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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-07-02 · Heft 27 (2.7.1842) · p. Seite 392

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 27 (2.7.1842)
Date
1842-07-02
Page
Seite 392 (sequence 4)
Language
German
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392 3) Diejenigen Juden, welche südlich der Memel aus dem unmittelbar angrenzenden Königreich Polen nach Preußen kommen und deshalb der Geleit-Abgabe unterworfen sind, haben sich, sofern sie diesseits sich nur achtundvierzig Stunden aufhalten wollen, von dem Punkte, an welchem sie die diesseitige Landesgrenze überschreiten, auf direktem Wege nach dem nächsten Grenz-Zoll- oder Steueramte zu verfügen und dort, gegen Erlegung von 2 Thlr. 1» Sgr., sofort einen Geleit-Depo fiten-Schein zu lösen , welcher sic dann auf die Dauer von 48 Stunden innerhalb der Grenzkreise polizeilich legitimirt. 4) Diejenigen Juden aber, welche aus Polen hierher kommen, und langer als 48 Stunden sich in diesseitigen Grenzkreisen aufhalten, oder weiter in's Land wollen, haben sich, sofern sie nicht mit gültigem Paß und Geleitschein versehen sind, auf direktem Wege, sofort an das nächste landräthliche Bureau der Grcnzkreise zu wenden und dort den erforderlichen Eingangspaß sammt Geleitschein, oder sofern sie mit einem vorschriftsmäßigen vollgültigen heimathlichen Paß versehen sind, wenigstens den außerdem noch erforderlichen Geleitschein zu lösen. 5) Zur Ertheilung von Eingangspässen an russischpolnische Juden, zumal wenn diese keine gültigen heimathlichen Pässe besitzen, sind fernerhin lediglich die Herren Landräthe der mit Rußland oder Polen grenzenden Kreise, so wie außerdem bis auf Weiteres auch noch der Oberzollinspektor Hitzigrath zu Schmaleningken und der Bürgermeister Bulwien zu Schirwindt ermächtigt; jedoch dürfen diese Eingangspässe nur für den Bereich der diesseitigen Provinz Preußen ausgefertigt werden; weitere Reisen erfordern durchaus heimathliche Pässe. 6) Ein solcher Eingangspaß, welchem bei polnischen Juden nach Vorschrift des §. 2 der General- Paß-Instruktion vom 12. Juli 1817 jederzeit der erforderliche Geleitschein gehörig annektirt sein muß, darf jedoch unter allen Umständen fernerhin nur denjenigen Juden ertheilt werden, welche sich darüber auszuweisen vermögen, daß sie innerhalb der Provinz Preußen Handels-Geschäfte zu betreiben haben und nicht allein der adl vorgeschriebenen Bedingung entsprechen, sondern auch in jeder Beziehung unverdächtig und sich überdies durch ein Attest ihrer jenseitigen Ortsobrigkeit zu legitimiren im Stand sind. Sobald eins dieser Erfordernisse fehlt, ist der Eingangspaß zu versagen, und der Jude selbst ohne Weiteres über die Landesgrenze zurückzuweisen. 7) Diese Eingangspässe dürfen in der Regel nur auf die Dauer des annektirten Geleitscheins, also höchstens nur auf vier Wochen ausgestellt werden und muß jederzeit dem Inhaber desselben eine bestimmte Reise-Route, je nach dem Bedürfniß seiner diesseits zu betreibenden Handelsgeschäfte, vorgeschrieben, so wie demselben die Verpflichtung auferlegt werden, den Paß alle 24 Stunden von einer hiesseitigen Orts- Polizeibehörde (in den Städten vom Bürgermeister, auf dem platten Lande vom Dorfs- Schulzen) visircn zu lassen. Wünscht der Jude im weitern Verfolge seiner Reise die ihm vorgeschricbene Tour zu verlassen und eine andere einzuschlagen, so muß derselbe sich zu diesem Behufe bei dem nächsten Herrn Landrathe melden und solches im Paffe vermerken lassen, was — sofern keine besonderen polizeilichen Bedenken obwalten — seinem Anträge gemäß zu vollziehen ist. 8) Anerkannt wohlhabenden fremden Juden, welche diesseits notorisch bedeutende und dem Lande ersprießliche Handelsgeschäfte ordnungsmäßig betreiben und auch polizeilich in jeder Beziehung unverdächtig sind, dürfen indeß, wenn ihnen, sofern es polnische Juden sind, auf den Grund eines desfallsi'gen landräthlichen Atteste» Seitens eines Künigl. Haupt-Zoll- und Steueramtes zuvor Jahres-Geleitscheine verabfolgt sind, ausnamsweise diesseitige Jahrespäffe ertheilt werden, worin ihnen, mit Hinweglassung einer bestimmten Reisetour, die Verpflichtung auferlezt werden muß, den Paß öfters und namentlich in jeder Stadt, wo sie sich aufhalten, visiren zu lassen. 9) Juden, welche sich nicht darüber auszuweisen vermögen, daß sie diesseits Handelsgeschäfte zu betreiben haben, sondern andere Reisezwecke verfolgen wollen, müssen unter allen Umständen

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