Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1842)
- Date
- 1842-07-02
- Page
- Seite 396 (sequence 8)
- Language
- German
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396 sonderer Rücksicht auf deren Verhältnisse im hiesigen Departement gutachtlich zu berichten, so werden wir mit der Fürsorge, welche der wichtige Gegenstand erheischt, der Aufgabe Nachkommen und möge das Konsistorium zu uns das Vertrauen behalten, daß wir die Fortschritte, welche in der Civilisation der Israeliten, vornämlich der gebildetern Klaffen sich bemerkbar gemacht haben, dabei in's Auge fassen werden." Trier, den 31. Mai 1842. Königl. Preußische Regierung; Abtheilung des Innern (gez.) von Westphalen. An das Israelitische Konsistorium I. No.IV,74Z. -Ebenso hat Hochlöbliche Regierung unterm 17. Mai folgendes Schreiben an das Konsistorium erlassen: „Das Israelitische Konsistorium machen wir auf unsere Aufforderung wegen der Kollekte für die unglücklichen Hamburger im 24. Stücke des Amtsblattes aufmerksam und ersuchen dasselbe, diese Kollekte den israelitischen Gemeinde-Vorstehern dringend zu empfehlen; auch dazu in der Synagoge und den Belhäusern auffordern zu lassen. Trier, den 17. Mai 1842. Königl. Preuß. Regierung; Abtheilung des Innern. (gez.) von Westphalen. > wahrscheinlich, um dadurch abermals zu erkennen zu geben, daß Hochdieselbe die Synagogen den Kirchen nicht nachstelle. — Das Konsistorium erließ nun in Folge dessen sofort folgendes Cirkular an sämmtliche Gemeinden des diesseitigen Rabbinatssprengels: „Vorstehende, abschriftliche Verfügung Hochlöblicher Regierung bedarf gewiß keiner weiteren Empfehlung von unserer Seite. Das Unglück, welches die Stadt Hamburg betroffen, ist zu groß und durch die Zeitungen zu bekannt, als daß es nicht die allgemeinste und kräftigste Theilnahme von uns Israeliten ebenso verdiente, wie ihm diese von überall her geworden. Im Vertrauen auf den stets bewiesenen Wohlthätigkcitssinn unserer Glaubensbrüder leisten wir dem hohen Reskripte Einer Hochlöblichen Regierung nun auch sehr gern Folge und veranlassen demgemäß den Synagogen-Vorstand, schleunigst Sammlungen von Beiträgen zu veranstalten und das sicher nicht unbedeutende Resultat derselben nebst den betreffenden Subskriptionslisten unter „Herrschaftlicher Adresse" binnen spätestens 14 Tagen an uns hierher zu senden. Trier, den 22. Mai 1842. Das Israelitische Konsistorium (gez.) Joseph Kahn, Oberrabbiner." Zur Bekanntmachung und Anheftung in der Synagoge. Möge dies schöne Beispiel doch auch anderswo Nachahmung finden. — Es steht aller Wahrscheinlichkeit nach ein nicht unbedeutender Erfolg'der Kollekte in Aussicht, den wir später mitzutheilen nicht ermangeln werden. — Aus Preußen, 15. Juni. (Privatmitth.) In dem, im vorhergehenden Artikel aus Trier mitgetheilten Reskripte dortiger hoher Königl. Regierung erwähnt dieselbe des Auftrages, der ihr wegen Berichterstattung über die Juden ihres Departements geworden; um so eher ist es uns gestattet, zu bemerken, daß ein solcher Auftrag in einem Cirkularschreiben an alle Regierungen von Seiten des hohen Ministeriums des Innern und der Polizei unterm 1. April ergangen, indem Se. Majestät vor der Weiterführung der Berathung eine genaue Ermittel lung der faktischen Zustände der jüdischen Untenhanen anzubefehlen gerührten. Es wird zunächst auf die verschiedenen jetzt gültigen Gesetze in Betracht der Juden hingewiesen, und eine Zusammenstellung nach allen Punkten hin gefordert, weil auf den Grund einer solchen Nachweisung der verschiedenen Verfassungen es zur Beurtheilung kommen wird, inwiefern die bevorstehende Regulirung des Judenwesens die Natur einer Reform erhalten müsse, und es wird sich zugleich entscheiden, bis zu welchem Umfange dieselbe ausführbar erscheinen möchte — wobei jedoch auf den §. 16 der Bundesakre hingewiesen wird. Vor Allem wird die Ansicht über korporative Verfassung verlangt, wobei nicht die Rechte der Einzelnen, sondern nur der ganzen Korporation ausgedehnt werden sollen. Hierauf wird die Freizügigkeit besprochen, so wie die Niederlassung auf