Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1842)
- Date
- 1842-08-27
- Page
- Seite 523 (sequence 7)
- Language
- German
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523 §. 44. Das Schulgeld und die sonstigen Beitrage behuf des christlichen Schulwesens, sind von den Juden, deren Kinder die christliche Ortsschule besuchen, gleichwie von den, Christen zn entrichten. Auf Verlangen des betheiligten christlichen Schullehrers sollen die diesem etwa gebührenden Natural-Prastationen für die Juden in ein entsprechendes Geld-Aequivalent nach Bestimmung der Obrigkeit umgesetzt werden. Additional-§. 44». Die jüdischen schulfähigen Kinder können erforderlichen Falls durch obrigkeitliche Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern zum vorschriftsmäßigen Besuche der Schule angehalten werden. Besuchen die Kinder der Juden eine christliche Schule, so sind sie in Ansehung des ordnungsmäßigen Schulbesuchs, wie der Schuldisciplin überhaupt, den allgemeinen Anordnungen der jene Schule beaufsichtigenden Behörden unterworfen. §. 45. 46. (wie im Kabinets-Entwürfe.) D. Armenwesen. §. 47. 48. (wie im Kabinets-Entwürfe.) IV. Erwerb von Grundeigenthum. §. 49. Rückstchtlich des Erwerbes von Grundeigenthum ist einer jeden Judenfamilie der Erwerb eines Hauses nebst 2 Morgen Land behuf eigener Benutzung gestattet, ohne daß es dieserhalb einer besondern Genehmigung bedarf. Im übrigen bleibt es bei dem in den verschiedenen Provinzen etwa bestehenden ausgedehnteren Rechte. §. 50. (wie im Kabinets-Entwürfe.) V. Gewerbebetrieb. §. 51. Die Juden können zünftige und unzünftige Gewerbe gleich wie die christlichen Landeseinwohner erlernen und betreiben, und sind sie in Zünfte nach den für Christen bestehen den Erfordernissen auf; unehmen. Additionat-H. 51». Die Juden, welche gegenwärtig zu einem Gewerbe oder Handel befugt sind, behalten solche Befugniß in dem bisherigen Umfange. — Die an das Bürgerrecht oder das Gilderecht etwa geknüpften umfassenderen Befugnisse erlangen sie erst mit dem Erwerbe des Bürger- oder Gilderechts. §. 52. Von mehreren Söhnen eines Juden soll in der Regel nie mehr als einer zum selbstständigen Betriebe des Detailhandels zugelassen werden. §. 53. Auch soll die Zahl der an einem Orte vorhandenen jüdischen Detailhandlungen in der Regel nicht, und nie ohne die Gemeinde, in den Städten die Bürgervorsteher, darüber zu hören, vermehrt werden. §. 53». Da, wo die jüdischen Detailhandlungen in ihren Befugnissen bisher beschrankt waren, kann die zulässige höchste Zahl derselben (§. 53) im Verhältnisse zu der Ausdehnung, welche diese Handlungen in Folge dieses Gesetzes erhalten, geringer als sie jetzt ist, sestgestellt werden. H. 53k>. An'Orten, wo noch keine jüdische Detailhandlung sich befindet, soll eine solche in der Regel nicht und nie ohne Vernehmung der Gemeinde zugelassen werden. §. 53c. Unter.Detailhandel soll jeder Handel begriffen sein, welcher nicht zum Großhandel gehört, und nicht in dem sogenannten Handwerkskram oder in sonstigem Verkaufe eigener Gewerbserzeugnisse besteht. Auf diese Geschäfte finden die Bestimmungen der §§. 52. 53. 53» und 53b. keine Anwendung. §. 54. (wie im Kabinets-Entwürfe.) VI. Bestimmungen wegen der Juden, welche Nothhandel treiben. §. 56. Auf Juden, welche den sogenannten Nothhandel oder Schacher treiben, finden die bisherigen Bestimmungen nur unter den in den §§. 61 u. f. enthaltenen Beschränkungen Anwendung. Diese Beschränkungen sollen für diejenigen Juden, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes Nothhandel treiben und vermöge ihres Alters zur Ergreifung eines anderen Gewerbes nicht mehr befähigt erscheinen, in so fern nicht eintreten, als sie durch dieselben gegen ihre bisherigen Verhaltnisse schlechter gestellt werden. §* 57. Zum Nothhandel soll gezählt werden: 1) das Gewerbe des Trödelhandels, d. h. das Einkäufen und Eintauschen schon gebrauchter Gegenstände aller Art zum Zwecke des Handels im Kleinen; 2) das Gewerbe des Ausleihens von Geld im Kleinen auf bewegliche Pfänder oder Handschriften; 3) das Hausi'ren, soweit es nicht überhaupt verboten ist.