Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1842)
- Date
- 1842-06-25
- Page
- Seite 381 (sequence 9)
- Language
- German
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381 dem Friedhofe gehaltene Leichenrede des Herrn Tiktin den Charakter einer jede Rücksicht überschreitenden Polemik angenommen hatten, und daß bei seiner systematischen Opposition gegen den Vorstand eine bloße Verwarnung zur Ruhe jetzt wie früher völlig unbeachtet bleiben würde: beschlossen wir einstimmig die Suspension des Herrn R. Tiktin. Diese von der Nothwendigkeit gebotene Maßregel ist von Uebelwollenden als eine unerhörte Ueberschreitung unsrer Gewalt ausgeschrieen worden, weil wir nach H. 67 der Statuten nicht befugt sein, einen Rabbiner abzusetzen. Es ist dies eine absichtliche Verwechselung von Suspension und Absetzung, klug berechnet, um die Gemüther gegen uns aufzuregen, und die Mitleidsvollen um das Schicksal des gewaltsam aus seiner Stellung Gebrachten besorgt zu machen. Wir müssen diese Verdrehung unsrer Worte entschieden zurückweisen. Wir haben den R. Tiktin nicht abzcsetzt und nicht absetzen wollen; wir haben durch die, übrigens aus schonender Rücksicht von uns gar nicht zur öffentlichen Kenntniß gebrachte Suspension, d. h. durch die Vorschrift, daß Herr Tiktin sich unter den gegebenen Umständen aller amtlichen Funktionen enthalte, einzig und allein verhindern wollen, daß nicht durch einen etwaigen erneueten öffentlichen Vortrag der tumultuarische Auftritt des Friedhofes sich erneue. Daß eine solche rein vorsorgliche und durch den Drang des Augenblickes gebotene Maßregel vom Vorstande eine Privatgesellschaft gegen ihren Privatbeamten, selbst wenn dieser definitiv und kontraktlich angestellt wäre, nicht sollte in Ausführung gebracht werden dürfen, dafür möchten die gesetzlichen Beweise schwer nachzuweisen sein. In dem Schreiben, das dem Herrn R. Tiktin seine Suspension ankündigte, ward von uns auch Klage geführt über seine bisherige unbeugsame Verweigerung der statutenmäßigen Pflichterfüllung. Wir haben dies in der wohlmeinenden Absicht gethan, Herrn R. Tiktin aufmerksam zu machen, daß außer der durch temporäre Veranlassung nothwendig gewordenen Maßregel der Suspension noch ein weit wesentlicherer Punkt vorliege, über welchen der Vorstand endlich ins Reine kommen müsse. Herr R. Tiktin hat in seiner unterm 5. April an uns gerichteten Protestation gegen die seiner Meinung nach von uns unbefugter Weise vorgenommene „Absetzung" des eben gedachten Punktes mit keiner Silbe erwähnt. Und ebenso haben seine sogenannten Freunde immer und immer nur von einer statutenwidrigen „Absetzung," die, wie bereits versichert worden, gar nicht Statt gefunden hat, gesprochen und geklagt: der Frage aber, wie es um die statutenmäßige Pflichterfüllung von Seiten des Herrn R. Tiktin stehe, sind sie mit Vorbedacht aus dem Wege gegangen. Und doch ist dies gerade der Hauptpunkt, auf den eS ankommt. Die Suspension ist ein ganz Zufälliges, Vorübergehendes; cs konnte, wenn die Gemüther sich beruhigten und ein zweiter tumultuarischer Exzeß nicht mehr zu befürchten stand, diese Suspension sofort von uns wieder aufgehoben werden: ohne daß darum die Hauptfrage, wie es mit der statutenmäßigen Pflichterfüllung von Seiten des Herrn R. Tiktin stehe, auch nur im Geringsten erledigt worden wäre. Herr R. Tiktin hat, wie aus den bisherigen Aktenstücken ersichtlich ist, gegen alle, seit 8 Jahren von den verschiedenen Vorständen an ihn gerichtete Erinnerungen und Mahnungen wegen statutenmäßiger Pflichterfüllung ein entschiedenes, beharrliches Stillschweigen behauptet. Es liegt zu Tage, daß er diese Pflichten zu erfüllen nicht geneigt ist, und darum auch das Zugeständniß seiner Verbindlichkeit zu denselben vermeidet. Diese Thatsache wird durch einen andern Umstand noch klarer an's Licht gestellt. Seit mehreren Jahren ist laut §. 162 der Statuten in unserer Gemeinde eine Wittwen-Pensionsanstalt für die Gemeinde-Beamten errichtet. Sämmtliche Beamten sind mit Freuden dieser Anstalt beigetreten. Herr R. Tiktin hat die deshalb unterm 24. Februar 1440 vom damaligen Vorstande an ihn ergangene Aufforderung ganz unbeantwortet gelassen; und unsere erneuerte Aufforderung vom 10. Oktober 1441 ebenfalls gar nicht beantwortet. Offenbar befürchtet Herr R. Tiktin, durch Eingehen in irgend ein auf die Bestimmungen der Statuten basirtes Institut diese Statuten als für ihn geltend anzuerkennen. Allein durch ein solches Stillschweigen von Seiten des Herrn R. Tiktin werden diese Statuten und die in ihnen festgestellten Pflichten eines ersten Rabbiners nicht 26*