Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1842)
- Date
- 1842-07-02
- Page
- Seite 395 (sequence 7)
- Language
- German
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395 aus denjenigen Theilen des Marienwerderschen Regierungsbezirks, welche im Jahre 1812 nicht zu Preußen gehört — so wie aus der Provinz Posen rc., so wird hiezu die Genehmigung des Königl. Ministerii erforderlich; wogegen bei ausländischen Juden zuvörderst sogar die Allerhöchste Genehmigung eingeholt werden muß. In diesen beiden letztern Fällen muß daher das Niederlassungs-Gesuch durch besonders erhebliche Gründe unterstützt werden. 19) Sollten wider Erwarten von den uns Nachgeordneten Behörden bei Ertheilung, resp. Visirung, der g». Judcnpässe, so wie bei der diesseitigen Aufnahme russisch-polnischer oder überhaupt fremder Juden die vorstehenden Bestimmungen außer Acht gelassen werden, so haben dieselben es sich selbst zuzuschreiben, wenn wider sie nachdrückliche Ordnungsstrafen festgesetzt werden müssen.! Gumbinnen, den 22. Januar 1842. j Anm. des Redakteurs der 2C. Z. d. Jud. Wir werden bald Gelegenheit haben, von den Wirkungen dieser Verordnung ein Näheres mitzutheilen. Trier, 5. Juni. (Privatmitth.) In der jetzigen schwierigen Lage unserer Glaubensbrüder, die das Gemüth eines jeden braven Israeliten tief bewegt, gewährt es den niedergeschlagenen Seelen gewiß einigen Trost, wenn hochgesinnte, humane Regierungen uns ihren Beistand nicht versagen und sich unsrer mit wahrhafter Liebe so menschenfreundlich annehmen, wie dies von der hiesigen hochlöblichen Regierung stets geschehen und geschiehet. Das nachfolgende Schreiben Hochderselben an das hiesige Israelitische Konsistorium möge dafür einen deutlichen Beweis liefern; wir aber ergreifen gern diese Gelegenheit, um der hohen Behörde deshalb unfern tiefgefühltesten Dank öffentlich auszusprechen. Wahrlich wenn uns solche Zeichen väterlicher Huld von Oben herab gegeben werden, dann sollen und dürfen wir noch nicht ganz verzagen: auch in der Finsterniß leuchtet uns dann noch ein Licht. — Wie schon früher in diesen Blättern angezeigt worden, hatte sich das Israelitische Konsistorium in einer kräftigen, inhaltreichen Petition an Se. Majestät den König verwendet, und es wurde ihm, wie wahrscheinlich allen übrigen Bittstellern, durch des Herrn Ministers Excellenz im Namen Se. Majestät die leider! nur betrübende Antwort: „daß eine Verbesserung der jüdischen Verhältnisse nur in so weit statt haben könnte, als es die Grundsätze eines christlichen Staates zuließen und daß mit der Aushebung der Militärpflichtigkeit den Juden Nichts genommen werde, weil ihnen der freiwillige Eintritt in den Militärdienst erlaubt bliebe.'^ Das Konsistorium reichte nun diese Antwort sowol, als die Petition Einer Hochlöblichen Regierung abschriftlich ein und begleitete dieselben mit dem hier folgenden Gesuch: „Die Humanität und die großmüthige Theilnahme, mit welcher Eine Hochlöbliche Regierung stets Hochdero Israelitische Untergebenen behandelt und unterstützt, macht es uns zur Pflicht, durch die beiden gehorsamst anliegenden Abschriften: I) unserer unterthanigsten Petition an Se. Majestät den König vom 9. März c. 2) die Antwort des Ministerii im Namen Allerhöchstdesselbcn vom 5. Mai, Hochdiefelbe gehorsamst davon in Kenntniß zu setzen, wie es leider so schlimm mit unfern Aussichten auf Verbesserung unsrer bürgerlichen Verhältnisse stehet, und zugleich Eine Hochlöbliche Regierung ganz gehorsamst zu bitten, daß Sich Hochdiefelbe doch hochgeneigtest unsrer in dieser so traurigen Lage annehmen und uns rathen möchte, was wir nun noch thun können und sollen, um das schlimme uns bevorstehende Verhängniß abzuwehren. Trier, den 13. Mai 1842. Das Israelitische Konsistorium (gcz.) Joseph Kahn, Obcrrabbiner" worauf denn der erflehete Rath und Beistand in den nachstehenden, wahrhaft erhebenden Worten zugesichert wurde. „Die uns von dem Israelitischen Konsistorium mit dem Schreiben vom 13. d. M. eingereichten Abschriften der Bittschrift an Se. Majestät den König vom 9. März c. und des Reskripts des Herrn Ministers des Innern und der Polizei vom 5. d.M. haben wir mit Interesse gelesen. Da wir durch ein Reskript des Herrn Ministers Ercellenz vom 1. April d. I. aufgefordert worden sind, über die Bedürfnisse einer Reform der bestehenden Gesetze hinsichts der Israeliten mit be-