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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-30 · Heft 31 (30.7.1842) · p. Seite 464

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 31 (30.7.1842)
Date
1842-07-30
Page
Seite 464 (sequence 12)
Language
German
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464 Oberrabbiner im geringsten unterworfen. Die Aneignung einer solchen Gewalt von beiden Seiten würde also als anmaßend und eigenmächtig von Seiten der Königl. Behörden streng gerügt und geahndet werden, und demnach auch bei Wahrnehmung der größten Uebelstände kein Bericht irgend eine Wirkung für Abstellung derselben haben; folglich auch die H. 78. (übrigens im Widerspruch mit dem allegirten §. 78.) den beiden Beisitzern übertragene Jnspicirung und ausdrückliche Verpflichtung derselben, sie auch ohne Aufforderung desObcrrabbiners zu handhaben, ein Unding und die darüber sprechenden §§. eine leere Phrase sein. Welcher, von der Gemeinde nicht besoldete Vorsteher irgend einer jüdischen koncessionirten, von dem Obervorstande wie von dem Oberrabbiner völlig unabhängigen Schule, würde es sich je haben oder noch gefallen lassen, von Ersterm seine Anstalt inspiciren, oder von Letzterm revidiren zu lassen? Der Vorsteher einer Privatschule ist nur seiner Vorgesetzten Behörde von der Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen Rechenschaft schuldig; die Verpflichtung zu dieser Rechenschaft resultirt aus der Natur des gegenseitigen Kontrakts zwischen dem Lehrer, und den ihm ihre Kinder anvertrauenden Eltern; jede Einmischung eines dazu unbefugten Dritten ist wirkungslos und unstatthaft, so lange sie nicht von beiden Theilen freiwillig zugelassen wird. Es ist also von vorn herein unbegreiflich, wie eine Bestimmung in die Statuten ausgenommen werden durfte, die von so offenbarer Unwirksamkeit ist? Noch weniger aber ist die Berufung auf eine solche statutarische Bestimmung begreiflich! Wenn aber solche dessen ungeachtet gegen mich geltend gemacht wird, so fällt aus angegebenen Gründen die darauf gegründete vierte Anschuldigung in sich selbst zusammen und eignet sich um so weniger zur Beobachtung eines so höchst befremdenden Verfahrens gegen mich. Was die hinzugefügte Anschuldigung in Betreff der Talmud Tora anbelangt, so ist es eine offenbare Verwechselung der Begriffe, wenn der Bericht solche mit einer Talmud-Schule verwechselt. Letztere inoolvirt, wie schon der Name zeigt, die Bestimmung, den Unterricht im Talmud zu ertheilen; erftere hingegen kann wol, muß aber nicht nothwendig den Unterricht im Talmud in ihren Wirkungskreis ziehen. Ihre Gegenstände sind besonders: Hebräischlesen, Uebersetzen der Bibel und der hebräischen Gebete, Unterricht in ceremvniellen Gegenständen u. s. w. Wenn nun eine Talmudschule im eigentlichen Sinne dieses Wortes niemals hier bestanden hat und daher auch nicht zu inspiciren war; wenn ich vielmehr für die Pflege der talmudischen und rabbinischen Kenntnisse ein noch bestehendes Institut begründete; den Kaufmann Herrn I. Lischwitz vermochte, seine nicht unbedeutende talmudisch-rabbinische Bibliothek von circa 400 Thlr. an Werth, dem Institut zu schenken; den Obervorsteher, Herrn Kommerzicnrath Fränkel, vcranlaßte, dem Institute in dem, von demselben neu erbauten Hospitale ein besonderes Lokal einzuräumen: wenn, was die Talmud-Toraschule anbelangt, daS Einkommen und die Unterstützung so gering sind, daß sie kaum hinreichen, auch nur einigen Kindern mehr als den Unterricht in den Elementen ertheilen zu lassen; wenn ich nach dem Zeugniß des seit mehreren Jahren dem Institut vorstehenden Herrn S. Goldscheider und des an demselben angestellten Lehrers, Herrn Albert Zülzer, zwar nicht im seierlichen geräuschvollen Aufzuge, sondern in meiner Wohnung die wenigen armen Kinder examinirte; wenn es in dieser traurigen Verhandlung auch wol darauf ankommt, wer die in dem Bericht nicht genannten Revisoren waren, um sich von der Unparteilichkeit des über jene Revision erstatteten Berichtes zu überzeugen; wenn nach der armen Ausstattung dieser sogenannten Talmud-Toraschule das aufgestellte Zerrbild das Abschreckende gänzlich verliert; wenn dieses Zerrbild vielmehr in seiner scheußlichen Gestalt Bedauern erregt, daß dergleichen Anstalten keine kräftigeren Unterstützungen zufließen, wodurch sie ihr Leben besser fristen könnten, so geht aus allen diesen Thatsachen bis zur Evidenz hervor, daß der ganze, diese Angelegenheit betreffende passus, nichts als eine auf ein besonderes Effektmachen berechnete Phrase sein soll, um meinen Anklägern und Richtern beim Publikum einen guten Dienst zu leisten, und daß es der Leidenschaft unendlich leichter ist, tausend Unschuldige zu verurtheilen, als einem Einzigen volle Gerechtigkeit und unparteiische Erwägung angedeihen zu lassen! Denn man hat nicht einmal beachtet, daß von dem Alter von 11 Jahren ab den armen Kindern dieser Anstalt polizeilich nicht gestattet ist, sich dem Talmud-Studium zu widmen, noch ih-

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