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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-02 · Heft 27 (2.7.1842) · p. Seite 393

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 27 (2.7.1842)
Date
1842-07-02
Page
Seite 393 (sequence 5)
Language
German
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393 mit vollgültigen heimathlichen Pässen versehen sein, wenn sie langer als 48 Stunden im Lande verbleiben und über den Bereich der Grenzkreise hinaus reisen wollen. Ein diesseitiger Paß darf ihnen daher, sofern sie es wünschen, nur bei dem Besitz eines gültigen hcimathlichen Passes ertheilt werden; dagegen muß ihnen, wenn sie mit vollgültigen heimathlichen Pässen versehen sind und als polnische Juden auch die erforderlichen Geleitscheine gelöset haben, der heimathliche Paß wie sonstigen Reisenden nach den im Allgemeinen bestehenden paßpolizeilichen Bestimmungen visirt werden. Wir machen hiebei jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß bei dem Visiren solcher hcimathlichcn Pässe fremder Juden mit der größten Umsicht zu verfahren und namentlich darauf zu sehen ist, daß die »jn. Pässe allen paßpolizeilichen Erfordernissen entsprechen, eventual, darin vervollständigt werden, wohin insbesondere gehört, daß der heimathliche Paß ein vollständiges Signalement, so wie eine bestimmte Reisetour und den Bestimmungsort sammt einer angemessenen Zeitdauer enthält. Wo nicht: so sind diese Erfordernisse, je nach der Persönlichkeit des Reisenden, so wie seines Rcisezweckcs, durch das Visa zu ergänzen, rcsp. hinsichtlich der Dauer zu beschränken, oder nach Umständen auch das Visa ganz zu verweigern und der Reisende über die Grenze zurückzuweisen. 10) Ausländische jüdische Knechte, Mägde, Lehrburschen, Gesellen, Handlungsdiener, Kommis, Schächter, Zehngebotschreiber und Kantoren, welche sich hier lediglich zu Haus- und Gewerbsdiensten herüber begeben und diesseits durch Dienen ernähren wollen, dürfen dagegen, auch wenn sie mit gültigen heimathlichen Pässen versehen sind, nicht eingelassen, noch die ihnen zu diesem Behufe ertheiltcn heimathlichen Pässe visirt werden, sofern sie nicht die Genehmigung der betreffenden Negierung, in deren Bezirk sie sich längere Zeit aufhalten wollen, hiezu bereits erhalten haben, und solche zur Einsicht vorzulegen vermögen. 11) In allen Fällen, wo nach vorstehenden Bestimmungen entweder ein diesseitiger Eingangspaß ertheilt, oder der heimathliche Paß visirt werden darf) muß aber zugleich darauf streng gehalten werden, daß jeder einzelne Jude einen besondern Paß und sofern es polnische Juden sind, einen dem Passe gehörig annektirten besonder» Geleitschein hat. Davon sind nur ausgenommen, die Mitreisenden Ehefrauen, Kinder und das etwanige Gesinde; diese können in dem Passe ihrer Männer, Väter, resp. Dienstherrschaften, sofern sie sich diesseits nirgend voneinander trennen wollen, mit ausgenommen werden, — müssen alsdann aber in dem gu. Passe namhaft und durch Hinzufügung der Pcrsonenbeschreibung näher bezeichnet werden, welche letztere nur bei den Mitreisenden unerwachsenen Kindern fehlen darf. Kommen daher— wie von Polen aus üblich — mehrere Juden auf einen gemeinschaftlichen gültigen heimathlichen Paß über die Grenze, so haben sie in Stelle desselben bei dem ersten und nächsten landräthlichen Bureau, sofern sie überhaupt nach vorstehenden Bestimmungen dazu verstattct werden können, jeder einen neuen diesseitigen Eingangspaß, resp. mit Gelcitschein, zu lösen. 12) Eine Prolongation der, fremden Juden hiernach ertheilten diesseitigen Pässe, so wie die Ausstellung neuer diesseitiger Pässe oder Geleitscheine an diesseits im Lande sich aushaltende fremde Juden ist fernerhin, in der Regel, auch wenn heimathliche Pässe vorliegen, unstatthaft, cs sei denn, daß ganz besondere Umstände obwalten , welche dies ausnamsweise nothwendig machten. In einem solchen Falle muß aber zur Prolongation, resp. Ausstellung eines neuen diesseitigen Paffes oder Geleitscheins, jederzeit, sofern der Jude sich im hiesigen Regierungsbezirke aushalten will, unsere ausdrückliche Genehmigung zuvor besonders eingeholt werden. 13) In Stelle angeblich verlorner Pässe dürfen eben so fernerhin nur Pässe zur Rückkehr in die Heimath mit vorgezeichneter Reiseroute ausgestellt werden. 14) Wider diejenigen Juden, welche sich nach den vorstehenden Bestimmungen nicht genau achten, ist — wie folgt — zu verfahren: a) Diejenigen, welche in den nördlich von der Memel gelegenen Kreisen, ohne Grenz-Ein-

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