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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-23 · Heft 30 (23.7.1842) · p. Seite 441

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 30 (23.7.1842)
Date
1842-07-23
Page
Seite 441 (sequence 5)
Language
German
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441 bemerkt, am Ende Niemand weniger zu beklagen als die Judenschast selbst, welcher diese neue Vorlage auch das Wenige noch zu nehmen bezweckt, was die Kammern ihr bewilligt hatten: freien Erwerb einiges GrundeigenthumS und Ausübung des aktiven Wahlrechts. Kommt nun das Gesetz zu Stande, so gewinnen die Juden in der Thal wenig dabei und haben den Nachtheil, daß manche Beschränkungen, die bis jetzt nur das Herkommen ihnen auferlegt hatte, alsdann auf bestimmten gesetzlichen Vorschriften beruhen. (L. A. Z.) Hannover, 3. Juli. (H. C.) Die zweite Kammer hat gestern die bekannten neuen Bestimmungen zum Judengesetze zum zweiten Male angenommen und wird diesen Beschluß ohne Zweifel auch nach der dritten Berathung wiederholen. So entschieden einige Stimmen sich gegen die in der neuen Vorlage enthaltenen, den Juden so ungünstigen Bestimmungen erklärten, so war doch die Zahl der dagegen votirenden Deputirten nur sehr gering. Es scheint, daß die jetzt in der zweiten Kammer sich wol kundgebende Bereitwilligkeit in der Abspannung ihren Grund hat, wie denn auch schon zu verschiedenen Malen darauf hingedeutet ist, daß man durch abweichende Beschlüsse das ersehnte Ende der Diät nicht noch weiter hinaüsschieben möge. Altona, 7. Juli. (Privatmitth.) Die Erwartungen, die wir gehegt, sind nicht in Erfüllung gegangen. Wir haben ein Stückchen Stadtbürgerrecht erhalten, wie es die portugiesischen Juden Hierselbst schon immer hatten. Zugleich nimmt der König seinen Vorschlag an die Stände zurück. Die desfallsige Bekanntmachung lautet folgendermaßen: Zufolge eines von der Königlichen Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Kanzlei unterm 28. v. Mts. anhero erlassenen Schreibens haben, nachdem Selbige Se. Majestät dem Könige über die von den Versammlungen der Provinzialstände für die Herzogthümer Schleswig und Holstein erstatteten Gutachten über den denselben vorgelegten Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen betreffend, allerunterthänigste Vorstellung gethan, Se. Majestät der König allergnädigst zu resolviren geruht, daß eine allgemeine Regulirung der Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein einer näheren Erwägung Vorbehalten und daher der den Versammlungen der Provinzialstände für das Herzogthum Schleswig und das Herzogthum Holstein in der letzten Diät zur Berathung vorgelegte Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen betreffend, für jetzt nicht zum Gesetz erhoben, dagegen aber auf diejenigen Erleichterungen in den öffentlichen und bürgerlichen Verhältnissen der Mosaiten, welche denselben ohne eine allgemeine Regulirung zu Theil werden können, sofort Bedacht genommen werden soll. Demzufolge haben, zufolge ferneren Inhalts des gedachten Schreibens, Se. Majestät unter Anderm den Mitgliedern der hochdeutschen Jsraeliten-Gemeine zu Altona die Befugniß zur Gewinnung des Bürgerrechts daselbst zu ertheilen geruht. Auch ist es allerhöchst genehmigt, daß das von den Mosaiten an einigen Orten bisher an die Königl. Kanzlei zu zahlende Schutzgeld denselben zu erlassen sei, wogegen sie verpflichtet sein sollen, diejenigen Abgaben, wie Schutzgeld und Nahrungssteuer, zu entrichten, welche unter gleichen Verhältnissen von dm christlichen Einwohnern an den betreffenden Orten zu erlegen sind; wie auch die den Mitgliedern der hochdeutschen israelitischen Gemeinde in Altona nach ihren Privilegien bisher zugestandcne Befugniß, höhere als die gesetzlichen Zinsen zu nehmen, und das den Wandsbecker Mosaiten in ihren Privilegien beigelcgte Recht, angekaufte gestohlene Sachen nur gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugcben, aufgehoben sein soy. Vorstehendes wird demzufolge zur allerunterthänigsten Nachachtung und Gelebung mit dem Beifügen hiemittelst bekannt gemacht, daß, der erwähnten allerhöchsten Resolution zufolge, von den hiesigen israelitischen Pfandleihern, statt der bisher ihnen allerhöchst zugestandenen 12 ApCt. jährlicher Zinsen von den bei ihnen versetzten Pfändern, hinfüro keine höhere Zinsen, als die Landesgesetzlich allgemein erlaubten 5 pCt. für das-Jahr berechnet werden dürfen, und daß mithin jede Berechnung höherer Zinsen, als 5 pCt. für das Jahr, gleich dem Vorabziehen der Zinsen gleich bei Eingehung der Darlehns, oder dem Hinzuschlagen fällig gewordener

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