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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-08-13 · Heft 33 (13.8.1842) · p. Seite 498

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 33 (13.8.1842)
Date
1842-08-13
Page
Seite 498 (sequence 14)
Language
German
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493 Reichsstädter keine Judenfreunde waren, zu beruhigen, indem man ihre Anträge auf Verbannung der Juden bei dem Kaiser unterstützte. Maximilian mußte jp diesem Augenblicke den Wünschen entsprechen, denn seine eroberungssüchtigen Blicke waren' auf Italien gerichtet, da seine Gattin Blanca Maria, eine Mailänderin, aus dem Hause Sforza war. Wie leicht hätte der Kirchensürst den Vortheil des Königs von Frankreich begünstigen können? Auch Spanien übte seinen politisch-kirchlichen Einfluß auf ihn aus, denn sein Sohn war der Gatte der spanischen Thronerbin. Die Geistlichen wurden von dem Stadtrath als Mittel gegen die Israeliten gebraucht: mit diesen begann er, mit jenen hörte er auf! Jedenfalls ergibt sich durch solche Forschungen die widerrechtliche Natur der, zu den Quellen des deutschen Privatrechts gehörenden, Stadtrechte *), die sich durch den Nachweis ihres Ursprungs in Bezug auf die einzelnen Städten zugestandenen Vorrechte des Ausschlusses der Israeliten aus ihren Gebieten klar herausstellt. Die Israeliten wurden durch das in Folge der Zerstörung Jerusalems entschiedene Kriegsrecht die Kammerknechte des Kaisers, er konnte über ihr Leben und Eigenthum verfügen. So heißt es, nach Beck, in dem 1346 von Karl IV. den Nürnberger Burggrafen Johann und Albert ertheilten Privilegium: „Alle Juden gehören mit Leib und Blut an die Reichskammer, und sein in seiner Gewalt und Händen, daß er mit seiner Mächtigkeit damit rhun und lassen möge, was er wolle/' Wenn also auch Maximilian zu dem Erlasse des Verbannungsdekretes, nach den damaligen Reichsgesetzen, berechtigt war, so kann sich doch Nürnberg, bei ganz veränderter Stadt- und Staatsverfassung, nicht mehr auf dieses Dokument berufen, weil es dieses der selbstständigen, freien Reichsstadt verliehene Stadtrecht bei seiner Aufnahme in den baier'schen Staatsverband nicht Vorbehalten haben wird, und nicht Vorbehalten konnte, indem dieses Recht nach allgemein gültigen Rechtsgrundsatzen, wonach Personen nicht als Sachen betrachtet oder behandelt werden können, auf ein empörendes Unrecht gegründet ist. Man sollte daher öfters auf das Recht der freien Ucbersiedelung zurückkommen. Dr. S. Mayer, Rabbiner. *) Mittermaier Lehrbuch des deutschen Privatrechts §. 24. Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen Ngr. (1 gGr.) Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. A« meine Zeitgenossen! Können wir, die Mitglieder der religiösen Gesellschaft, bekannt unter den Namen Juden, die mosaisch religiösen Gesetze vernünftiger Weise noch pünktlich befolgen? Mir ist zwar noch keine wissenschaftliche Untersuchung über diesen Punkt bekannt geworden; dessenungeachtet bestehet jetzt in unsrer Gesellschaft eine starke Partei, welche praktisch diese Frage entschieden hat, und bestehet diese Partei nicht blos aus jungen leichtsinnigen oder unwissenden Menschen! Achtbare Familien-Vater, wohlhabende und intelligente Männer, Gelehrte und große Künstler, Fabrikanten und Banquiers gehören zur Zahl derselben. — So viel ich Gelegenheit gehabt habe, danach zu forschen, stützen sich dieselben, bei Hintansetzung und nicht Befolgung der bestehenden wesentlichsten Gesetze, auf ihre Vernunft, und wir, die orthodoxen Juden, warum wollen wir der Vernunft kein Gehör geben? — Es lautet aber das Raisonnement dieser Partei wie folgt. — Die mosaische Gesetzgebung konnte wohl vor alten Zeiten gut und zweckmäßig sein, sie ist es aber jetzt nicht mehr, wir beklagen uns über Verfolgung, Druck und Zurücksetzung: Aber! rufen wir diese Behandlung nicht durch das eiserne und unbeugsame Festhalten an veralteten Gesetzen hervor, welche allgemein als unnütze Thorheiten anerkannt werden? Und allerdings sind diese Gesetze — halten wir fest daran — ein unübersteigliches Hinderniß, uns den verschiedenen Staarsgesellschaften, unter denen wir leben, als vollständige Mitglieder anzuschließen. Oder können wir, die Minorität, uns etwa der absurden Idee hingeben, daß die Staatsgesellschaften, unter denen wir leben — die große Majorität — sich nach unsren, nach den Thorheiten der Minorität richten, und ihre Sitten, Gesetze, Verwaltung rc. danach modisiziren sollen?? Nicht doch! wir thun Unrecht, wenn xvii dieser oder jener Regierung bittere Vorwürfe machen über die Unbill, welche die Mitglieder unsrer religiösen Gesellschaft in ihren resp. Staaten zu dulden' haben. — Es ist aber klar daß es der ernstliche Wille unsrer europäischen Mitbrüder ist, uns als ebenbürtige Staatsmitglieder aufzunehmen; sie haben nichts gegen den Geist unsrer Religion, aber alles gegen die Thorheiten, woran wir noch so fest halten, und an uns ist's diese aus dem Wege zu raumen. Und in der That, ihr orthodoxen Juden, ihr seid es, die ihr die Schuld zu tragen habt, daß keine innige, offene und unzerstörbare Vereinigung mit den andren Bewohnern des Staates, Statt sinder. — Liebet eure Ncbenmenschen wie euch selbst! übet die Tugend!

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