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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-10-01 · Heft 40 (1.10.1842) · p. Seite 591

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 40 (1.10.1842)
Date
1842-10-01
Page
Seite 591 (sequence 3)
Language
German
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591 5) Bei dem Ausnehmcn und Einsetzen der rib soll sie von dem Geistlichen und den Kirchenvorstehern nach der irna-a und dem bs'n begleitet werden °). 6) Das Verkaufen der nisn und das Machen der in wird für immer aufgehoben; dadurch wird nicht nur das Plaudern der Gemeindeglieder verhindert, sondern auch eine religiöse Beschwerde im Betreff des Sabbats aus dem Wege geräumt'). 7) Das gewohnte Gebet für S. M. den König und andere Gelegenheitsgebete für die kön. Familie sollen durch den Oberrabbinen, und wv keiner sich befindet durch den Kantor mit der n'b in der Hand, auf feierlichem Tone verrichtet werden; während derselben sollen alle die sich in der Kirche befinden aufstehen und am Ende dieselben mit einem lauten Amen beantworten. 8) Am min nn»ü sollen im Ganzen fünf ns aus dem bo-T; genommen werden, drei zum Vorlesen von welchen eine durch den Oberrabbinen und zwei durch die beiden trinn getragen werden. Die ni2pn vor und nach der Lesung der rib sollen mit fünf gemacht werden. 9) Am 283 'u soll der Kantor nur die. 21 rnrp sagen, ein befugter Geistlicher eine Predigt halten, der Kantor den ersten *]v>33 und eine geistliche Person!-lSi3w vortragen, und Vorsänger und Gemeinde sämmtlich yps 'ba singen. 10) Am tma soll das Hamanklopsen und das Singen der Verse in der nb^u nicht mehr stattsinden. 11) An näher zu bestimmenden Sabbat- und Festtagen sollen beim Morgengebet vor dem Toralesen durch befugte Geistliche holländische Predigten gehalten werden, während eine NÄ3N, wie sie jetzt gebräuchlich ist, viermal im Jahre am brw!-7 roo, N3iwr> n3w, am 383 's und am N3A vor bib« rfi stattsinden soll. 12) Alle Publikationen in der Synagoge sollen in holländischer Sprache geschehen. 13. Die Kirchenvorsteher sollen am strengsten das 6) S. wie oben 149, 1. 7) S. wie oben 306, 6. Plaudern während des Gottesdienstes und jede fernere Störung wehren. 14. Für die Geburtsfeier des Königs soll ein festes Programm in allen israelitischen Gemeinden durch die Hauptkommission nach Berathung mit allen niederländischen Oberrabbinen hergestellt werden. 15. Die Heirathseinsegnung soll allein in den Synagogen mit den gebräuchlichen Ceremonien geschehen und mit einer passenden Anrede und Gebete von dem einsegnenden Geistlichen angefangen und beendet werden. 16. Auf Befehl der Hauptkommiffion soll ein kirchlich sanktionirter religiöser Katechismus für die israelitische Jugend bestimmt werden. Die Jünglinge und Mädchen sollen aus demselben Unterricht genießen, damit sie vor dem Ende ihres dreizehnten und vierzehnten Jahres ein öffentliches Glaubensbekenntniß oblegen und von einem befugten Geistlichen als Mitglieder der israelitischen Synagogen angenommen werden können; die Ceremonien bei einem nirrs 33 sollen nichts destoweniger fortdauern müssen. 17. Endlich soll die Hauptkommission nach Berathung mit den rn N133N eine Organisation der Leichenbegängnisse für alle niederländisch-israelitische Gemeinden bindend, Herstellen. Dieß, meine Lieben, ist die heilige Saat, die ich gesäet; keiner wird mir hierin etwas Sündenhaftes vorwerfen können; ich habe dem Dienste unsers Herrn keinen Abbruch gethan, und mein Zweck war fromm. Und so möge der Ewige, der meine tiefsten Gedanken durchschauet, hülfreich und rechtfertigend mir zur Seite stehen, und die begonnene Arbeit mit seinem fruchtbaren Segen krönen, damit meine Feinde das Tadelhafte ihres Betragens einsehen und die himmlische Vergebung durch Besserung ihreS Wandels erwerben mögen! Ausgefcrtigt zur Ehre Gottes und seiner heiligen Lehre, und aus Liebe für Wahrheit und Frieden, welche die festesten Stützen der menschlichen Gesellschaft sind. Zu Zwolle am 6. Nissan 5602 17. März 1342 durch mich, Ober-Rabbinen der Rabbinate in den Provinzen Ober- Pffel und Drenthe und dem Arrondissement Zütphen. H. I. Hertzveld.

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