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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-08-27 · Heft 35 (27.8.1842) · p. Seite 525

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 35 (27.8.1842)
Date
1842-08-27
Page
Seite 525 (sequence 9)
Language
German
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525 getroffen, so ist bei Vertheilung der laufenden Beiträge auf die erlegte Abfindungssumme keine Rücksicht zu nehmen, vielmehr ein solcher Jude in jeder Beziehung gleich einem neu eingetretenen Mitgliede der Korporation zu behandeln und zu deren Bedürfnissen, ohne alle Ausnahme, heranzuziehen. Sollten in Bezug auf die getroffene Verabredung, welche jederzeit die Sanktion der Repräsentantenversammlung erhalten haben muß, um überhaupt für gültig erachtet zu werden, Streitigkeiten entstehen und zu unserer Entscheidung gelangen, so werden wir immer von dem Grundsätze gleicher Beitragspflichligkeit sämmtlicher Korporationsmitglieder ausgehen, und den Parteien anheimstellen, die Entscheidung über die Deutung der abgeschlossenen Verträge beim Richter nachzusuchen. Mit Rücksicht auf vorstehende Andeutungen machen wir übrigens darauf aufmerksam, daß die einem diesseitigen Juden ertheilte Erlaubniß zur Uebersiedelung nach den alten Provinzen nur auf seine eigne Person und die in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder zu beziehen ist, wohingegen bereits selbstständige Söhne eines solchen, bei beabsichtigter Uebersiedelung nach den alten Provinzen verpflichtet sind, das Naturalisationspatent nach dem Edikt vom 11. März 1812 für ihre Person besonders nachzusuchen und sich mit der Korporation, welcher sie angehören, abzusinden. Andererseits dürfen nach §. 20. Lit. d des Gesetzes vom I. Juni 1833 nur selbstständige Mitglieder einer diesseitigen Korporation unter der Bedingung der vorherigen Abfindung mit der betreffenden Korporation und sofern sie im Uebrigen dazu qualisizirt sind, zur Ertheilung des Naturalisationspatents nach dem Edikte vom 11. März 1812 in Vorschlag gebracht werden. Es ist daher unstatthaft, wenn diesseitige Juden, welche bisher noch nicht selbstständige Mitglieder einer Korporation gewesen sind, und sich daher zur Erlegung eines Abfindungsquantums nicht für verpflichtet halten, die Rechte aus dem Edikte vom II. März 1812 nachsuchen. Posen, den 18. Juli 1842. Königl. Preußische Regierung I." Trier, 30. Juli. (Privatmitth.) In Folge des gemäß Aufforderung Hochlöblicher Regierung von dem hiesigen Israelitischen Konsistorium an alle Gemeinden des Sprengels erlassenen Rundschreibens (S. No. 27. dieser Zeitung) sind bei demselben für Hamburg im Ganzen durch bloße Synagogenkollekten eingegangen 54 Thlr. 13 Sgr. 8 Pf. wovon bereits 51 Thlr. II Sgr. durch den Hrn. Steuer-Empfänger Herger hier' abgesandt worden. Eine Hohe Regierung, die davon in Kenntniß gesetzt wurde, hat darauf als einen neuen Beweis Ihrer humanen Anerkennung, dem Konsistorium folgendes Belobungsschreiben zugehen lassen: „Aus dem Berichte des Israelitischen Konsistoriums vom 10. d. M. No. 91. haben wir beifällig ersehen, mit welcher Antheilnahme und mit welchem guten Erfolge dasselbe unsrer Aufforderung, wegen der Kollekte für die Abgebrannten zu Hamburg entsprochen hat und bezeugen demselben unser Anerkenntniß darüber. Trier, den 21. Juli 1842. Königl. Preuß. Regierung; Abtheilung des Innern. (gez.) von Westphalen. An das Israelitische Konsistorium I. 15,045. hier. Auch hat Hochdieselbe die Antrittspredigt des Oberrabbinen im Amtsblatte Stück 36. Seite 273 angelegentlichst sowol des Inhalts, als des wohlthätigen Zweckes wegen empfohlen. Trier, 7. August. (Privatmitth.) In unsrer sehr liberalen Zeitung No. 212 lesen wir Folgendes: „Die Sache der Bekenner des mosaischen Glaubens, die jeden Menschenfreund auf das Lebhafteste interessircn muß, hat in dem Verfasser eines in der Augsburger Allg. Zeit. No. 198, 212 u. 213 enthaltenen Aufsatzes, betitelt: „die Juden und ihre bürgerliche Stellung im christlichen Europa," einen Vertheidiger gefunden, welcher in würdevoller Haltung den Vorurtheilen und der Verfolgung entgegentritt, die seit vielen Jahrhunderten die Bekenner des mosaischen Glaubens erdulden müssen. Mit überzeugender Klarheit der Rede, großer Mäßigung und Schärfe des Verstandes weist er insbesondre dem Verfasser der in der preuß. Staatszeitung enthaltenen Artikel über (oder vielmehr gegen) die Juden seine irrigen Voraussetzungen, unrichtigen Folgerungen und seine einseitige Auffassung der Thatsachen nach. Die gerechte Sache der Israeliten 35

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