Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1842)
- Date
- 1842-07-02
- Page
- Seite 390 (sequence 2)
- Language
- German
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390 tzvie dieser Gott gedacht, erkannt oder geglaubt wird. DieS muff fest gehalten werden. Denn einerseits ist es ssv nicht die Idee Gottes an sich, sondern das aus dieser Idee fließende Prinzip des Rechts und der Tugend, welches den Staat begründet. Andrerseits aber sobald erst auf die individuctle Richtung der Idee Gottes eingegangen wird, so ist der Markstein nirgends sichtbar. Denn die christliche Anschauung von der Gottheit ist durchaus noch keine ganz bestimmt marktrte, und wird bald in die katholisch-, griechisch-, protestantisch-, anglikanischff. ff. christliche Anschauung zerfallen. Ja, hier wird der Staat auf Elemente stoßen, die ihn viel unmittelbarer berühren, als die jüdische Anschauung in irgend einer Beziebung. Denn die Lehre der katholischen Kirche von einem Stellvertreter Gottes auf Erden, dessen Befehle untrüglich sind, und der folglich über die Könige und Fürsten gestellt ist, der den Eid der Treue zu lösen vermag: diese j Lehre wird den Staat jedenfalls in seinem innersten Organismus betreffen. Nun ferner bleibt selbst das Indi- > viduum innerhalb der einzelnen christlichen Konfessionen ' noch immer seiner Selbstbestimmung befähigt: wo sich bei näherer Untersuchung nicht bloß unzählige Parteispaltungen, sondern wieder individuelle Anschauungen finden werden, welche das ganze christliche. Element negiren.! Wir sehen also, daß weder theoretisch, noch faktisch ein! Versenken des Staates in das individuell-religiöse Ele- » ment statt finden kann und darf. Dies wird auch von J der Geschichte gehalten. Der Staar erifiirte lange vor dem Christenthume, und die staatliche Entwickelung des Alterthums war gewiß eine höchst bedeutende und kräftige. Auch hier fehlte eine Basis des religiösen Elements nicht, aber wir werden bei Beachtung des alten Staa-- tcs von jeder individuell-religiösen Färbung absehen müssen, da wir hier auf den vollendetsten Irrthum des HeidenthumS stoßen werden. Im Gegentheit war der jüdische Staat der auf das individuellste religiöse Element gebaute, und hatte dadurch als Staat durchaus keinen Bestand, wenn auch als Volk. So wenig also überhaupt der Staat in das individuell religiöse Element eingehen darf und kann: so wenig kann hier die Zahl der zu einer Konfession sich äußerlich Bekennenden irgend ein Entscheidendes ansmachen. Denn gerade bei dem religiösen Moment kömmt es nur auf die Inteusivitat, durchaus nicht auf den Namen und die Aeußerlichkeit an. Nun giebt es ferner Städte und Zlekkeu z. B. im Großherzogthum Posen, wo die Juden die Majorität bilden: zu welchen Forderungen würden diese nach diesem Grundsatz berechtigt sein! Was endlich das Hülfsargument betrifft von dev mit dem Staatsdienste verbundenen Verletzung des jüdischen Ritualgesetzes: so ist vor Allem darauf hinzudeuten, daß der Staat keine Obercensuranstalt über die Religiosität seiner Individuen ist, daß er allerdings die Handlungen des Individuums und den ganzen moralisch-religiösen Geist der Bevölkerung zu überwachen, nicht aber in wie weit sich das Individuum mit den Ritualgesetzen seiner Konfession abfi'ndet. Hat der Staat seinen Dienern schon je vorgeschrieben, wie oft sie das Abendmahl zu nehmen? ist schon ein Staatsdiener abgesetzt, oder irgend Jemand in den Staatsdienst nicht ausgenommen worden, weil er das Abendmahl nie nimmt? Wol könnte die Staatsbehörde dazwischen treten, wenn ein Individuum sich der Gotteslästerung, der offenbaren Läuguung des ewigen Lebens schuldig macht, um einem selchen den Staatsdienst nicht zu gestatten oder abzunebmen — aber alle Berücksichtigung de§ Konfessionellen liegt über dem Standpunkt des Staates hinaus. — Auch kann es der Staat gar nicht vermeiden, das Individuelle der Konfession irgend anzugreifen. Der Staat befragt bei Edirung eines Gesetzes weder nach dem kanonischen, noch nach dem jüdischen Recht, er kümmert sich;. B. nicht um das kanonische, noch um das jüdische Eherecht, sondern erklärt eine Ehe für gültig, wenn in seinem Gesetzbuch kein Hinderniß enthalten ist. Es ist aber nirgends in der heit. Schrift ansgesagt, daß dieses Gesetz minder heilig sei für die Nachkommen Iss racl's, als ein Fesigesetz, und die katholische Kirche sagt es gewiß auch nicht. Der Staat bat das ganze jüdische Erbrecht umgestoßen, obschon es so in der heil. Schrift vorgeschrieben ist u. s. f. — Da er also in das Konfessionell-Gesetzliche dennoch eingreift, und eingreifen muß, will er irgend eine Gleichheit der Gesetzgebung erzielen — wie so auf einmal diese zarte Schonung des jüdischen Sabats? Schreiber Dieses ist kein Freund der laxen Observanz, er stößt das historische Judenthum nicht wie eine Seifenblase von sich, er kann die leider! allzugewöhnliche Hintenansetzung des Kirchlichen hinter den Erwerb und die Bequemlichkeit nur bedauern — denn er sieht täglich hieraus ein fades, nichtssagendes Geschlecht hervorgehen. Aber er kann dennoch nicht ein mit den Haaren herbeigezogenes Argument billigen, das nur vorgeschützt wird,