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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-08-06 · Heft 32 (6.8.1842) · p. Seite 475

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 32 (6.8.1842)
Date
1842-08-06
Page
Seite 475 (sequence 7)
Language
German
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475 Es besteht, wie der Königlichen Regierung auf Ihre Anfrage in dem Bericht vom 25. v. M., hinsichtlich des dem Juden I. M. aus K., im Großherzogthum Posen, zu gestattenden Aufenthalts in St., Rosenberger Kreises, erwiedert wird, der Grundsatz, daß ein nach dem Gesetze vom 11. Marz 1812 naturalisirtec Posenschec Jude, auch wenn er im Großherzogthum bleibt, für seine Kinder von den ihm zustehenden Rechten Gebrauch machen kann. Da nun dem I. L. M., Vater des I. M., unterm 24. August 1835 ein Patent ausgefertigt und der Regierung zu Breslau, in deren Bezirke derselbe sich hatte niederlaffen wollen, zugestellt worden ist, so kann in obiger Beziehung kein Bedenken in der Sache obwalten. Ob aber sonst die Legitimation des I. M. für mangelhaft zu erachten sei, darüber hat zunächst die Königliche Regierung zu entscheiden. Bei eintretenden Zweifeln bleibt ihr die Kommunikation mit der Regierung zu Posen, resp. zu Breslaus anheimgestellt. Berlin, den 19. Mai 1842. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung. v. Bernuth. 248) Verfügung an die Königlichen Regierungen zu Posen und Bromberg, in eben derselben Angelegenheit, vom 24. Mai 1842. Zur Beseitigung der Zweifel, welche die Königliche R gierung in Ihrem Bericht vom 20. v. M. in Beziehung auf die Naturalisation der in dortiger Provinz verbleibenden Juden geäußert hat, wird Derselben Folgendes eröffnet. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Marz 1812, bezüglich auf die ausländischen Juden, sind gegen die inländischen, die in einer Provinz des Staats wohnen, in welcher eine andere Gesetzgebung gilt, niemals mit derselben Strenge, wie gegen ausländische Juden, beobachtet worden, indem hierbei die von selbst sich darbietende Ansicht leitend war, daß auch die nicht unter dem gedachten Gesetze lebenden Juden Unterthanen des Staats seien, und es daher im Jntereffe des Staats liege, auch ihr Wohlbefinden, so weit irgend zulässig, zu befördern. Deshalb ist z. B. die Bestimmung des $. 34, wonach Juden aus einer solchen Provinz nicht als Lehrlinge, Gesellen rc. in den diesseitigen Provinzen eintreten dürfen, nicht angewendet, vielmehr die Erlaubnis zu diesem Eintritt vom Ministerium ereheilt, und eben so ist die im §. 35 angedrohte Strafe bei der Aufnahme von Juden aus einer andern Provinz nicht in Anwendung gebracht worden. Da nun auch aus §. 32 des Gesetzes nicht einmal zu folgern ist, daß ein ausländischer Jude, welcher auf die vorgeschriebene Weise in Preußen naturalisir: worden, die daraus erworbenen Rechte wieder verliere, wenn er nicht sofort sich wirklich im Staate niederlaßr, so ist dies noch weniger hinsichtlich der Posenschen Juden vorauszusetzen. Wenn ein dortiger zur Naturalisation qualifrzirter Jude solche nachsucht, um entweder, ungeachtet der Beibehaltung seines zeitherigen Wohnsitzes, eine Handlungs-Kommandite in den alten Provinzen zu errichten, oder seinen Kindern darin eine Niederlassung zu bereiten und dadurch seinen und seiner Familie Wohlstand zu befördern, so hat der Staat kein Interesse dabei, diesem Beginnen enrgegenzutreten. Weil aber die Absicht, den Wohnsitz in eine andere Provinz zu verlegen, bei dem Gesuche um Naturalisation immer voraus gesetzt werden muß, und durch dessen Gewährung die Befugniß dazu erlangt wird: so ist es nach <§. 20. <1. des Gesetzes vom 1. Juni 1833 erforderlich, die Abfindung der Korporation immer zur Bedingung der Ertheilung des Naturalisationspatents zu machen. Will ein Jude auch nach erlangter Naturalisation noch Mitglied der zeitherigen Korporation bleiben, so ist es seine Sache, sich bei der Absindüng mit dem Korporations-Vorstände über die Bedingungen, unter welchen dies geschehen könne, und über die Beitrage, welche er spater, nach Erlegung des Abfindungs-Kapitals, noch zu den Korporations- Bedürfnissen zu leisten haben wird, zu einigen. Ist eine solche Einigung nicht getroffen, so ist von Seiten der Administrations-Behörden bei Vertheilung der laufenden Beitrage auf die erlegte Abfindungssumme keine Rücksicht zu nehmen, vielmehr ein solcher Jude in jeder Beziehung gleich einem neu eingetretenen Mitglieds der Korporation zu behandeln und zu deren Bedürfnissen, ohne alle Ausnahme, heranzuziehen. Sollten in Bezug auf die getroffene Verabredung Streitigkeiten entstehen und zur administrativen Entscheidung gelangen, so hat die König!. Regierung immer von dem Grundsätze gleicher Beitragspflichtigkeit sämmtlicher Mitglieder auszugchen, und den Parteien anheimzustellen, die Entscheidung über die Deutung der abgeschlossenen Verträge beim Richter uachzusuchcn. Da es den Anschein gewinnt, als ob manche Juden die Absicht, ihren Wohnort zu verlassen, nur vorspiegeln, um, wie sie glauben, durch die Erlegung des 12^fachen

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