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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-09-03 · Heft 36 (3.9.1842) · p. Seite 534

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 36 (3.9.1842)
Date
1842-09-03
Page
Seite 534 (sequence 6)
Language
German
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584 ihm der Titel eines Ober-Rabbiners nicht bewilligt werde, als Stellvertreter des Ober-Rabbiners gewählt. Gleichzeitig mit Herrn Liktin wurde Herr Äscher Landau mit einem Gehalte von 100 Thlrn. zum zweiten Neben- Rabbiner gewählt, und auf diese Weise das Rabbinats- Kollegium vervollständigt. Zm Wahlprotokoll heißt es wörtlich: Es soll nämlich gedachter Rabi Salomon Tüctin auf den Zeitraum von drei Jahren, ohne daß demselben das Prädikat Ober-Rabbiner beigelegt wird, blos zum Stellvertreter des Lber-Radbiners dermaßen angenommen und bestellet werden, daß derselbe gehalten ist, alle und jede Amtspflicht und Verrichtung, die mit der Funktion des Ober-Rabbiners verbunden sind, zu beobachten und gehörigermaßen wahrzunehmen'. Derselbe empfängt dafür aus der Gemein-Kassa einen jährlichen Gehalt von 250 Thlr.; von den Trauungsgebühren nimmt er mit den übrigen Nedew-Rabbinern' glichen und an sonstigen Accidenzien den Antheil, wie solches bisher üblich gewesen. Es war also lediglich um ein Rabbinats-Kollegium interimistisch vollständig zu haben, daß Herr Tikrin gewählt ward, und dieser Grund wurde auch geltend gemacht, als die königl. Regierung die Bestätigung versagte, weil die Qualifikations-Zeugnisse nicht genügten. Als daher der erste Neben-Rabbiner Falk mit Tiktin nicht kollegialisch in dessen Hause fungiren wollte, so erklärte das Ober-Vorsteher-Kollegium „daß, im Fall Herr Falk noch langer auf der Verwei- „gerung seiner kollegialischen Mitwirkung im Hause „des Herrn Tiktin verharre, angenommen werden solle, „als sei er aus dem Beamtenverhältnisse zu der hiesigen Gemeinde freiwillig getreten." War nun aus solche Weise der im Namen und in der Natur der Sache begründete und durch das Herkommen in allen Zsraeliten-Gemeinden sanktionirte Gebrauch des Zusammenwirkens der Mitglieder eines Rabbinats- Kollegiums bei gewissen Funktionen auch noch durch die bei der Anstellung des Hrn. R. Tiktin stattgehabten Verhandlungen für den Letzter» entschieden bindend, so liegt zu Tage, daß Herr R. Tiktin selbst vor Einführung der Gemeindestatuten, schon nach dem Inhalte seiner Bestallung seine Amtspflicht verletzte und folglich auch sein Amt verwirkte, sobald ec die Funktion der Ehescheidung und Ehaliza mit Andern als den beiden Nebenrabbinen verrichtete. Nun leugnet zwar Herr Tiktin, daß er außerhalb des Rabbinats-Kollegiums die ged. Funktionen verübt, allein es ergkebt sich aus dem eignen Rabbinats-Register des Herrn R. Tiktin, daß er, soweit dieses Register reicht, mit einziger Ausnahme einer Ehaliza im Jahre 1830, Ehescheidungen und Ehaliza niemals in Gemeinschaft mit dem Nedenrabdincr Falk, also niemals durch das Rabbinats-Kollegium, dessen Mitglied eben Herr Falk war, sondern stets mit von ihm willkürlich gewählten, zuweilen selbst mit gar nicht zu unserer Gemeinde gehörenden Privatleuten verrichtet hat, worüber Beleg wörtlich mitg^theilt wird. Den Denunziationen des Predigers gegenüber, die sich Herr T. schuldig gemacht, sagt der Bericht: „Herr R. Tikun, glaubt also wirklich daß deutsche gottesdienstliche Synagogalreden eine gesetzwidrige Neuerung seien? In diesem Falle kann er die Neuerung doch wol nur in der deutschen Sprache sinder., da er Synagogalvortrage an sich dem Judenthum nicht wird absprechen wollen. Aber in welcher Sprache halt denn Herr R. Tiktin seine 6 Vorträge jährlich? spricht denn Herr 9!. Tiktin nicht deutsch? und weiß er nicht, daß, wenn er nicht deutsch spräche, wenn er der deutschen Sprache unkundig wäre, er von Staats wegen gar nicht hätte Rabbiner sein dürfen? Da er die Ministcrialverordnungen so streng zu befolgen strebt, so müßte er doch auch beachten, baß in Folge Hohen Ministerkalreskripts vom 20. April 1821 den Behörden aufgegeben ist, „zu verhüten, daß keine, in landespolizeilicher Hinsicht „untaugliche, etwa des Lesens und Schreibens, der „deutschen oder polnischen Sprache unkundige Sub- „jekte zu Rabbinern gewählt werden." Herr R. Tiktin befindet sich daher durch sein öffentliches Denunziiren der -deutschen Synagogal-Vorträge in einem merkwürdigen Dilemma. Entweder versieht und spricht er selbst nicht deutsch: dann ist seine ganze 21jährige Rabbinatsverwaltung eine polizeiwidrige gewesen; oder er versteht und spricht deutsch: dann halt er Jahr aus Jahr ein polizeiwidrige Synagogalvortrage. Denn ob er zweimal oder zwölfmal jährlich in der Synagoge von der Kanzel herab deutsch spricht, das ändert natürlich in der Sache nichts; wenn deutsche Vorträge polizeiwidrig sind, so ist jeder einzelne Vortrag ein strafbares Vergehen gegen den landesvaterlichen Willen. Mit dem Einwurfe, daß bloß reines Deutsch von der Kanzel herab zu sprechen polizeiwidrig, dagegen das sogenannte Jüdischdeutsch, der jüdische Jargon gesetzlich zulässig sei, und daß Herr R. Tiktin eben nur jüdisch-

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