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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-06-25 · Heft 26 (25.6.1842) · p. Seite 382

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 26 (25.6.1842)
Date
1842-06-25
Page
Seite 382 (sequence 10)
Language
German
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382 unkräftig gemacht. So wenig der Vorstand über den Gemeinde »Statuten steht, eben so wenig steht der Rabbiner über denselben. Wenn demnach Herr R. Tiktin die Pflichten eines Rabbiners, wie sie die Statuten bestimmen, nicht erfüllen will, so tritt er, und zwar mit Wissen und Wollen, aus demjenigen Verhältniß zur Gemeinde heraus, welches allein unter Erfüllung der statuarischen Pflichten möglich und zulässig ist. Dies liegt so klar zu Tage, daß es einer Erörterung gar nicht bedarf. Es wäre in der That höchst sonderbar, wenn jemand behauptete, er sei Syndikus einer Kommune, er wolle es sein und bleiben, und verweigerte beharrlich jede Erfüllung der vorschriftsmäßigen Syndikatsverrichtungen, und bliebe auf deßfallsige Erinnerungen und Mahnungen jederzeit die Antwort schuldig. Man müßte ihm sagen: Syndikus sein heißt nicht Syndikus genannt und als Syndikus besoldet werden, sondern heißt: das Syndikat vorschriftsmäßig verwalten; wer das Syndikat, gleichviel aus welchen Gründen, nicht vorschriftsmäßig verwalten will, der will auch nicht Syndikus sein, er mag diese Folgerung nun anerkennen oder nicht: logisch und gesetzlich steht sie unerschütterlich fest. Unter solchen Umständen lag es uns ob, nach achtjährigen vergeblichen Unterhandlungen mit Herrn R. Tiktin endlich eine bestimmte Erklärung zu erlangen, ob er die vorschriftsmäßigen Rabbinatspflichten erfüllen wolle oder nicht. Da die Bestimmung des §. 68 über das Bestehen eines Rabbinats- Kollegiums der erste und wesentlichste Punkt ist, dessen.Regulirung wegen der vorkommenden Ehescheidungs- und Chaliza-Verhandlungen am nothwendigsten ist: so forderten wir unterm 17. April von Herrn R. Tiktin binnen 24 Stunden eine bestimmte Erklärung, ob er den §. 68 erfüllen wolle oder nicht. Herr R. Tiktin hat uns hierauf nicht geantwortet. Hiernach beschlossen wir am 18. April: dem Herrn R. Tiktin einen peremptorischen Termin von 4 Wochen zu setzen, innerhalb dessen es ihm freistehen solle, die statutenmäßigen Amtspflichten zu übernehmen, und daß dieser Beschluß demselben durch, eine aus drei Mitgliedern des Vorstandes bestehende Deputation bekannt zu machen sei. Die gewählte Deputation begab sich am nächsten Tage zu Herrn R. Tiktin, setzte ihm die ganze Sachlage klar und bestimmt auseinander, und bat ihn dringend und nachdrücklich, die gestellte Frist nicht ungenützt vorübergehen zu lassen. Diese Frist von 4 Wochen ist mit dem 18. d.M. zu Ende gegangen, ohne daß Herr R. Tiktin auf irgend eine, direkte oder indirekte, Weise dem Vorstande seine Bereitwilligkeit zur Erfüllung der vorschriftsmäßigen Rabbinatspflichten zu erkennen gegeben hat. Und somit sind wir am Ende unserer Verhandlungen. Wir bedauern es tief und aufrichtig, daß alle Bemühungen der früheren Vorstände, alle unsere Bemühungen Herrn R. Tiktin nicht haben bewegen können, die vorschriftsmäßigen Rabbinatspflichten zu übernehmen und zu erfüllen. Seine beharrliche Verweigerung der Uebernahme dieser Pflichten zwingt uns endlich zu der Annahme, daß Herr Rabbiner Tiktin des Dienstverhältnisses zu unserer Gemeinde sich freiwillig begebe; woraus denn für uns die Nothwendigkeit erwächst, Herrn R. Tiktin nicht ferner als Rabbiner der Gemeinde zu betrachten. Wir wiederholen unser tiefes Bedauern, daß die von Seiten der Gemeindevorstände so viele Jahre hindurch mit sorgfältigster Berücksichtigung aller Umstände geführte Verhandlung kein günstiges Resultat herbeigeführt hat. Wir unsrerseits haben kein irgend zulässiges Mittel unversucht gelassen, Herrn Rabbiner Tiktin im Dienstverhältnisse zur Gemeinde zu erhalten, und dadurch die Religions-Verhältnisse derselben endlich in das rechte Geleise zu bringen. Zu einem rechtlichen Zwange, daß Herr Tiktin Rabbiner unserer Gemeinde bleibe und als solcher fungire, waren wir nicht befugt, da ein kontraktliches Verhältniß zwischen der Gemeinde und Herrn Tiktin nicht besteht, und es daher lediglich dem freien Willen desselben anheim-

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