Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1842)
- Date
- 1842-08-06
- Page
- Seite 473 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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473 16) Als Tagelöhner und von Verrichtungen in Gesindediensten ... . . . 1359 17) Als Almosenempfänger und ohne bestimmt nachzuweisende Beschäftigung ...» 719 Summe aller Familien wie vorhin . . . . 13131 Im Jahre 1834 war die Judenschast in den vorstehend bezeichneten Landestheilen schon seit 22 Jahren zum Betriebe aller Gewerbe und zum Besitze jeder Art von Grundstücken befähigt. Jedes ausschließliche Zunftrecht war schon seit 1810 aufgehoben; endlich war auch ein großer Theil der darin wohnenden Juden an Bildung und Wohlhabenheit schon im Jahre 1812 denen bei weitem überlegen, welche gleichzeitig Ln den damals noch zum Herzogthume Warschau gehörigen Landestheilen lebten, die jetzt das Großherzogthum Posen bilden. Aller dieser günstigen Verhältnisse ungeachtet war die Verbesserung ihres gewerblichen Zustandes, wenn auch allerdings kenntlich, doch in Bezug auf Erlernung von Handwerken keinesweges in solchem Maße vorgeschritten, wie sie verhaltnißmäßig im Großherzogthume Posen bestand, als eben nur die Verordnung vom 1. Juni 1833 zu deren Gunsten erst erlassen war. Während beinahe ein Viertheil der Judenschaft des Großherzogthums sich bereits von Handwerken nährte, suchte demnach nur erst ein Zehn theil der Juden in den altern Landestheilen seinen Unterhalt durch dieselben zu erarbeiten. In Bezug auf den eigenhändigen Betrieb des Landbaues und der Gärtnerei stand, ungeachtet der überwiegend günstiger» Verhältnisse der altlandischen Judenschaft, die Zahl doch nur gleich. Hier nährten sich nämlich 48, im Großherzogrhume Posen dagegen 59 Familien vom eigenhändigen Anbaue des Bodens. .. Diese Zahlen verhalten sich sehr nahe wie vier zu fünf, das ist, wie die Gesammtzahlen der hier betrachteten Familien. Sehr viel ansehnlicher als im Gcoßherzogthume war dagegen in den alten Landestheilen im Jahre 1834 die Zahl derjenigen Familien, welche Kaufmannschaft in stehenden offenen Läden betrieben; dieses Gewerbe nährte dort nur beinahe ein Siebentheil, hier fast ein Viertheil sämmtlicher jüdischen Familien. Noch bedeutender war der Unterschied in Bezug auf das Leben in liberalen Verhältnissen, nämlich im Dienste der Wissenschaften und Künste, im reinen Rentengenusse und in der Beschäftigung als Großhändler, Banquiers oder Fabrikunternehmer. Unter! überhaupt tausend Familien lebten durchschnittlich in solchen Verhältnissen in den altlandischen Landestheilen : 128, im Großherzogthume Posen dagegen nur 46 Familien; in jenen also fast ein Achttheil, in diesem noch nicht ein Zwanzigtheil der gesammten Judenschaft/' (Schluß folgt.) Magdeburg, 20. Juli. Das Ministerialblatt No. 8. enthält verschiedene Verordnungen, die israelitischen Glaubensgenossen betreffend. Folgende (No. 238), obgleich nicht individuell uns betreffend, hat doch auch für uns, unter den jetzigen Umständen, Werth. „Auf" Ihre Eingabe vom 3. v. M. erwiedere ich Ihnen, daß Ihr Antrag, zwei katholische lediglich von den Katholiken zu wählende Stadtrathe in den Magistrat aufzunehmen, den bestehenden Gesetzen zuwiderlaust. Nach tz. 19 der Sradteordnung machen Stand, Geburt und Religion hinsichtlich der Gewinnung des Bürgerrechts keinen Unterschied. Nach H. 46 aber macht der Inbegriff sammtlicher Bürger die Bürgerschaft aus, welche die ihr durch das Gesetz verliehenen Rechte als ungetheilte Einheit ausübt und zu ihren Vertretern diejenigen auswahlt, zu welchen sie das meiste Vertrauen hat. Zu diesen Wahlen wird nach H. 72 die Stadt in Bezirke eingetheilt, und eine Wahl nach Korporationen ist §. 73 gänzlich aufgehoben. Die Stadtverordneten-Versammlung aber, welcher die Wahl der Stadtrathe zusteht, ist weder in sich in Konfessionen getheilt, noch ist derselben bei der ihr zustehenden Wahl der Magistrats-Mitglieder die Berücksichtigung des Glaubensbekenntnisses vorgeschrieben, indem sie nicht nur Christen jedes Bekenntnisses, sondern nach §. 8. des Gesetzes vom 11. Marz 1812 auch Juden zu wählen berechtigt, keinesweges aber eine Konfession besonders zu berücksichtigen verpflichtet ist; sie hat vielmehr lediglich ihrer Ueberzeugung von der Tüchtigkeit der Kandidaten zu folgen. Derjenige, der Stadtrath zu werden wünscht, kann dies nur dadurch erreichen, daß er den Stadtverordneten das Vertrauen einflößt, daß er sich besser, als an ere Kandidaten für die erledigte Stelle eigne. Dies Vertrauen ist aber nicht durch Befehle der obern Behörden zu erzwingen, sondern muß sich von selbst entwickeln und frei, ohne äußere Einwirkung, aussprechen. In einer anderen Stadt, deren Einwohner der Mehrzahl nach, Katholiken sind, in welcher sich aber eine bedeutende evangelische Kirchengemeinde befindet, ist kein Evangelischer, weder als Stadtrath, noch als Stadtverordne-