Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1842)
- Date
- 1842-07-09
- Page
- Seite 406 (sequence 2)
- Language
- German
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406 Landraths und Polizei-Direktors am 13. d. einem Komite hiesiger Juden eröffnet worden. Es hatte früher eine große Spannung geherrscht, welche Männer zur Begutachtung der fraglichen Punkte zu Rathe gezogen werden möchten, und hier wie in auswärtigen Korporationen war man besorgt, die Wahl könnte solche Mitglieder treffen, die gegen jeden Fortschritt im Judenthum eingenommen sind. Namentlich stand zu befürchten, daß ein Mann, der sich des hiesigen Rabbiners gänzlich bemcistert, und ihn ganz nach seinem Wohlgefallen gängelt, sich auch in diese wichtige Angelegenheit mischen würde. Dann wären uns freilich wiederum Rabbinen aus den an solchen Subjekten reichen Fundgruben des Orients zugeführt worden. Dieser Besorgniß sind wir nun Gott Lob überhoben. Das Komire ist aus Männern zusammengesetzt, die unstreitig zu den Auf- > geklärtesten und Gebildetesten der Gemeinde gehören. Es sind die Herren M. Asch, Brödig, Eichborn, B. Kantrowicz, Katt, P. Lippmann, Dr. Lippmann, Vorsteher I. Munk, Dr. Neustadt, Vorsteher Roscnthal und Rabbinats-Kandidat Wiener. Wir hoffen, daß cs diesen Männern gelingen wird, viele Sünden der jüngsten Vergangenheit wieder gut zu machen. —g-—. Magdeburg, 26. Juni. (Privatmitth.) Als Kuriosum sei hier ein in diesen Tagen ausgefertigtes Prüfungsattest für einen jüdischen Religionslehrer mitgetheilt. Es lautet: „Dem jüdischen Lehrer N. N. aus N. wird auf den Grund der.... abgchaltenen Prüfung, worin er nothdürftig genügende Kenntnisse und genügende Lehrgeschicklichkeit dargethan hat, hiermit bescheinigt, daß er zur Uebernahme der Funktion eines jüdischen Religionslehrers genügend qualifizirt ist. ^. König!. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen." Diese Zusammenstellung von „nothdürftig genügenden Kenntnissen" und „genügender Qualifikation als jüdischer Religionslehrer" spricht sehr deutlich, und nur die beiden Fragen drängen sich Einem auf: warum soll der jüdische Religionslehrer schon genügend sein bei nothdürftig genügenden Kenntnissen? und wenn er bei nothdürftig genügenden Kenntnissen schon genügend ist, warum überhaupt ihn prüfen? Ein Spötter könnte leicht den Schluß ziehen: die jüdische Religion muß so faßlich und eindringlich, oder der jüdische Schüler so leicht im Begreifen sein, daß schon ein nothdürftig genügender Lehrer Wunder wirken kann. Der bittre Ernst aber wäre doch, daß die ausfertigende Behörde meint — für Judenkindcr wäre Alles gut genug. Wir wollen den Gegenstand nicht weiter verfolgen, denn er bricht dem, der einen hühcrn Begriff von der Menschheit und ihren Forderungen hat, das Herz. Köln, 17. Juni. Die Rheinische Zeitung von heute enthält folgenden Artikel: „In den gestril gen Zeitungen las man eine die Juden betreffende Bekanntmachung der Potsdamer Regierung (No. 27.) Bei dein allgemeinen Verlangen nach illustrirten Ausgaben hatte das betreffende Publikum erwarten dürfen, daß das Potsdamer Amtsblatt dies Reskript mit einer kolorirten Karte des „preußischen Staates nach den Gränzen von 1812 versehen hätte". Zwar steht der Grundsatz fest, daß Unkenntniß der Gesetze Niemand entschuldige: eine so komplicirte Gesetzgebung aber, wie die preußische in Betreff der Juden in den ncuerworbcnen Provinzen, die vielleicht von wenigen Beamten der Central-Verwaltung gründlich gekannt ist, ist nicht Jedermanns Sache. Namentlich aber kann dem Bürger nicht zugcmuthet werden, daß er die Gränzen des Tilsiter Friedens so genau im Gedächtniß habe, ja, er wird es vielleicht unbegreiflich finden, daß dies einzige Andenken an jene Zeit in der preußischen Gesetzgebung fortlebt. Jene Verfügung beweist zur Genüge, daß selbst die Behörde, von welcher sie ausgegangen, die gesetzliche Sachlage nicht reiflich erwogen hat. Denn das Edikt vom II. März 1812 ist nicht bloß auf den damaligen preußischen Staat beschränkt, es ist durch königl. Kabinetsordre auch auf die Stadt Danzig und deren Gebiet ausgedehnt worden — ein Umstand, der ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen, um diejenigen Einwohner, die einen Danziger Juden bei sich ausnehmen, gegen die Polizeistrafe von 5 Thlrn. zu schützen. Wenn also der Regierung selbst ein so erheblicher Umstand entgangen ist, um wie viel weniger kann man verlangen, daß je-