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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-09-17 · Heft 38 (17.9.1842) · p. Seite 570

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 38 (17.9.1842)
Date
1842-09-17
Page
Seite 570 (sequence 14)
Language
German
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570 allerdings klüger gehandelt, sich an der Kritik der hebräischen Literatur, in welchem Fache er schon Nützliches geleistet, zu halten, und die Geschichte der Juden in Belgien, wo nicht ganz ungeschrieben zu lassen, doch wenigstens nur bis kurz vor seiner Zeit durchzuführen; denn, um weiter zu gehen, fehlen ihm sichere Quellen, und man sieht's dem wenigen, was er davon berichtet, schon an, daß er nur oberflächliche Nachrichten zu Rath gezogen hat. Was am meisten dabei zu rügen, ist das Unrecht, welches er der vorletzten Regierung. Belgiens, der holländischen nämlich, im letzten Abschnitte des Auszugs (S. 143) thut. Wir maßen uns nicht an, das Fehlerhafte zu ergänzen und uns an die Stelle des Herrn C. zu setzen, obschon es uns an authentischen Quellen und Belegen weniger als Jemanden fehlen dürfte; nur beleuchten wollen wir einiges, und das unsrige thun, daß jedem das seinige gegeben werde. Wir sind zwar weit entfernt, die Central-Kommission im Haag von allen Vorwürfen freisprechen zu wollen, die man ihr in Belgien wie in Holland gemacht hat, und in letztbenannten Lande größtentheils in diesem Augenblicke noch macht: sie ist ein übelorganisirter, meistens aus heterogenen Theilen zusammengesetzter Körper, der überdies bis vor Kurzem das Unglück hatte, eben nicht von den geschicktesten Männern im administrativen Fache geleitet zu werden. Man thut dieser Kommission aber dennoch unrecht, ihre Thätigkeit mit der des ehemaligen Departemental-Konsistoriums zu Crefeld gleichzustellen. An und für sich selbst unselbstständig, wie alle französische Departementalbehörden, konnte dies letztere schlechterdings nichts für die belgischen Juden thun, und mußte sich beschränken, die Mittelsperson zwischen diesen und dem Central-Konsistorium zu Paris — das, beiläufig gesagt, nie selbst recht wußte, was es thun oder lassen sollte — abzugeben. Die Central-Kommifsion im Haag hingegen, deren Wirkungskreis ganz bestimmt durch Gesetze angegeben ist, hat allerdings gewirkt, wenn gerade nicht wie und was sie wirken konnte, doch weit mehr als Herr C. zu wissen scheint. Don einem eigentlichen Verbesierungsptan, der auf's Papier gesetzt sein soll, war nie die Rede, aber wol von einer förmlichen Organisation der sammtlichen Synagogen, die in vier Kategorien: Hauptsynagogen, .Sukkursal- oder Ringsynagogen, Neben- oder Beisynagogen und bloße kirchliche Zusammenkünfte (Kerkgangen) emgerheilt wurden, und von denen das ganze Königreich 14 von der ersten, 85 von der zweiten, 42 von der dritten und 127 von der vierten Klasse zahlte. Alle südliche oder belgische Provinzen wurden unter zwei Hauptsynagogen, Mastricht und Brüssel gebracht, zu denen vier von der zweiten, sieben von der dritten und elf von der vierten Klasse gehörten. Das Dekret wurde, wie gesagt, wirklich in Ausübung gebracht; denn schon 1817 waren die beiden Sprengel oder Hauptsynagogen förmlich organisirt und vereinigten sich 1818 zur Wahl eines Gestimmt-Rabbiners. Der Wahlort, so wie der Sitz des Rabbinats mußte natürlich Mastricht sein, weil dieser Sprengel zahlreicher war und % der Stimmen zu geden hatte. Als Residenz konnte Brüssel ebenfalls daraus andringen, auch Sitz des Rabbinats zu sein, allein da die Wahl auf keinen Mann gefallen war, der mit der Zeit genug vorwärts geschritten und in seinem Umgang nicht für die meist aus modernen Und reichen Juden bestehende Brüsseler Gemeinde gepaßt hätte, .so leistete diese gern Verzicht auf jenen Vorzug, selbst nachdem die Mastrichter Gemeinde fast ganz auseinander gegangen und erst zum Sprengel Herzogenbusch und spater zu Rotterdam gezählt wurde. Das Königreich der Niederlande zählte 8 bis 10 Oberrabbinate, und konnte also nicht alle so leicht besolden wie Belgien, das nur einen einzigen hat; die Gemeinden müssen dort natürlich das meiste beitragen, und die Regierung thut verhältnißmäßig das ihrige hinzu, wie dies auch in Frankreich und mehreren anderen Ländern geschieht. Wäre dies der Fall auch in Belgien, so glauben wir schwerlich, daß Herr C. oder Jemand anders sobald als Rabbiner hierherbecufen geworden wäre. Wo eine Autorität ernennt und eine andere zahlt, laßt sich beides zwar leicht thun, es wäre aber vielleicht zu wünschen, baß beide möglichst gleichen Antheil hatten und besonders sich um etwas mehr als die Richtigkeit der Unterschrift des Rabbiners auf seinen Quittungen bekümmerte. Auch mit der Gründung der Elementarschule hat es ein ganz anderes Bewandniß als Herr E. anzugeben für gut findet. Bekanntlich hat man in Holland von jeher auf guten Schulunterricht gehalten und es dürfte vielleicht, außer Preußen, kein Land existiren, wo der Unterricht auf so gutem Fuße stehet als in Holland, keines wo so viele, selbst aus den niedrigsten Klassen daran Theit nehmen, keines endlich, wo die Schulen besser eingerichtet sind; wie dies schon aus dem Berichte der Herren Noll und Cuvier hervorgeht, die von Napoleon

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