Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1842)
- Date
- 1842-08-06
- Page
- Seite 481 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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481 derung eines Ungenannten auf mein erstes Votum, von Dr. S. Hold he im. Schwerin, 1842. 2. Theologische Gutachten über das Gebetbuch nach dem Gebrauche des Neuen Israelitischen Tempelvereins Ln Hamburg. Mit einer Einleitung. Hamburg, 1842. 3. Auch einige Worte über das neue Gebetbuch im Hamburger Tempel von M. Löwengard. Tübingen, 1842. — Daß diejenige Partei, welche sich bemüßigt gesehen, den Bannstrahl auf das Gebetbuch des Hamburger Tempels zu werfen, die ihr entgegen laufenden Vota und Gutachten mit gehässigen Blicken beschauen würde, ließ sich voraussehen. Sie machte ihrem Aerger in zwei oder drei Flugschriften Luft, von denen aber keine einzige über die schmählichen Grenzen eines Pasquills zu schreiten vermochte, die allcsammt nur würdige Kommentare der r-WYD blieben, und ihre Kraft im Verfluchen und Schimpfen darlegten. Referent hat auch seinen Theil hinwegbekommen, sich aber nicht entschließen können, anders als in einer kurzen Erklärung zu antworten. Mag man es ansehen, wie man wolle: Referent kann nun einmal mit Leuten, die nichts anders können als schimpfen, keinen Wettgesang anstim men; es geht ihm hierzu alles Talent ab, war auch noch nie in dem Falle, Andere darum beneiden zu müssen. Nicht ganz stimmte Herr Dr. Holdheim hiermit überein, indem er glaubte, daß dennoch der Stachel dieser Wespen Gisttropfen genug an sich hätte, um eine empfindliche Blase zu ziehen. Er nahm sich daher in No. 1. der oben angezeigten Schriften die Mühe, die Insinuationen eines Anonymus in einem jener Pamphlete zu widerlegen, und sowol die Jrrthümer, die böswilligen Verdrehungen und die Ignoranz, als auch die auf ihn losgebrannten Injurien nachzuweisen und zu entkräften. Insofern hätte sich der vr. Holdheim einer undankbaren Mühe unterzogen; da er aber hiermit näheren Nachweis, weitere Begründung verschiedener Behauptungen seines ersten Votums verbindet, so besitzt dieses zweite Votum auch einen wesentlicher» Charakter, der ihm bleibendem Werth sichert, wir heben hervor: Bemerkungen über das Abendgebet S. 23, das Deutschberen S. 25, das einmalige Beten der S.29, über das Ketzergebet S. 42, über die Opfer S. 57, über Tradition und Talmud S. 78. Zum Schlüsse der Schrift wendet sich vr. H. zu dem Gutachten des Herrn vr. Frankel (S. 89), und weiset ihm entschieden das Schwankende, Unbestimmte, Widersprechende nach, woraus das Urtheil, daß hier nur eine abweichende Ansicht herausgedrechselt werden sollte, klar hervorgeht. — No. 2. ist unmittelbar von dem Tempelverein ausgegangen. Es enthält die Sammlung von 12 Gutachten, nämlich (nach der alphabetischen Ordnung) von Aub, Auerbach, Chorin, Friedlander, Geiger, Gutmann, Holdheim, Kohn, Maier, Mannheimer, Philippson, Stein; das älteste von diesen ist das von Philippson (28. Nov. 1841), obschon das, spater datirte Holdheim's sich auf ein schon früher gegebenes, gleichzeitig gedrucktes Votum bezieht, das jüngste von Aub (13. Febr. 1842.) Das ausführlichste ist von Stein, obschon das Votum Holdheim's, hier nur auszüglich mitgetheilt, an sich das umfangreichste ist. Wir erfahren S. 18, daß die Tempeldirektion an 16 Theologen geschrieben, von denen zwei abgelehnt, Gutachten zu ertheilen, einer nicht geantwortet hat; das Gutachten des Herrn vr. Frankel hat die Tempeldirektion übergangen. Außer diesen Gutachten bringt diese Schrift eine von vr. M. Fraenkel ^verfaßte Einleitung „im Namen der Redaktion des Tempelgebetbuches/' (S. 1-— 30.) Diese Einleitung enthält I. die Geschichte des Tempels, insbesondere der Redaktion der neuen Auflage seines Gebetbuches und des durch diese veranlaßten Streites.; v. die Darlegung seiner Stellung 1. zu seiner Spezialaufgabe, welche war: dem Kultus in dessen ganzem Umfange Würde und Wirksamkeit zu verschaffen; 2. zur allgemeinen Aufgabe der Gegenwart in religiöser Beziehung, und wenn diese in der „Einheit der religiösen Idee mit dem Leben im Geiste der Fortbildung" bestehe, so lag es doch im Wesen des Tempel nur das leisten zu können, was Kultusverbesserung betrifft, weder aber die wissenschaftliche Läuterung des Judenthums, noch die kirchliche Sanktion des Bekenntnisses, deren Lösung allgemeine Sache aller israel. Religionslehrer und Institute ist; 3. im Gesammtjudenthume, wo der Tempel in der Synagoge bleiben, auf dem israelitisch-positiven Boden stehen wollte, ohne aber „die Zustimmung jeglicher rabbinischen Autorität in Anspruch zu nehmen." Es ist offenbar, daß dieser neuere Streit um das Tempelgebetbuch eine viel bedeutendere Wirkung gehabt, als der im Jahre 1818, weil er in eine glücklichere Zeit fiel, insofern in eine glücklichere, als es eine Zeit ist, in welcher die Streitfrage lebendig und mit der breiten Unterlage des Bewußtseins der Masse besprochen wird, wo die Reform nicht bloß in einer und der andern Gemeinde, sondern durch alle Länder, die der europäischen