Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1842)
- Date
- 1842-09-03
- Page
- Seite 533 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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533 batra 48b.), sondern sie läsen sogar das Band der Ehe in Fallen, welche Veranlassung zu unnöthiger Beschränkung der Frauen, Unkeuschheit, gesetzwidrigen Ehen u. dgl. werden können, wenn auch die Ehe als vollkommen gültig betrachtet werden muß. Es ist ferner bekannt,, wie sehr sowol die Lehrer des Talmuds als auch die spätem Rabbinen Erleichterungsgründe auszusuchen sich bemüht haben, um einer Frau, deren Wittwenstand nicht vollkommen sicher war, indem man den Tod ihres Mannes nicht ganz zuverlässig wußte, die Wiederverheirathung möglich zu machen; es galt zur Bekräftigung für den Tod des Mannes das Aeugniß eines Einzelnen, einer Frau, das Zeugniß eines Solchen, deres blos von einem Andern gehört u. dgl., obgleich ein solches Aeugniß sonst selbst bei unbedeutenden Dingen nicht die geringste Kraft hatte, Alles um die Frau nicht dem ewiges Wittwenstande preiszugeben (NN5? nrpn). Desgleichen aber hat man spater im 11. Jahrhunderte noch andere Einrichtungen zu Gunsten der Frauen getroffen, nämlich daß es keinem Manne gestattet sein solle, mehr als eine Frau zu heirathen, daß die Scheidung nicht ohne Zustimmung der Frau vorgenommen werden dürfe. „Nach diesen Voraussetzungen," bemerkte ich nun, „ließe sich jetzt auch dem oben berührten Mißstande leicht abhelfen: es solle nämlich durch eine Versammlung von Rabbinern die Bestimmung getroffen werden, daß die frühere Ehe als nicht vollzogen betrachtet werde, sobald der Schwager, welcher die Ehaliza auszuüben habe, nich auszufinden sei, oder der Frau des Bruders unbesiegbare Hindernisse in den Weg lege/' Dies mein auf die talmudische und rabbinische Praxis gegründeter und zum wahren Heile des Glaubens wie der Bekenner desselben gemachter Vorschlag! Einen solchen Vorschlag hätten namentlich diejenigen Rabbiner, welche sich als „die Helfer der Ertrinkenden" bezeichnen, mit Aufmerksamkeit aufnehmen, gründlich erwägen, die etwaigen Mängel an ihm auf andere Weise ergänzen oder, wenn ihnen derselbe nicht gegründet schien, auf andere Mittel denken sollen, diesem drückenden Aebelstande, der so viele Familien schon zerrüttet, viele Frauen des Lebensglückes beraubt hat, abzuhelfen. Statt dessen sedoch finden sie es weit bequemer, den, welcher in reinem Interesse einen solchen Vorschlag gemacht, zu verdächtigen und dem gemeinen Manne Lügenhaftes vorzuspiegeln. Daß ich mich übrigens, so lange eine solche allgemeine Bestimmung nicht erfolgt ist, der bestehenden Anordnung mich zu entziehen nicht für befugt halte, geht aus den obigen Worten klar genug hervor." Dies ist der wesentliche Inhalt der Geiger'schen Schrift, der bereits ein „zweiter Bericht des Ober-Vorsteher-Kollegiums" gefolgt ist, aus welcher, die jurioische Lage noch schärfer in's Auge fassenden Schrift wir gleichfalls einen Auszug geben. Magdeburg, 22. August. (Auszug aus dem zweiten Bericht des Ober-Vorsteher-Kollegiums zu Breslau.) I. Herr Rabd. Tiktin im Verhältniß zur Gemeinde. Am 7. Dezember 1820 starb der fünf Jahre früher aus Groß-Glogau hierherberufene und mit einem Gehalte von 900 Thlrn. angestellte Ober-Rabbiner Herr Abraham Gedalje Tiktin. Kurz vorher war auch der zweite Neben-Rabbiner Herr Abraham Salomon Lewy gestorben. Die ganze Rabbinats-Verwaltung befand sich daher im Jahre 1821 in den Händen des ersten Neben- Rabbiners Herrn Löbel Falk, der jedoch, damals schon ein Greis von nahe an 60 Jahren, dieser schweren Aufgabe nicht mehr gewachsen war. Das Bedürfniß nach Vervollständigung des Rabbinats-Kollegiums ward daher in der Gemeinde bald fühlbar; doch war ein Umstand ekngetretin, der die vollständige Befriedigung dieses Wunsches unmöglich machte. Aus Rücksichten nämlich, deren Erörterung nicht hierher gehört, hatte man der (noch jetzt lebenden) Wittwe des Ober-Rabbiners Tiktin, ungeachtet der damaligen tiefen Verschuldung der Gemeinde, eine jährliche Pension von 400 Thlrn. bewilligt. Da nun die Königliche Regierung, die damals noch die Ober- Aufsicht über die inneren Gemeindeangelegenheiten führte, diese unverhältnißmaßig hohe Pension, welche bei der Geldnorh der Gemeinde, die baldige geeignete Wiederbe- ' setzung des erledigten Ober-Rabdinats verhinderte, ernstlich rügte: so fand im Oktober 1821 die Mittheilung einiger Gemeinde-Mitglieder, daß der Sohn des verstorbenen Ober-Rabbiners, der damalige Bürger und Kaufmann Herr Salomon Tiktin, geneigt sei, gegen einen; Gehalt von 250 Thlrn. das Ober-Rabbinat interimistisch j zu verwalten, beim Gemeinde-Vorstand günstige Auf-! nähme; und es wurde daher am 23. Oktober '1821 vom j Vorstande mit Zuziehung von 20 Gemeindemilgtiedern, > im Ganzen mit 31 Stimmen, Herr Salomon Tik-! tin auf drei Jahre und mit einem Gehalte von 250 Thlrn, jedoch unter ausdrücklicher Bemerkung, daß