Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1842)
- Date
- 1842-07-30
- Page
- Seite 463 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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463 Verbot, besonders dieser Neuerung aufrecht zu erhalten suchte, geht schon aus dem Umstande hervor, daß, bei Gelegenheit der im Jahre 1829 hier stattgcfundenen Einweihung der neuen Synagoge, es einem zur Haltung einer deutschen Rede designirten Obervorsteher untersagt wurde, dieselbe zu halten." Die Anklage No. 2, daß er die Rabbinatsfunktionen niemals mit den Dajanim Falk und Landau kollegialisch vollzogen habe, leugnet er geradezu, und versichert, daß sie eine Verläumdung sei. Den dritten Anklagepunkt über die Beschaffenheit seiner Vorträge, beantwortet Herr Oberrabbiner Liktin folgendermaßen: „Ad 3. haben meine Vorträge, obgleich nicht in rein deutscher Sprache gehalten, noch auf homiletisch-künstlerische Manier Anspruch machend, stets die Gottesfurcht und die Ausübung seiner ritualen, wie moralischen Gebote zum Gegenstände gehabt. Ich habe immer geglaubt, daß Moral von Religion nicht zu trennen sei, und daß die strenge, gewissenhafte Beobachtung der Vorschriften der letzteren die Erfüllung der Anforderungen der ersteren nothwendig zur Folge habe, da jene diese nicht nur vollkommen involvirt, sondern auch heiliget und wirksam macht. Ich lasse es übrigens dahingestellt sein, welche Geschicklici keit mir innewohne, die Prinzipien der positiven Religion auf moralische Gegenstände homiletisch anzuwenden, und ob irgend ein Gesetz mir verbiete, diese Anwendung indirekt durch Auseinandersetzung und Erläuterung agadischer Stellen zu bewirken, oder eine Einkleidung zu wählen, die dem modernen Zeitgeiste von einigen Individuen als nicht anpassend befunden wird, genug! das Faktum steht fest, daß ich im Geiste der lebendigsten religiösen Uebcrzeugung und der Wahrheit stets auf die Gemüther meiner Zuhörer durch meine Vorträge zu wirken gesucht habe, und es wird mir sogar, laut obervorsteherischen Anschreibens (Beilage A.) vom 3. Juni .1834 noch das Zeugniß gegeben, daß gedachte meine Vorträge stets ein gefülltes Gotteshaus gefunden haben. Zwar werden in demselben Anschreiben gedachte Vorträge als talmuvische Disputationen bezeichnet, aber für diese Begriffsvecwechselung bin ich nicht verantwortlich. Dergleichen Disputationen haben nie den Inhalt meiner religiösen Vorträge ganz erschöpft, würden auch jene zugestandene Hausesfülle niemals herbeigcführt, vielmehr sie unmöglich gemacht haben, aber auch dann kamen solche talmudische Erörterungen nur deswegen vor, weil ich mich bei Uebernahme meines Rabbinats, den allgemeinen Brauch berücksichtigend, stillschweigend dazu verpflichtet glaubte; sie wurden aber bei Abnahme des Sinnes, selbst der frömmsten meiner hiesigen Zuhörer dafür, stets in abgekürzter Form gehalten. Diese Abkürzung kam, wenn auch nicht der Form, doch dem moralisch religiösen Theil zu gute. Eine passendere Form zu wählen, dazu wird mir ja in dem obervorständischen Anschreiben (Beilage 6.) vom 18. März 1838 ohnehin die Fähigkeit abgesprochen, und dennoch wird es mir, selbst nachdem für die Befriedigung des Bedürfnisses einer gefälligeren Form des moralisch-religiösen Vortrags, seit Jahren vollständig gesorgt ist, jetzt noch die Beibehaltung der mir lediglich zu Gebot stehenden Form zum Verbrechen gemacht, und dadurch das beliebte Verfahren gegen mich begründet! noch heute begründet, wo zum Beweise der immer noch waltenden Beliebtheit dieser Form, die Fülle des Gotteshauses bei meinen Vorträgen sich noch nicht im Geringsten vermindert hat, und wo man den Wünschen, ja dem Verlangen eines sehr bedeutenden Theils der Gemeindcmitglieder entgegenkommend, ein so geringes und mit so gutem Rechte zu forderndes Opfer, als das Hinnehmen meiner nicht modernen Vorträge sich herausstellt, zu bringen, sich hätte bereitwillig, nicht aber noch oben darein in dieser Form auch nur ein scheinbares Motiv finden sollen, wie leider geschehen, gegen mich zu verfahren! Und doch sind selbst diese beiden Vorträge, die bekanntlich nach rituell-gesetzlicher Vorschrift lediglich dazu bestimmt sind, an bestimmten Sabbaten auf die bald darauf folgenden hohen Feste vorzubereiten, als ihrer Natur nach mehr auf das Rituelle gerichtet sein sollen, nichts desto weniger voller religiöser Moral." Nun giebt er als Muster seiner Vorträge einen kleinen vollständigen und zwei Fragmente. Er fährt fort: „Ad 4. Die Revision des Hebräischen Unterrichts in den hiesigen jüdischen Schulen u. s. w. betreffend, so sind gegenwärtig drei solcher Schulen hier zwar bestehend, die eine aber als Königliches Institut, die beiden andern als Privat-, jedoch koncessionirte Anstalten, deren Aussichtsrecht weder dem Obervorstand, noch dem