Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1842)
- Date
- 1842-09-03
- Page
- Seite 536 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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536 Gemeinde wider das Ober-Vorsteher-Kollegimn derselben/ wegen Zulassung eines von dem vr. Geiger in der großen Synagoge gehaltenen Vortrages, und wegen der Wahl des vr. Geiger zum Rabbinats-Assessor, im Aufträge der Königlichen Regierung ausführlich gehört worden sind, und auch die darauf erforderte Gegenerklärung des Obec-Vorsteher-Kollegii eingegangen ist; gereicht Ihnen hiermit auf diese Beschwerden zum Bescheide: daß in denselben nichts enthalten ist, was nach der gegenwärtigen Lage der Sache den Antrag auf ein polizeiliches Einschreiten gegen die Vorträge des vr. Geiger und gegen die gedachte Wahl desselben zum Rabbinats-Assessor irgend rechtfertigen könnte; und Sie daher mit ihren diesfalligen Anträgen hiermit zurückgewiesen werden. Die Gründe dieses Bescheides sind folgende: Was zuvörderst Ihre Legitimation anbelangt, so können Sie bis jetzt keinesweges als Bevollmächtigte und Stellvertreter eines Theils der hiesigen jüdischen Gemeinde betrachtet werden; denn es fehlt Ihnen hierzu an jeder Legitimation. Es ist zwar von Seiten der Polizei-Behörde von einem gewissen N. N. ein Skriptum d. d. Breslau den I. Juli 1838 abgefordert worden, weil erstere Kunde erhielt, daß er damit in der Gemeinde umhergehe und zu Unterschriften anreize, und es hat sich gefunden, daß dieses Skriptum eine Art Vollmacht in dieser Angelegenheit für fünf Gemeindeglieder enthält, und inklusive der Unterschriften eines Theils dieser zu Bevollmächtigenden, 70 Unterschriften tragt. Allein abgesehen davon, daß diesem Dokumente alle Glaubwürdigkeit fehlt, und daß die Leichtfertigkeit, mit welcher bei diesen Unterschriften verfahren worden ist, unter andern auch daraus hervorgeht, daß sich die Unterschrift einer Kompagnie-Handlungs-Firma: N. und N., darunter befindet, so kann dieses Dokument hier auch um so weniger als Legitimation für Sie gelten, als durch dasselbe fünf Mitglieder der Gemeinde bevollmächtigt werden sollen, unter welchen sich nur die Herren N. und N., keinesweges aber die Herren N. und N., sondern drei ganz andere Gemeindeglieder befinden. Sie können daher hier lediglich als für Ihre Person handelnd betrachtet werden, und zwar um so mehr, als Herr N. fol. 9 Actor. auch geradehin erklärt hat, daß er sich hier weniger als Vertreter Anderer, sondern hauptsächlich für sich selbst handelnd betrachtet. Anlangend die Sache selbst, so zerfallen Ihre Beschwerden in zwei Theite. Sie beschuldigen das Ober- Vorsteher-Kollegium, 1) Neuerungen im jüdischen Gottesdienst, wie er bis jetzt bestanden, geduldet zu haben, oder vielleicht gar zu beabsichtigen, und 2) Bei der Wahl des vr. Geiger, dessen Rechtglaubigkeit Sie bezweifeln, zum Rabbinats-Assessor, weder mit der gehörigen Sorgfalt, noch nach den vorgeschriebenen Formen verfahren zu sein. Was zuvörderst die angeblichen Neuerungen betrifft, welche sich mit Wissen des Ober-Vorsteher-Kollegii vr. Geiger bei seinem in der großen Synagoge gehaltenen Vorträge erlaubt haben soll, so muß es auffallen, daß Sie keinen Anstand nehmen, ihm diese Beschuldigung zu machen, während Sie sämmtlich bekennen, diesem Vortrage gar nicht beigewohnt zu' haben. Dieser Vortrag ist zwar nachträglich im Druck erschienen, aber Ihre Beschuldigungen sind auch auf Dinge gerichtet, die aus dem gedruckten Vortrage nicht zu entnehmen sind, hinsichtlich welcher Sie vielmehr Ihre Denunziation lediglich auf Hörensagen gründen, was einen hinlänglichen Maasstab für den Grund der Gewissenhaftigkeit Ihres Verfahrens giebt. Es spricht ferner wenig für die Erheblichkeit Ihrer diesfälligen Beschwerde, daß Sie zum Theil selbst darüber unter sich uneins sind: was als Neuerung zu betrachten sei oder nicht? Sie sind darüber einig, daß der Gebrauch der rein deutschen Sprache in den vorgeschriebenen Rabbinats - Vorträgen keinesweges eine Neuerung sei, sondern daß sich auch ihr Ober-Rabbiner in seinen Vorträgen dieser Sprache bediene, , aber während ein Theil von Ihnen (Herr N.) eine Neuerung lediglich darin findet, daß t>er vr. Geiger auch die Eigennamen wie z. B. Moses, Israel u. s. w. nach deutscher und nicht nach hebräischer Mundart ausgesprochen habe, findet der andere Theil die angebliche Neuerung vielmehr darin, wenn ein Vortrag nicht bloß bei Erklärung tatmudischer und biblischer Stellen, sondern durchgängig in reinem Deutsch gehalten und auch das Anfangs- und Schluß-Gebet deutsch gesprochen werde. Abgesehen davon, daß auch der vr. Geiger in seinem angefochtenen Vortrage überall von Stellen des alten Testaments und des Talmuds ausgegangen ist, und daß auch er sich zur Auslegung derselben und zur Verdeutlichung ihres Sinnes der deutschen Sprache bedient