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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-23 · Heft 30 (23.7.1842) · p. Seite 440

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 30 (23.7.1842)
Date
1842-07-23
Page
Seite 440 (sequence 4)
Language
German
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440 bahn nicht zu Ende, und ich berufen wäre, einen neuen Feldzug zu machen, ich mich glücklich schätzen würde, mehrere Lausend der tapferen Soldaten israelitischen Glaubens unter meinem Befehl zu hab»n." — Die Abschriften dieser Briefe, mit den Uebersetzungen und nothwendigen Erläuterungen sind sofort durch Herrn Lippman nach Norwegen gesandt worden, und es ist zu hoffen, daß sie nicht zu spät kommen mögen, um die Uebel zu heilen, welche jene Verleumdungen haben hervorbringen können." Deutschland. Hannover, 30. Juni. (H. C.) Durch ein Königl. Schreiben vom vorgestrigen Tage ist den Kammern eröffnet, daß des Königs Majestät sich veranlaßt gefunden habe, die §§. 5, 6, 49, 52 und 53 des Gesetzentwurfs über die Rechtsverhältnisse der Juden zurückzunchmen, und denselben die folgenden Bestimmungen zu substituiren. Es sind jenes diejenigen Paragraphen, über welche eine Vereinigung beider Kammern nicht zu erreichen gewesen war. Die neuen Bestimmungen lauten: §.5. Das Schutzverhältniß der Juden, so weit es noch besteht, wird aufgehoben. Die daraus folgenden Leistungen bleiben jedoch einstweilen und bis auf ein zu erlassendes Gesetz bestehen. ' §. 6. Die Juden sind von der Ausübung politischer Rechte sowol in Beziehung auf den Staat, als auf die Gemeinde ausgeschlossen, insofern nicht an einzelnen Orten derartige Rechte gültiger Weise ihnen bereits ringeräumt worden. (Die Kammern hatten die politischen Rechte der Juden auf das aktive Wahlrecht beschrankt.) §. 49. Rücksichtlich des Erwerbes von Grundeigenthum durch Juden bleibt es bis auf ein weiteres Gesetz bei dem in den verschiedenen Provinzen bestehenden Rechte. (Zweite Kammer hatte den Juden das Recht der Erwerbung von-drei Morgen Landes zu eigner Benutzung gleich den Christen eingeräumt, erste Kammer nur zwei Morgen, und drei nur da, wo solche zur Errichtung einer Anbauerstelle erforderlich sind.) §. 52. Von mehreren Söhnen eines Juden soll nie mehr als einer zum selbstständigen Betriebe des Detail-Handels zugelassen werden. A. 53. Auch soll die Zahl der an einem Orte vorhandenen jüdischen Detail-Handlungen in der Regel nicht, und nie ohne die Gemeinde, in den Städten die Bürger-Vorsteher, darüber zu hören, vermehrt werden. §. 53 a. Da, wo die jüdischen Detail- Handlungen in ihren Befugnissen bisher beschränkt waren, kann die zulässige höchste Zahl derselben im Verhältnisse zu der Ausdehnung, welche diese Handlungen in Folge dieses Gesetzes erhalten, geringer als sie jetzt ist, festgestellt werden. §. 53 b. An Orten, wo noch keine jüdische Detail-Handlung sich befindet, soll eine solche in der Regel nicht und nie ohne Vernehmung der Gemeinde zugelassen werden. §. 53c. Unter Detail-Handel soll jeder Handel begriffen sein, welcher nicht zum 'Großhandel gehört, und nicht in dem sogenannten Handwerkskram oder in sonstigem Verkaufe eigner Gewerbscrzeugnisse besteht. Auf diese, Geschäfte finden die Bestimmungen der §§. 52, 53, 53a und 53b keine Anwendung. (Die Additional-Bestimmungen zu dem H. 53 sind meist den Beschlüssen zweiter Kammer entnommen.) Diese neue Vorlage ist nun in der heutigen Sitzung zweiter Kammer zur Berathung gekommen und in erster Beschlußnahme mit großer Majorität angenommen worden. Einige Debatten veranlaßte nur der §. 5, nachdem aber erläutert war, daß derselbe so zu verstehen sei, daß von künftigen Israeliten ein Schutzgeld nie mehr gefordert werden würde, so daß also nur die gegenwärtig Verpflichteten diese Leistung noch zu tragen hätten, erklärte man sich auch damit zufrieden. Wenn nun auch in der'morgenden zweiten Abstimmung der heutige Beschluß wiederholt wird, so hat der Gegenstand dennoch seine Erledigung noch nicht gefunden, da die erste Kammer auch diese neue Vorlage wiederum in beiden Abstimmungen verworfen hat, weshalb es dann abermals zu Konferenz-Verhandlungen kommen muß. Hannover, 1. Juli. Die in meinem gestrigen Schreiben mitgetheilte: neue Vorlage in Betreff des Judengesetzes ist, als in allen Punkten den srühern Beschlüssen der ersten Kammer entgegen laufend, daselbst in beiden Abstimmungen mit großer Majorität abgelehnt worden; zwar hat die zweite Kammer, auf deren Beschlüsse die neue Vorlage mehr Rücksicht nimmt, dieselbe gestern mit eben so großer Mehrheit zum ersten Male angenommen, eine Vereinbarung über das ganze Gesetz scheint aber auch jetzt noch schwierig, und das hat, wie schon

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