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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-09 · Heft 28 (9.7.1842) · p. Seite 411

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 28 (9.7.1842)
Date
1842-07-09
Page
Seite 411 (sequence 7)
Language
German
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411 sich verlaufen, war das Faktum konstatirt. Der Unterzeichnete Name ergab eine deutlich geschriebene und dennoch unentzifferbare Chiffre. Es war dem Könige daran gelegen, den Verfasser dieses Briefes kennen zu lernen, und Herr v. Rochow erhielt den Auftrag, ihn wo möglich zu ermitteln, jedoch mit dem ausdrücklichen Bemerken des Königs, daß er den Schreiber eines so gründlichen Aufsatzes schätze und nur im Sinne dieser Achtung seinen Namen zu erfahren verlange. Ein deshalb befragter Aeltester der Iudenschaft wußte keinen Aufschluß zu geben, und der Verfasser selbst hat sich noch nicht gemeldet. So märchenhaft das Ereigniß aussieht, so ist doch mein Gewährsmann, weil selbst dabei betheiligt, glaubhaft genug, um seiner Erzählung das Gepräge unverfälschter Wahrheit zu geben, und ich trage deshalb kein Bedenken, dieselbe mitzutheilen. Die Wahl des Dr. pliil. Peter G. Rieß zum Mitgliede der Akademie der Wissenschaften ist dem Vernehmen nach in diesen Tagen vom Könige bestätigt worden. Wie es heißt, hatte zuvor deshalb ein Schriftwechsel zwischen dem Vorgesetzten Minister des Unterrichts und der gelehrten Körperschaft startgesunden, indem der Minister diese Wahl, als einen Juden betreffend, zur allerhöchsten Bestätigung nicht geeignet befunden haben soll, die Akademie indeß auf Genehmigung ihrer Wahl, zumal die Wissenschaft keinen konfessionellen Unterschied kenne, bestanden habe. Der neugewählte Akademiker wird nun bei der demnächst bevorstehenden öffentlichen Sitzung zu Ehren des Stifters Leibnitz am 7. Jul. eingcführt werden. (L. A. Z.) Posen, 14. Juni. Ein kürzlich erlassenes Cirkular der Behörde an die Landräthe unscrs Großherzogthums, behufs einer beabsichtigten Organisation des israelitischen Gottesdienstes lautet: „Wenn schon nach der Anordnung vom 1. Juni 1833 den jüdischen Gemeinden nicht ausschließlich in Bezug auf ihre Bermögensangelegenheiten die Rechte der Korporationen beigclegt sind, so ist doch im ersten Paragraphen der gedachten Verordnung als Grundansicht hingcstellt und damit namentlich entschieden angedeutct, daß die innern religiösen Verhältnisse der Juden ganz außer dem Bereich der Leitung des Staats und der korporativen Organisation liegen. Es liegt jedoch bei der im Eingang bezeichneten allgemeinen Tendenz, welche die Gesetzgebung zu verfolgen hat, im wesentlichen Interesse des Staats dafür zu sorgen, daß den Juden die Möglichkeit eines geordneten, den Zweck religiöser Erbauung entsprechenden Kultus und einer gehörigen Beaufsichtigung desselben und der Kultusbeamten gegeben wird; daß ferner Rabbiner herangebildct werden, welche die Bildung der heutigen Zeit in sich ausgenommen haben, welche so das Mittel werden sie aus dem Aberglauben und der religiösen Beschränktheit einer längst vergangenen Zeit hcrauszuzichen und sie damit den Vorstellungen christlicher Religiosität und Sitte zugänglich zu machen, ohne daß der jüdische Aberglaube in gänzlichen Unglauben und flachen Materialismus, wie dieß bei den heutigen gebildeten Juden nur zu häufig der Fall ist, überschlägt; daß endlich eine gehörig beaufsichtigte religiöse Jugendbildung in den jüdischen Gemeinden Eingang finde. Vorschläge, die auf Befriedigung des oben erwähnten Bedürfnisses Hinzielen, lassen sich nicht füglich machen, ohne die Betheiligtcn selbst anzuhören. Wir beauftragen die Landräthe daher einige aufgeklärte, durch Bildung und Sitte über ihre Glaubensgenossen hervorragende Juden mit ihren Ansichten und Wünschen über den vorstehend bcrcgten Gegenstand zu hören und uns die wo möglich schriftlich abzugebcnde Aeußerung derselben vorzulcgen. Sollte vielleicht in der einen oder andern Korporation ein Rabbiner vorhanden sein, der gleiches Vertrauen verdient, so ist auch dessen gutachtliche Aeußerung uns einzureichen." Deutschland. Braunschweig, 22. Juni. (Privatmitth.) Ueber die vor Kurzem hier getroffenen Bestimmungen hinsichtlich des Gottesdienstes und über ihren Umfang hat sich nah und fern eine so unrichtige Meinung gebildet, daß Unterzeichneter sich veranlaßt sieht, von dem anfänglichen Vorsatze, diese Bestimmungen erst nachdem sie ein Jahr lang in Anwendung wären und ihre Brauchbarkeit bewährt hätten, dem Druck zu übergeben — abzugehen und sie hiermit zu veröffentlichen. Es dürfte wol ein Vorwort nicht überflüssig sein, welches die Geschichte dieser Agende und die Gesichtspunkte darlegt, unter welchen sie ausgearbeitet wurde.

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