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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-02 · Heft 27 (2.7.1842) · p. Seite 394

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 27 (2.7.1842)
Date
1842-07-02
Page
Seite 394 (sequence 6)
Language
German
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394 laß-Schein von einer landräthlichen Behörde > gehörig visirt —so wie in den südlich von der Memel bclcgenen Grenzkreisen, ohne Geleit- Depositen-Schein, oder über die in diesen Scheinen ihnen bestimmte Zeit hinaus, diesseits sich betreffen lassen, — sind ohne Weiteres über die Landesgrenze zurück zu befördern, und zwar auf ihre alleinige Kosten. b) Diejenigen aber, welche diesseits vagabondirend, oder bettelnd, oder außerhalb der Grenzkreise ohne gültigen Paß, resp. Geleitschein, angetroffen werden, sind auf Grund des §.5 No.5 des Landarmen-Neglements vom 31.Oktober 1793 sofort, nach vorgängiger Erledigung der etwanigen Hausir-, resp. Geleitschein- Kontravention, ohne weiteste Anfrage j bei uns, in die Korrektions-Anstalt nach! Tapiau abzuführen, woselbst sie im ersten Betretungsfalle auf 6 Wochen, das zweite Mal auf 3 Monate, im dritten Betretungsfalle auf 6 Monate u. s. w, detinirt, gleich allen übrigen Vagabonden, mit verschorenem Barte und Haupthaar, zu körperlich anstrengender Arbeit angehalten und demnächst über die Grenze gebracht werden sollen. c) Diejenigen Juden, welche von der ihnen vorgeschriebenen Tour willkürlich abweichen oder ihre Pässe diesseits nicht gehörig visiren lassen, sind dagegen in 1 bis 5 Thlr. Strafe zu nehmen, wovon die Hälfte dem Denunzianten auszuzahlen ist. Im Fall sie aber diese Strafe nicht zu erlegen vermögen, ist denselben eine entsprechende Gesangnißstrafe zu substituiren und sind die g». Juden sofort nach abgebüßter Strafe über die Landesgrenze zurückzubringen. 15) Allen exekutiven Polizeibeamten, sowol in den Städten, als auf dem platten Lande, insbesondere aber allen Gendarmen, so wie mit Bezug auf §.17 des allgemeinen Paßedikts vom 22. Juni 1817 auch sämmtlichen Post-, Forst-, Zoll- und Steuerbeamten, wird die strengste Wachsamkeit hinsichtlich dieser fremden Juden befohlen, resp. anempfohlen, um jeden anzuhalten, der sich nach vorstehenden Bestimmungen nicht vollständig zu legitimiren vermag, und soll nach der ausdrücklichen Bestimmung der Königl. Ministerien jeder Beamte, welcher es unterläßt, einen fremden Juden, von dessen mangelnder Legitimation er Kenntniß erhält, anzuhalten und zur Strafe zu ziehen, resp. seine Zurückbeförderung nach dem Auslande zu veranlassen, zur Disciplinar- Untersuchung und Strafe gezogen werden. 16) Jeder diesseitige Einwohner, so wie insbesondere jeder koncessionirte Gastwirth, welcher einen ausländischen, nach vorstehenden Bestimmungen nicht gehörig legitimirten Juden aufnimmt, oder beherbergt und nicht sofort der Ortspolizeibehörde davon zur weitern Veranlassung Anzeige macht, verfällt unnachsichtig in die Strafe von drei Thalern, — im Fall der Jude aber wirklich einen Paß bei sich führt, jedoch sich nicht auf der Tour befindet, welche ihm vorgeschrieben ist, in ein Thaler Strafe. Die Hälfte der hiernach festgesetzten Geldstrafe, welcher im Unvermögensfall des Kontravenienten Eefängniß zu substituiren ist, darf der Denunziant für sich in Anspruch nehmen. Sollte ein koncessionirter Gastwirth sich wiederholt eine solche Kontravention zu Schulden kommen lassen, so soll demselben die Koncession auf das nächste Kalenderjahr entzogen werden. 17) Dagegen soll Jeder, welcher einen fremden unlegitimirten Juden anhält und dessen Bestrafung, resp. Fortschaffung über die Grenze veranlaßt, von den dem Juden etwa konsiszirten Maaren, nach Abzug der entstehenden Transport-, Verpflegungs- und Auslieferungskosten, die Hälfte als Denunzianten-Antheil beanspruchen dürfen. Eine solche Konfiskation kann jedoch nur eintreten, wenn dem gu. Juden zugleich eine Hausir-Kontravention nachzuweisen ist. 18) Im Fall fremde Juden sich im diesseitigen Departement förmlich niederzulassen beabsichtigen, ist dies unter keinen Umstanden eher zu gestatten, als chis wir solches ausdrücklich genehmigt haben. (conler. Amtsblatts - Verfügung vom 3. Juni 1814, pag. 505.) Sofern dergleichen Juden aus Provinzen des preußischen Staates hierher ««ziehen wollen, wo dieselben mit den hiesigen Juden noch nicht gleiche staatsbürgerliche Rechte haben, wie z.B.

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