Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1842)
- Date
- 1842-08-27
- Page
- Seite 524 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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524 §. 58. 59. 60. 61. 62. 63. 64. 65. 66. (wie im Kabinets-Entwürfe.) VII. Besondere Vorschriften wegen der ausländischen Juden. §. 67. 68. 69. (wie im Kabinets - Entwürfe.) §. 70. Eine Ausnahme hiervon kann die Obrigkeit nur dann zugestehen, wenn sie eine Bescheinigung der Obrigkeit ihrer Heimath beibringen, daß sie und die Ihrigen dort jederzeit wieder ausgenommen werden sollen *). §. 71. 72. 73. 74. 75. 76. 77. 78. (wie im Kabinets-Entwürfe.) VIII. Schlußbestimmungen. §. 79. 80. (wie im Kabinets-Entwurfs) Hamburgs 23. Juli. (Augsb. Allg. Zeit.) Die Erleichterungen, welche die Juden im benachbarten Altona in ihrer Stellung erlangt haben, werden nicht ohne Rückwirkung auf Hamburg bleiben, und die hiesige Judenschaft hat bereits mehrere Schritte gethan, um ihre bürgerlichen Verhältnisse zu verbessern. So haben zwei jüdische Juristen um die Erlaubniß zur Praxis supplicirt; die Gemeinde hat um die Vergünstigung angehalten überall in der Stadt wohnen zu dürfen. Bisher waren sie auf die Neustadt (und auch nur theilweise) und auf zwei bis drei Straßen der Altstadt (welche letztere Straßen abgebrannt sind) beschränkt; zwar wurde das Gesetz nie in seiner Strenge durchgeführt, und cs wohnten Juden in allen Theilen der Stadt; sobald aber irgend ein christlicher Geschäftsmann sich durch seinen jüdischen Nachbar in seinem Erwerbe beeinträchtigt sah oder glaubte und er die Vertreibung seines Rivalen verlangte, so mußte die Behörde nach dem Buchstaben des Gesetzes diesem unchristlichen Verlangen willfahren. Grundeigenthum darf ein Jude überall nicht besitzen, da zur Erlangung desselben das Bürgerrecht erforderlich ist, und Bürger kann einer nicht werden; doch besitzen sie unter fremdem Namen viel Grundeigenthum. Der Senat, welcher hier den Fortschritt repräsentirt, hat bereits 1814 auf Emanzipation der Juden angetragen, über die erbgesessene *) Es betrifft dies ausländische Juden, welche zu Lehrern, Dienstdolen, Handlungsgehülfen ff. angenommen werden. Redakt. Bürgerschaft wollte nichts davon wissen *), hoffentlich wird sie seit 1814 gelernt haben, daß es recht und billig ist bei gleichen Pflichten auch gleiche Rechte eintreten zu lassen, und wir wollen wünschen, daß sie nicht länger dem deutschen Vaterlande and dem civilisi'rten Europa (selbst in dem Lande der Autos da Fö, der Inquisition, in Spanien, spottet man der mittelalterlichen Intoleranz Deutschlands in Betreff der Juden (m. s. Gaceta de Madrid vom 2. Jan. 1840) das Beispiel der Unduldsamkeit geben werde. Frankfurt, 8. August. Am 5. starb hier der vr. pkil. M. Creizenach, wodurch die hiesige israelitische Gemeinde, besonders ihre Bürger- und Realschule, einen großen Verlust erleidet. Posen, 29. Juli. Für die Erweiterung der Rechte der Juden in unserer Provinz, und namentlich in Rücksicht der, ihnen nur bedingungsweise gestatteten Ueberstedelung in die übrigen Provinzen der Monarchie, ist nachstehende, für die Verhältnisse der Juden höchst wichtige Verfügung erlassen: „Seitens des Ministeriums des Innern ist nachgegeben worden, daß diesseitige jüdische Korporationsmitglieder die Rechte aus dem Edikt vom II. Marz 1812 zu dem Zwecke nachsuchen können, um mit Beibehaltung ihres bisherigen Wohnsitzes eine Handlungskommandite in den alten Provinzen zu errichten oder ihren Kindern dort eine Niederlassung zu bereiten. Es muß jedoch auch in.diesem Falle nach Analogie des H. 20. Lit. d. des Gesetzes vom I. Juni 1833, die Äbsi'ndung der betreffenden diesseitigen Korporation stets zur Bedingung der Ertheilung des Patents über Verleihung der Rechte aus dem Edikt vom II. Marz 1812 gemacht werden. Will ein diesseitiger Jude auch nach Erlangung der Naturalisation nach dem Edikt vom II. März 1812 noch Mitglied der zeitherigen Korporation bleiben, so ist es seine Sache, sich bei der Abfindung mit dem Korporationsvorstande über die Bedingungen, unter welchen dies geschehen könne, und über die Beiträge, welche er später, nach Erlegung des Abfindungskapitals, noch zu den Korporationsbedürfnissen zu leisten haben wird, zu einigen. Ist eine solche Einigung nicht *) S. Allg. Zeit, des Judenthums 1837 No. 47 ff., .wo das ganze Aktenstück mitgetheilt ist. Redakt.