Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1842)
- Date
- 1842-07-02
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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VI Z-hrga-g. Allgemeine No. SV. Zeitung des Zudcilthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redacteur: Verlag von Dr. Ludwig Philipps»«, Baumgartners Buchhandlung Geistlicher der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg. E eipZt'g. (Mit König!. Sächsischer allergnädigster Coricessi'on.) Leipzig, den 2. Juli 1842. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Sonnabends, und wird jährlich 96 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u.s. w umfassen. In Gemäßheil des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 12 Gr. für sechs Monate — 18 Gr. für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungserpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die König!. Sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Leitender Artikel. Magdeburg, den 21. Iuni. Bei dem Strome der uns treffenden Ereignisse thnt es um so eher Noth, sich den bestimmten Standpunkt, den unsre Angelegenheiten einnehmen, zu vergegenwärtigen, als nie über das Einzelne da§ Allgemeine vergessen werden darf. Rach außen sehen wir einen allgemeinen Grundsatz sich gegen uns erheben, der für unsre politischen Verhältnisse höchst bedeutsam ist, und schon die nächste Zukunft gestalten wird: wir meinen den eines christlichen Staates, dem wir als Opponenten des Christenthums nicht einverleibt werden könnten. Bisher hatten sich in der That nur zwei Grundsätze für unsre politische Stellung kund gethan: die Duldung des Privilegiums, wie sie sich durch das ganze Mittelalter, und die unbedingte Aufnahme in den modernen Staat, wie sie sich in Nordamerika, Frankreich, Holland, Belgien, Hessen geltend gemacht. Freilich giebt es Staaten, die zwischen beiden hin und her laviren, und Preußen hatte zwar im Edikt vom 11. Mär; 1812 den neuern Grundsatz ausgesprochen, aber ihn. nicht vollständig in Ausführung gesetzt. Jetzt wird uns noch ein dritter geboten. Sehen wir, was er werth ist. Es liegt ihm folgender Jdeengang zu Grunde. Der Staat wurzelt im religiösen Element des Menschen; denn da ohne Gott kein Recht und keine Tugend irgend Bestand hat, der Staat aber allein auf Recht und Tugend fußet, so ist die Basis des Staates das Verhältniß des Menschen zu Gott. In den europäischen Staaten (außer der Türkei) ist die überwiegende Mehrzahl der Staatsindividuen christlicher Religion, folglich wurzeln diese Staaten im christlich-religiösen Element, sie sind christliche. Deshalb ist das Judenthum dem christlichen Staate ein fremdes Element, wozu noch kömmt, daß der Staatsdienst von Juden nur mit Verletzung von Gesetzen des Judenthums ansgeführt werden könne, folglich der Staat, wenn er Juden in seinen Dienst nimmt, sie veranlaßt, unreligiös zu sein. Ties sind die Gedanken, welche dem Prinzipe des christlichen Staates zur Grundlage und Verteidigung dienen. Betrachten wir diese Argnmentirung genauer: so bemerken wir bald den Sprung, der zwischen den beiden Punkten, daß der Staat im Verhältniß des Menschen zu Gott, also im religiösen Elemente, und daß der europäische Staat im christlich-religiösen Elemente wurzele, statt findet. Denn so vollkommen wir, namentlich vom israelitischen Standpunkt, den erstern Satz zugcden müssen: so weit liegt noch der zweite Satz abwärts. Der Sraat wurzelt im religiösen Element — aber nur im allgemeinen , durchaus nicht im individuell religiösen Element. Es ist eben das Verhältnis des Menschen zu Gott, wie es der Natur und Entwickelung des Menschen im Allgemeinen eigen ist, was dem Staate vermittelst des darin liegenden Prinzips des Rechts und der Tugend zur Basis dient, durchaus aber nicht die individuelle Färbung,