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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-09 · Heft 28 (9.7.1842) · p. Seite 407

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 28 (9.7.1842)
Date
1842-07-09
Page
Seite 407 (sequence 3)
Language
German
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407 der Einwohner, bevor er einen Juden bei sich aufnimmt, die Karte und die Geschichte zu Rathe zieht. Es wird einem schlichten Handwerksmeister kaum begreiflich zu machen sein, daß er einen jüdischen Lehrling aus Berlin, aber nicht einen aus Magdeburg halten dürfe, und wenn ihn die Polizei deshalb in Strafe nimmt, was wird die Folge sein? Er wird in Zukunft alle jüdischen Lehrlinge zurückweisen, weil ihm die Aufnahme derselben zu viel Weitläufigkeiten und Kopfbrechen verursacht. Das heißt doch die öffentliche Meinung, die sich hier zu Lande langst entwöhnt hatte, in Beziehung auf gesetzliche Befugnisse einen Unterschied zwischen christlichen und jüdischen Bürgern zu gestatten, auf eine Rechtsunglcichheit recht absichtlich aufmerksam machen, die nach der Zusage Se. Majestät des Königs demnächst aufgehoben werden soll. Außer der Karte bedarf der Text der Verfügung auch noch eines Kommentars. Was wird darunter verstanden, daß die Einwohner der Departements dergleichen Juden bei Strafe nicht bei sich aufnehmen dürfen? Ist Jeder gehalten, wenn er einem Dritten eine Wohnung in seinem Hause vermicthet, vor Abschluß des Kontrakts nach der Religion und Heimath des Miethers zu fragen? Over heißt: „bei sich aufnehmen" nur: Jemand in irgend einer bestimmten Eigenschaft aufnehmen, z. B. als Dienstboten, Lehrling, Gehülfen? Bei Gelegenheit der Aufhebung der Bildercensur hat der Minister des Innern den Grundsatz ausgestellt, daß bei einer isolirten Maßregel die strikteste Auslegung erforderlich sei. Hier ist von einem Ausnahmegesetz die Rede, das auf einen Zustand begründet ist, für den kein Analogon im ganzen Bereiche unserer Gesetzgebung aufzusinden sein dürfte, cs konnte daher wol mindestens eine präcise Fassung der betreffenden Verfügung als ein Recht der Beiheiligten in Anspruch genommen werden. Ein klarer Ausdruck geht mit Hellen Gedanken Hand in Hand. Fragen wir uns nun endlich, weshalb die Regierung die in Rede stehende Bekanntmachung erlassen habe, so wissen wir keine Antwort auf diese Frage. Denn es kann doch unmöglich ihre Absicht sein, Unfrieden zu säen und das Band der Eintracht zu lockern, an dem alle guten Geister weben und wirken. Oder wäre es nichts, als ein gedankenloser Geschäftsmechanismus? Aber warum werden Nlchr die Juden, die sich widerrechtlich eingeschlichen, warum auch sämmlliche Einwohner bestraft, welche „dergleichen Juden bei sich aufnehmen?" Schwerin, 10. Juni. (Privatmitth.) Der hiesige Rabbiner ist amtlich aufgefordert worden, sich darüber auszusprechen, inwieweit die Militärpflicht dem Judenthume widerstehe oder nicht? Worauf er folgenden Bescheid gab. „Militärpflichtigkcit ist die Pflicht, König und Vaterland zu vertheidigcn, und die innere Ruhe und Sicherheit des Landes zu erhalten. Ein jeder Unterthan, ohne Unterschied des Glaubens, ist von Gott und der Vernunft verpflichtet, das Land, in welchem er wohnt, in welchem ihm Schutz und Sicherheit gewährt wird, mit Gut und Blut zu vertheidigen. Die mosaische Religion spricht sich hierüber sowol in der heiligen Schrift als in der Tradition auf's Ausdrücklichste aus: Prediger 8, 2. Jerem. 29, 5. Gedalia den Achikam vereidigte die Israeliten, dem Könige von Babylon zu dienen. „Dienet ungescheuet den Chaldäern" sprach er zu ihnen, „bleibt im Lande, dienet dem König von Babel getreu, und es wird euch wohl gehen." (Jeremia 40, 9.) In eben diesem tugendhaften Geiste lehren auch die Talmudisten: „Bete stets für das Wohl der Landesobrigkeit, denn durch sie wird jeder Ungerechtigkeit gesteuert, und Recht und Ordnung erhalten." (Abot Absch.3.) Sie machen es ferner den Juden zur Pflicht, beim Anblick eines Königs von einer andern Nation den Segen zu sprechen: „Gelobt seiest du, Ewiger unser Gott, König der Welt, der du dem Menschen von deiner Majestät mitgetheilt hast." Völlig übereinstimmend mit dem, was sie an einer andern Stelle lehren: „Die Herrschaft der Kö-! nige auf Erden ist ein Abglanz der Herrschaft Got-! tes im Himmel." Im Midrasch rabba (Bereschit 39.) heißt es ferner: „Wenn irgend ein Volk auf der Erde, das mit euch in Berührung steht, in eine Roth geräth und euren Beistand verlangt, so sollt ihr ihnen mit Rath und That beistehen." Freilich muß der im Dienst stehende Israelit seine Pflichten gegen Gott nicht verletzen, seine Religion, wenn es nicht die Roth erfordert, wobei die Tra-

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