Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1842)
- Date
- 1842-07-02
- Page
- Seite 397 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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397 dem platten Lande, und welchen Beschränkungen beide zu unterwerfen, auch über die Gestattung von Schankwirthschasten. Außer diesen allgemeinen Punkten unterliegen der Berichterstattung der einzelnen Regierungen noch besondere: ob die früher zum Herzogthum Warschau gehörigen Provinzen das Edikt vom kl. März 1812 oder das Posen'sche erhalten sollen? — die Niederlassung in Danzig betreffend — das Napoleon'sche Gesetz in der Rheinprovinz betreffend — die Juden des Fürstenthums Siegen betreffend. — Der Bericht der hohen Regierungen soll Ende Juni's einlaufen, und dann der ganze Gegenstand den Ständen überwiesen werden. Potsdam, 10. Juni. Das Amtsblatt enthalt nachstehende Verfügung der Königl. Regierung zu Potsdam: „Da die Rechte der Juden nach dem Edikt vom 11. März 1812 nur innerhalb derjenigen Provinzen ausgeübt werden dürfen, welche zur Zeit der Publikation jenes Edikts den Bestand der Preußischen Monarchie ausgemacht haben, so ist schon durch unsere, auf einen Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern vom 19. September 1820 gegründete Bekanntmachung vom 7. November ejusd. (Amtsblatt 1820 No. 244) das Ueberziehen der Juden aus anderen und in andere Provinzen, woselbst eine abweichende Juden-Verfassung besteht, ohne besonderen höheren Konsens für unzulässig erklärt worden. Indem wir dieses Verbot hiermit erneuern und wieder einschärfen, bestimmen wir zugleich auf Grund des K. II der Regierungs-Instruktion vom 24. Oktober 1817 und in Gemäßheit eines Reskripts des Königl. Ministeriums des Innern vom 11. Mai d. I., daß diejenigen Einwohner diesseitigen Departements, welche dergleichen Juden ohne Erlaubniß bei sich ausnehmen, für diese Uebertretung des Verbots mit einer Polizeistrafe von 3 Thlrn. belegt werden sollen, welche in solchen Fällen durch Resolute der Ortspolizeibehörden nach der Verordnung vom 23. Mai 1830 (Amtsblatt No. 120) sestzusetzen ist. Die betreffenden Behörden und Einwohner haben sich nach dieser Bestimmung für die Folge zu richten. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern." Magdeburg, 20. Juni. (Privatmitth.) In diesem Augenblicke, wo Jedes, was einen Wink über zu Erwartendes giebt, willkommen ist, wird auch Folgendes interessiren. Der Redakteur dieser Zeitung sah sich veranlaßt, einige Vorschläge, die jüdischen Kultus-Verhältnisse betreffend, Sr. Ercellenz dem Herrn Minister der Geistlichen, Unterrichts¬ und Medizinal-Angelegenheiten vorzulegen, und hat darauf folgende Antwort erhalten. „Auf Ihre Vorstellung vom 10. v. M. eröffne ich Ihnen, daß ich die mir überreichten Vorschläge, die Regulirung der jüdischen Kultus-Verhältnisse betreffend, bei den Berathungen über dieselbe in nähere Erwägung ziehen werde. Berlin, den 15. Juni 1842. Der Minister der Geistlichen, Unterrichts¬ und Medizinal-Angelegenheiten. (gez.) Eichhorn. Köln, 17. Juni. Die Rheinische Zeitung von gestern bringt in einer Beilage eine Erwiderung auf den Hoffmann'schen Aufsatz von V. (Dr. Veit) in Berlin, aus der wir einige Stellen entnehmen"). „Bisher durfte man der Meinung sein, daß jede nützliche und ehrenvolle Thatigkeit als ein willkommenes Element der bürgerlichen Gesellschaft gelte, aber wir werden eines Bessern belehrt; die freie Entwicklung aller Fähigkeiten ist für die Juden eine Fabel, der Mensch und der Bürger gilt nur als Glied der Genossenschaft, zu der er gehört, der Jude nur als Mitglied der Judenschast. Bis nicht drei Vicrtheile derselben den Landbau treiben, so viel Hunderte Eckensteher, Tagelöhner, Schuhmacher, Schneider werden, können ihnen diejenigen Rechte nicht zuerkannt werden, die in unserem Vaterlande von jedem Bauer, Eckensteher, Schuhmacher, Schneider unzertrennlich sind. Weil L nicht hinter dem Pfluge geht, darf P nicht Professor der Mathematik sein; also nicht der Sohn allein büßt für die Sünden des Vaters, sondern der eine Jude als solcher für den andern. Somit wären wir allgemach wieder im ") Bei Wiedergabe sel ber Artikel haben wir einen doppelten Zweck: 1) ein Bild des loyalen, aber kräftigen Widerstandes zu geben, der beschrankenden Ideen entgegengesetzt wird; 2) die Einwücfe und vernünftigen und begründeten Einwendungen auf immer wiederholte Vorwürfe zu verallgemeinern und unseren Glaubensgenosien immer geläufiger zu machen. Redakt. 27»