Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 33 (13.8.1842)
- Date
- 1842-08-13
- Page
- Seite 493 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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493 theilen aus Landbauern (Hoffmann, pag. 108.), das vierte Viertheil ist über alle Stande und Gewerbe vertheilt. Die Juden gehören fast sämmtlich den gewerbtreibenden Klaffen an. Welchem Stande liegt aber die Versuchung naher, als gerade dem Kaufmann, dem Krämer, dem Handwerker, deren Existenz von ihrem Witz, von ihrer Erfindungsgabe abhangt, die das Veränderliche, Flüchtige zu besorgen haben, wahrend der Landmann auf das Bleibende, Unveränderliche gestellt und der Beamte mindestens jeder Sorge für seinen Lebensunterhalt .enthoben ist? Gabe es statistische Tabellen über die Verbrechen des Gewerbestandes, so würde sich der Antheil, den die Juden daran haben, gewiß nicht als ein unverhaltnißmäßiger erweisen. Diese Voraussetzung wird aber auch durch eine Thatsache bestätigt, die wir aus den vorliegenden Tabellen hernehmen. Wenn wir nämlich etwas weiter zurückblättern, so werden wir finden", daß Zweitens außer den oben genannten drei Kategorien, noch zwei andere ausgeführt werden, und zwar: ü) Untersuchungen wegen Holzdiebstahls, e) Untersuchungen wegen anderer Forst-, Jagd- und Hütungs - Kontraventionen. Aus den der Ministerial-Verordnung vom 31. Oktober 1836 wegen Einreichung der Uebersichten und Tabellen über den Zustand der Justiz-Verwaltung beigefügten Schematis (s. Mannkopf Allgem. Gerichts-Ord. IV. pag. 536 u. 540.) ist zu ersehen, daß auf zweien derselben die genannten fünf Rubriken in Eine Summe zusammengeworfen werden. Nur auf demjenigen Schema, welches die Untersuchungen nach der Religionsverschiedenheit abtheilt, vermissen wir die beiden letzten Rubriken, und sind daher über den Antheil in Zweifel gelassen, den jede Konfession daran zu tragen hat. Die Summa der Untersuchungen sub a., b. und c. betrug . . 77,786. Hierzu treten d. Untersuchungen wegen Holzdiebstahls . 131,963, e. - - - Forst-, Jagd- und Hütungs-Kontraventionen . . . _ 30,484, in Summa 240,233. Daß die Untersuchungen sub d und e die Summe sub a, 1> und c um mehr als das Doppelte übersteigen, scheint ganz in der Ordnung zu sein, da die Verbrechen in Feld und Wald eben der ländlichen Bevölkerung angehören, welche dreimal so stark ist, als die städtische. Da nun aber die Juden eine städtische und gewerbliche Bevölkerung sind, und daher höchst wahrscheinlich an den Verbrechen des Landes einen sehr geringen, vielleicht gar keinen Antheil haben, so ist es um so unbilliger, bei der konfessionellen Sonderung die ländlichen Verbrechen auszulassen, woraus sich ein für die Juden überaus ungünstiges Verhältniß ergeben muß. Denn es liegt zu Tage, daß 1997 sich ganz anders zu 77,786 als zu 240,333 verhält. Man könnte einwenden, daß die Holzdiebstahle weniger streng zu beurtheilen seien, daß man dabei Rücksicht auf vielverbreitete Vorstellungen des Volkes nehmen müsse — eine Rücksicht, die in No. 141 der Allg. Pr. Staatszeitung von diesem Jahre sogar für die fleischlichen Vergehen in Anspruch genommen wird, die wir jedoch einem großen Theile der fiskalischen Untersuchungen, namentlich der Stempel- und Steuer-Defraudation gewiß mit noch größerem Rechte dürfen angedeihen lassen. Man wird aber auch von der andern Seite nicht leugnen können, daß der Holzdiebstaht in vielen Fällen das Analogon des kleinen gemeinen Diebstahls in der Stadt ist, der ja ebenfalls nach Ausweis der Tabelle II. einen sehr großen Theil der Kriminal-Untersuchungen ausmacht. Um einen richtigen Maßstab für diese Verhältnisse zu gewinnen, führen wir aus den Bemerkungen, mit denen der Gesetz-Entwurf, in Betreff des Diebstahls an Holz und andern Wald-Produkten, den Provinzialständen von 1841 vorgelegt worden ist, die folgenden Worte an: (Allg. Pr. Staats-Zeitung vom 20. Marz 1841) „Der Holzdiebstahl gehört, seiner Natur nach, als unrechtmäßige Entwendung einer werthvollen Sache, ohne Zweifel nicht mehr dem Gebiete der Polizei, sondern dem des Strafrechts an. Dessen ungeachtet bietet er in sehr vielen Fallen so erhebliche Eigenthümlichkeiten dar, daß im Vergleich zu dem gemeinen Diebstahl eine mildere Beurtheilung billig und rechtszulässig erscheint. Der gemeine Diebstahl geschieht in der Regel in der Absicht, einen Gewinn zu machen, sich zu bereichern; der Holzdiebstahl geht in der Regel nicht auf Geldgewinn, sondern auf Befriedigung unmittelbaren und meist sehr dringenden Hausbedürfnisses. Wenigstens kann dem Holzdiebstahle nur in diesem Falle eine mildere Behandlung zu Theil werden; wird Geldgewinn beabsichtigt, so kommt die Kriminalstrafe des gemeinen Diebstahls zur Anwendung. Eine anderweitige Beschränkung dieser milderen Behandlung tritt dadurch ein, daß dieselbe auf solche Diebstähle keine Anwendung findet, die nicht an Forsten oder an anderen, hauptsächlich der Nutzung wegen unterhaltenen, Hölzern 33