Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1842)
- Date
- 1842-08-27
- Page
- Seite 522 (sequence 6)
- Language
- German
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522 Die Uebertretung dieser Borschrkst hat zur Folge, daß die von einem Juden in hebräischer Sprache oder Schrift geführten Handelsbücher oder verfaßten Aufsätze für ihn nie Beweiskraft haben. Juden, welche ihren Namen in einer lebenden Schrift nicht schreiben können, sind in rechtlicher Beziehung als des Schreibens unkundig zu behandeln. §. 3. (wie im Kabinets-Entwürfe.) H. 4. Die Trennung jüdischer Ehen kann nur durch Erkenntniß der bürgerlichen Gerichte erfolgen. Diese haben bei ihren Entscheidungen, außer den gemeinrechtlichen Ehescheidungsgründen, die in den nachzuweisenden Religionsgrundsätzen und Rituatgesetzen der Juden begründeten zu berücksichtigen und Ln letzterer Hinsicht in Zweiselsfallen das Gutachten eines Landrabbiners einzuziehen. Eine Trennung jüdischer Ehen durch Richterspruch hat volle Rechtswirkung. Die Ertheilung eines Scheidebriess ist dazu nicht erforderlich. Im Falle der Wiederverheirathung ist bei der Trauung das richterliche Ehescheidungs-Eckenntniß vorzulegen. Jedoch ist hiedurch das Erforderniß der Vorlegung eines Scheidebriefes, in so weit dieses nach den Grundsätzen der jüdischen Religion eintritt, nicht ausgeschlossen. §. 5. Das Schutzverhättniß der Juden, so weit es noch besteht, wird aufgehoben. Die daraus folgenden Leistungen bleiben jedoch einstweilen und bis auf ein zu erlassendes Gesetz, nach den bei dem Ansätze bisher befolgten Prinzipien, bestehen. §. 6. Die Juden sind von der Ausübung politischer Rechte sowol in Beziehung auf den Staat als auf die Gemeinde, ausgeschlossen, in so fern nicht an einzelnen Orten derartige Rechte gültiger Weise ihnen bereits eingeraumt worden. §. 7. (wie im Kabinets-Entwürfe.) 11. Verhältnisse zu den Gemeinden. §. 8. Die Juden sollen der Gemeinde ihres Wohnorts, nach den für die Ehristen bestehenden Bestimmungen und unter Uebernahme der den Ehristen deshalb obliegenden Leistungen, angehören, in so weit darüber in diesem Gesetze nicht abweichende Grundsätze festgestellt sind. Sie können an Angelegenheiten, welche sich auf das christliche Kirchen-, Schul- und Armenwesen - beziehen, nicht Theil nehmen, mit Vorbehalt der Bestimmungen in den §§. 41 und 48. §. 9. 10. 11. 12. 13. (wie im Kabinets-Entwurfe.) §. 14. Die besonderen Bestimmungen, welche für einzelne Stadt- und Landgemeinden gegen die Ansiedelung von Juden etwa bestehen, fallen weg. 15. 16. (wie im Kabinets-Entwurfe.) §. 17. Eine ohne obrigkeitlichen Trauschein geschlossene Ehe ist nichtig und das Zusammenleben beider Theile im Verwaltungswege zu hindern. Außerdem hat die Eingehung derselben den Verlust des Anspruchs auf selbstständige Besetzung zur Folge. §. 18. (wie im Kabinets-Entwurfe.) III- Synagogen-, Schul- und Armenwesen. A. Gemeinschaftliche Bestimmungen. §, 19. 20. 21. (wie im Kabinets-Entwurfe.) §. 22. Die Anstellung der Rabbiner, Vorsänger und Schullehrer setzt eine Prüfung durch den Landrabbiner und einen von der Landdrostei zu ernennenden sachkundigen Kommissarius, auch Bestätigung der Landdrostei voraus. Die in dieser Beziehung einzelnen Magistraten verfassungsmäßig zustehenden besonderen Befugnisse bleiben jedoch bestehen. Ihre Entlassung erfordert Genehmigung der Landdrostei. §. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32, 33. (wie im Kabinets-Entwurfe.) §. 34. 5) An den Orten, wo gegenwärtig eine Verpflichtung der Juden, zu den Stol-Gebühren beizutragen, besteht, wird solche beibehallen, so lange nicht die berechtigten Stellen dafür entschädigt sind. Es bleibt jedoch der Regierung überlassen, in so fern sie es für angemessen erachtet, diese Verpflichtung auch ohne Entschädigung aufzuheben. 13. Synagogen - Wesen. §. 35. 30. 37. (wie im Kabinets-Entwurfe.) C. Schulwesen. §. 38. 39. 40.41.42. (wie im Kabinets-Entwurfe.) §. 43. Werden den christlichen Schulen durch Aufnahme der jüdischen Kinder etwa besondere Kosten, namentlich durch bauliche Einrichtungen, veranlaßt, so sind sie von den Juden zu tragen. Streitigkeiten hierüber sind im Wege der Verwaltung zu entscheiden.