Gebiet innerhalb sechs Monaten ohne allen Verzug verlassen sollten resp. mußten. Ein anderes Dekret ist de anno domini 1688; so wie ein Ge'oenkzettet vom 31. Januar 1609. In beiden ist die Rede von der Entfernung der Juden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.