Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1842)
- Date
- 1842-07-30
- Page
- Seite 462 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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462 Andere Entlehnungen, die freilich nur in Weglassungen bestehen, sind freilich nicht so nachweisbar. Pr e« Herr. Magdeburg, 14. Juli. (Privatmitth.) Wir theilen hier, wie wir in voriger Nummer versprochen, Auszüge aus den Vertheidigungsschristen des Herrn S. A. Liktin mit. Zuerst seine eigene, die er nach Aboth 1, 18. in Recht, Wahrheit und Frieden abtheilt. Nachdem auf den ersten Seiten über das moderne Judenlhum, das Herr Liktin als die Zerstörung des Judenthums ansieht, weidlich gewohnte Klagen ausgeschüttet worden, zählt er S.5 die fünf Klagepunkte gegen ihn auf, und führt zuerst aus, daß die Statuten, in Grund deren jene Absetzungsgründe ausgestellt sind, für ihn gar nicht verbindlich seien, und zwar so: „Soll nämlich in die Aufeinanderfolge der vom Rabbinat handelnden Paragraphen der Statuten, in so fern solche mich betreffen, irgend ein vernünftiger Zusammenhang gebracht werden, so kann dies kein anderer, als folgender sein: §. 68.°) Das rabbinische Kollegium besteht (wie faktisch bekannt) jetzt (d. h. zur Zeit, als die Statuten in Kraft traten, im I. 1826) aus einem Oberrabbiner (S. A. Liktin) und zwei Beisitzern (Falk und Landau); in Zukunft aber (wenn? einer schlichten Interpretation des gesunden Menschenverstandes zufolge, wenn mindestens die Stelle des Oberrabbiners einst erledigt sein wird), soll eine andere Einrichtung stattfinden. Das neue rabbinistische Kollegium soll nämlich dann aus zwei Rabbinern und einem unbesoldeten Beisitzer bestehen und, wie weiter unten zu entnehmen, die beiden ersteren als erster und zweiter Rabbiner rangiren. §. 69. Diesem dergestalt neu gebildeten Kollegium steht alsdann frei, sechs unbesoldete Ehrenmitglieder zu ernennen. §. 70. Was aber die Wahl eines solchen ersten und zweiten Rabbiners anbelangt, so soll sie in einer gewissen Art geschehen. §. 71. Was die Persönlichkeit sämmtlicher Mitglieder diee) Der §. 68 lautet: Das Rabbinische Kollegium besteht jetzt aus drei Mitgliedern: dein Oberrabbiner als Präses und dem ersten und zweiten Beisitzer; für die Zukunft soll es aber aus zwei Rabbinern und einem unbesoldeten Beisitzer bestehen. Red. ses neuen Kollegiums anbelangt, so sind gewisse unerläßliche, allgemeine Eigenschaften erforderlich. (§. 72—75.) Der neu zu wählende erste Rabbiner hat aber noch außerdem gewisse, ihm allein obliegende Pflichten zu erfüllen. Wie soll eS nun bis dahin, wo die Wahl eines solchen neuen Rabbiners nothwendig werden sollte, in Beziehung auf den, bereits vor Ein und zwanzig Jahren erwählten, mit allen seinen hergebrachten, von seinem Vater übernommenen, sogar gesetzlich festgestellten Funktionen, durch die Statuten faktisch anerkannten Oberrabbincr, sich verhalten? Nicht anders, als dergestalt, daß er die Stellung, die er vom Anfänge an behauptete, und die Funktionen, die ihm vom Anfänge an oblagen, unveränderlich beibehält und, so lange er letztere erfüllt, in seiner Integrität belassen werden muß. Ein solcher Zusammenhang und kein anderer liegt sowol in der Sprache, als in der Sachlage selbst, konnte zwar durch eine klarere Abfassung besser hervorgehoben und außer Zweifel gestellt werden, die Unterlassung dieser Vorsicht muß aber sowol einerseits in der anderweitigen großen Geschäftsthätigkeit der Statuten- Abfasscr und in der von dem juristischen Bearbeiter geschehenen unvollkommenen Auffassung eines ihm völlig fremden Sachverhältnisses, als auch andrerseits in dem Umstande ihre Rechtfertigung finden, daß jene, wohlbekannt mit dem alten jüdischen Gebrauche, nach welchem ein Rabbiner niemals abgesetzt werden kann, die Ergreifung einer solchen Maßregel nicht voraussehen, ja auch nur für möglich halten konnten." Jetzt erhebt sich Herr Oberrabbiner Liktin gegen den zweiten Klagepunkt, nicht alle Monat gepredigt zu haben, und beruft sich auf die König!. Kabinetsordres, wonach jede Neuerung im jüdischen Gottesdienste verboten sei, und bezieht dies auf deutsche Predigten, nämlich so: „Hieraus geht unzweideutig hervor, daß selbst im besten Farlle ich als religiöses Oberhaupt durch die Landesgesetze verhindert worden wäre, die bezogene statuarische Verfügung zu erfüllen. Daß deutsche gottesdienstliche Synagogalreden, sogar von eigends dazu angcstellten Predigern, in manchen jüdischen Gemeinden des Vaterlandes, selbst da, wo Rabbiner an der Spitze des Kultus stehen, dennoch gehalten werden, liegt mir zu untersuchen nicht ob. Wie streng übrigens die König!, hochpreisliche Regierung das