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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-09-03 · Heft 36 (3.9.1842) · p. Seite 535

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 36 (3.9.1842)
Date
1842-09-03
Page
Seite 535 (sequence 7)
Language
German
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535 deutsch, aber keineswegs reindeutsch predige: mit diesem Einwurfe dürste derselbe seine Sache schwerlich würdig verfechten, auch dürfte einen solchen Sinn kein Verständiger den königlichen und Ministerialbefehlen unterlegen wollen. Ueberdies hätte Herr R. Tiktin erwägen müssen, daß die Vorsteher des Jahres 1826, welche die Gemeinde- Statuten entworfen und berathen haben — unter ihnen befand sich auch einer der jetzigen- Beistände des Herrn Tiktin — und daß sammtliche Gemeindemitglieder, also auch sammtliche Freunde und Anhänger desselben, welche seit 16 Jahren die Statuten unterzeichnet haben, doch wol auch so loyale Staatsunterthanen sind, daß sie einer statutarischen Bestimmung, welche gegen eine ausdrückliche Königliche Verordnung fehlte, unmöglich beigetreten waren. Und lag denn in dem Umstande, daß die Gemeinde-StatuLen von dem Königlichen Polizeipräsidium bestätigt sind, gar keine Beruhigung für das Bürgergewissen des Herrn R. Tiktin? In dem den Statuten vorgedruckten Schreiben der gedachten König!. Behörde vom 4. April 1826 heißt es ausdrücklich, daß gegen die Statuten polizeilich nichts einzuwenden ist. Es muß also auch gegen die im H. 72 dieser Statuten dem ersten Rabbiner zur Pflicht gemachten Synagogalvortrage polizeilich nichts einzuwenden gewesen sein. Wie mag Herr R. Tiktin nun etwas für polizeilich unzulässig halten, wenn es die Polizeibehörde selbst nicht dafür erklärt?" Was endlich die Schulen betrifft, so führt der Bericht manches Schlagende gegen den Herrn Tiktin an, namentlich Folgendes über die Talmud-Tora: „Wenn endlich Herr R. Trktrn zu seiner Rechtfertigung angiebt, daß der schlechte finanzielle Zustand dieser Schule die Anstellung eines besondern Talmudlehrers nicht gestattet habe (Seite 13 seiner Schrift), und ebenso. Seite 14, „daß die Einführung des talmudischen Unterrichts in dieser Schule durch den schlechten sinanzieUen Zustand derselben unmöglich war," so erklärt er mit seinen eigenen Worten und öffentlich, daß er das Institut, dessen Vorsteher er seit 12 Jahren ist, gar nicht kennt; daß er sich weder um die Leistungen noch um die sinanzieUen Verhältnisse dieses Instituts jemals auch nur leichthin bekümmert hat. Denn ein bloßer Einblick in die Rechnungsbücher des Instituts mußte ihm sagen, daß unter den monatlichen Ausgaben ein stehender Posten „für den Talmudleh rer" sich findet („für anztt Lehrer", „an an?«", „Zuschuß für den nie;» Lehrer", „‘rbbc Landsberg", „ans:* ^b;: Fränkel," „nm 8^?^" rc.) und daß wiederholentlich auch Ausgaben für Gemara-Texte verrechnet sind („Schreibpapier, ,D^mo für die Kinder," gekauft," für Hahn," „eine nt::* rc.") Also Jahr aus Jahr ein wird in der Talmud-Tora-Schule ein Talmud-Lehrer besoldet und werden Talmud-Texte gekauft — und der erste Vorsteher derselben, der streng talmudisch gesinnte Rabbiner der Gemeinde weiß das nicht, und behauptet wiederholentlich, der sinanzieUe Zustand der Anstalt mache die Anstellung eines besondern Talmudlehrers und die Einführung des talmudischen Unterrichts unmöglich!" Hierauf werden dem Herrn Tiktin noch einmal die Übertretungen seiner kontraktlich festgestellten Bedingungen vorgehalten, was hier zu verfolgen zu weitläufig wäre. Wie die Behörden bis jetzt die Sache ansehen, erkennt man aus folgendem Schreiben der Polizeibehörde vom 1. Mai c. „Die Frage: ob das Ober - Vorsteher - Kollegium der hiesigen jüdischen Gemeinde berechtigt ist, einen Rabbiner und insbesondere Ew. Wohlgeboren als einen nur auf einen dreijährigen Zeitraum interimistisch angestellten und seit Ablauf dieses Zeitraums nur stillschweigend anerkannten und auch nicht weiter bestätigten Rabbiner zu suspendiren, liegt höhern Orts zur Entscheidung vor- Da übrigens aus den von Ihnen selbst eingereichten Verhandlungen nicht hervorgeht, daß Ihnen der Titel und die Stellung eines Ober-Rabbiners hiesiger Gemeinde beigelegt worden sei, so muß, ehe Ihnen in amtlichen Schreioen dieser Titel ferner beigelegt werden kann, Ihrer Erklärung entgegengesehen werden: wodurch Sie berechtigt sind, diesen Titel zu führen." Aus No. II. ,,5?nt Rabb. Dr. Geiger in seinem Verhältniß zur Gemeinde" sind am merkwürdigsten die Bescheide der König!. Regierung und des Ministeriums, die wir hier ganz mittheilen, um endlich den wahren Standpunkt, den die Behörden in diesen Dingen einnehmen, kennen zu lernen, und den Wahn zu zerstreuen, als ob man bei den Behörden nur das Wort „Neuerung" auszusprechen habe, um jeden Erfolg dagegen sich zu sichern. A) Bescheid des Königl. Polizei-Prasidii vom 31. August IsiS (Acta Fol. 100—105): Nachdem Sie über die von Ihnen, angeblich im Namen und Aufträge eines Theits der hiesigen jüdischen

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