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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-06-25 · Heft 26 (25.6.1842) · p. Seite 379

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 26 (25.6.1842)
Date
1842-06-25
Page
Seite 379 (sequence 7)
Language
German
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379 bestallten und als strenggläubig bewahrten Rabbiner Falk und Landau, sondern nach Belieben den und jenen Privatmann aus der Gemeinde zugezogen. Allein, daß der Vorstand des Jahres 1840 Ungerechtigkeiten früherer Zeit nicht ferner dulden werde, das hätte Herr Tiktin bei einiger Erwägung des völlig veränderten Zustandes der Gemeinde recht wol voraussehen können. Der Vorstand beschloß unterm 22. Januar 1840: „Da sich bis jetzt glaubhaft herausgestellt hat, daß der Ober-Rabbiner Tiktin sich dazu nicht verstehen will, den Or. Geiger als Mitglied des rabbinischen Kollegii zu betrachten und namentlich erklärt hat, daß er mit dem Dr. Geiger zu einer rabbinischen Funktion nicht zusammen kommen wolle, so hat das Unterzeichnete Kollegium, beseelt von dem Wunsche, den Frieden in der Gemeinde auf jede Weise aufrecht zu erhalten, den Beschluß gefaßt, eine Deputation aus ihrer Milte zu ernennen, welche den Ober-Rabbiner Tiktin dahin vermöge, sich dem allgemeinen Wunsche des Vorstandes nicht ferner entgegen zu stellen, und mit Liebe und Nachsicht dasjenige zu behandeln, was er selbst auch nicht ganz mit seinen Ansichten übereinstimmend finden sollte. Die Deputation soll auch befugt sein, für den nicht zu erwartenden Fall, daß der Ober-Rabbiner Tiktin durchaus bei seiner Meinung stehen bleiben wollte, den Wünschen des Vorstandes nicht nachzugeben, dem Ober-Rabbiner Tiktin zu erklären, daß er die Nachtheile sich selbst zuzuschreiben habe, welche aus einer Abweisung seinerseits entstehen sollten." Die Deputation wirkte bei Herrn Tiktin nichts aus. Demnach schrieb der Vorstand an denselben unterm 26. Januar: „Wir haben mit Bedauern von einigen Mitgliedern unseres Kollegii vernommen, daß Sie nicht geneigt sind, gleichzeitig mit dem Herrn Dr. Geiger eine Trauung zu vollziehen, so wie daß sie überhaupt nicht gewilligt sind, eine rabbinische Funktion gemeinschaftlich mit demselben zu verrichten. Es muß Ihnen einleuchtend sein, daß wir von der einmal getroffenen und Hohen Orts anerkannten Wahl des Herrn Dr. Geiger zum Rabbinats- Assessor nicht abgehen können, und es dürfte demnach ein vergebliches Streben Ihrer Seits sein, wenn Sie sich unscrm gerechten Verlangen und den Ihnen nach H. 72 bis 78 der Gemeinde-Statuten obliegenden Pflichten cntgegenstellten. Zwar wollen wir nach unserm heutigen Beschluffe es Ihnen vorläufig freistellen, ob Sie eine Trauungs-Funktion mit dem Herrn Dr. Geiger gemeinschaftlich vollziehen wollen, weil wir dies überhaupt einem jeden Mitgliede unserer Gemeinde überlassen, von welchem Mitgliede des rabbinischen Kollegii es eine Trauung vollzogen wissen will; wir können sie aber auf keinen Fall von einer andern Funktion, namentlich von Ehescheidung und Chaliza, welche dem gesammten rabbinischen Kollegio zusteht, entbinden, und erwarten mit aller Bestimmtheit, daß Sie als erster Rabbiner mit den jetzt bestehenden anderweitigen Mitgliedern des rabbinischen Kollegii die Ihnen obliegenden Funktionen verrichten werden." Dieses Schreiben des Vorstandes beantwortete Herr R. Tiktin unterm 2. Februar folgendermaßen: „Auf Ihre geehrte Zuschrift vom 29. v. M. kann ich nicht unterlassen. Ihnen hiermit zu bemerken, wie es mich äußerst befremdet, daß Sie meine frühere schriftlich und mündlich ausgesprochene Erklärung über die Unzulässigkeit, Ihrer an mich gestellten Forderung ganz unbeachtet lassen konnten. Einem Wohllöbl. Kollegio dürste es überhaupt wol bekannt sein, daß mein Ausspruch in der betreffenden Angelegenheit, lediglich auf religiösen Gründen beruhet, die keine willkürliche Aenderung, nach Zeit und Umständen gestatten. Mit Hochachtung zeichne ich Eines Wohllöblichen Ober-Vorstcher- Kollegii ergebener Breslau den 2. Febr. 1840. (gcz.) S. A. Tiktin. Die lakonische Allgemeinheit dieses Schreibens, das sich weder darüber aussprach, auf welches Recht Herr T. die Verweigerung seines amtlichen Zusammenwirkens mit den von Seiten der Gemeinde ihm beigcgebenen beiden Mitgliedern des Rabbinats-Kollegiums gründe, noch mit Einer Silbe der Aufforderung wegen Erfüllung der nach §§. 72—78

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