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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-08-06 · Heft 32 (6.8.1842) · p. Seite 474

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 32 (6.8.1842)
Date
1842-08-06
Page
Seite 474 (sequence 6)
Language
German
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474 ter gewählt worden, ohne daß die Behörden den Versuch gemacht haben, dies durch ihre Einwirkung zu andern. In N. dagegen sind schon viele Katholiken zu Stadtverordneten, Bezirksvorstehern und Magistrals- Subalternenstellen gewählt worden. Wünschen nun die Kacholiken' zu diesen Stellen öfter und demnächst auch ' zu Stadtrathen gewählt zu werden, so können sie den! Zweck nur auf die obgedachte Art erreichen, jedes Gesuch j um eine Einwirkung der Behörden muß aber völlig nutz-; los und unberücksichtigt bleiben. Berlin, den 18. April 1842.! Der Minister des Innern und der Polizei, v. R o ch o w." Anderweitige sind noch: No. 245) 245) Verfügung an die Königliche Regierung zu Posen, daß jüdische Verwaltungsbeamte als mittelbare Staatsdiener nicht anzusehen seien, vom 27. Mai 1842. Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 30. v. M. eröffnet, daß die Frage: ob jüdische Verwaltungsbeamte als mittelbare Staatsdiener anzusehen? schon früher zwischen den Ministerien des Innern und der Justiz zur Verhandlung gekommen, und, wie die in Abschrift beifolgende, an die Verwaltungs-Beamten derJuden-Korporation zu R. ergangene Bescheidung ^vom 19. Mai 1840. (Anl. a.) ergiebt, übereinstimmend verneinend beantwortet worden ist. Hiernach hat daher die Königliche Regierung auch Ihrerseits zu verfahren. Berlin, den 27. Mai 1842. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. Me ding. a. Bei Rückgabe der Anlagen der Eingabe vom 23. Marz d. I. wird den Verwaltungs-Beamten der israelitischen Korporation zu R. eröffnet, daß Ihre Beschwerde gegen die Verfügungen des Königlichen Land- und Stadtgerichts zu Ostrowo und des Oberlandesgerichts zu Posen als unbegründet zurückgewiesen werden muß. Diese Verfügungen gründen sich darauf, daß die Bittsteller als öffentliche Beamte nicht angesehen werden können. Hiermit kann ich, so wie der Herr Staatsminister v. Rochow, mich nur einverstanden erklären. Und daraus folgt, daß denselben auch das Recht nicht zustehen kann, bei Beleidigungen in Ausübung ihrer Funktion auf fiskalische Untersuchung anzutragen. Es bleibt denselben vielmehr nur überlassen, ihre Genugthuung im Wege des gewöhnlichen Jnjurien- Prozesses zu suchen. Berlin, den 19. Mai 1840. Der Justizminister. M ü h l e r. An die Verwaltungsbeamten der israelit. Korporation zu R. und Abschrift an das Königl. Oberlandesgericht zu Posen zur Nachricht. 246) Verfügung an die Königl. Regierung zu N., die Aufbringung der Kosten zu jüdischen Syna zogen-Bauten in der Provinz Posen, vom 14. Januar 1842. Das Ministerium des Innern kann es, wie der Königlichen Regierung auf den von Ihr in der Beschwerdesache der jüdischen Korporation zu N. unterm 21. v. M. erstatteten Bericht hierdurch zu erkennen gegeben wird, nicht billigen, daß Dieselbe die gedachte jüdische Korporation wegen ihres Anspruchs an den in N. wohnenden Theil ihrer Mitglieder, hinsichtlich der Beitrage zu dem Synagogenbau in N., auf den Rechtsweg gewiesen hat. Denn da es sich im vorliegenden Falle nicht um einen privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen solchen handelt, welcher in Folge eines Korporations-Bedürfnisses und aus dem Korporations-Verhältnisse an gewisse Mitglieder gemacht wird: so tritt hier lediglich die administrative Entscheidung ein. Diese ist auch nicht schwer zu ertheilen, da §. 7. der Verordnung vom 1. Juni 1833 keinen Zweifel darüber übrig laßt, daß der §.40. der revidirten Stadteordnung hier in Anwendung kommt. Danach werden also die jüdischen Einwohner von N., wenn sie wirklich von der Synagoge zu N. keinen Nutzen haben, von den Beitragen dazu ebenso freizusprechen sein, als die Bewohner von N. von den Beiträgen zur Unterhaltung des Bethauses in N., wenn nicht etwa für die Zukunft es für angemessen gefunden werden möchte, beiderlei Unkosten, ohne Unterschied, auf die gemeinschaftliche Korporations-Kasse zu übernehmen. Berlin, den 14. Januar 1842. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. M e d i n g. 247) Verfügung an die Königliche Regierung zu Oppeln, betreffend die Rechte der naturalisirten Posenschen Juden in Beziehung auf deren Kinder, vom 19. Mai 1842.

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