Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1842)
- Date
- 1842-06-25
- Page
- Seite 378 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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378 achtbarsten Mitglieder zu dem Entschluffe, den Vor- > stand zu ersuchen, daß, nöthigenfalls selbst auf ihre j Kosten, ein Gemeinderedner angestellt werde. Der Vorstand nahm das unterm 21. Februar eingcreichte Gesuch der 120 Mitglieder mit verdienter Anerkennung auf, und beschloß einstimmig, daß „in Erwägung, daß das jetzt bestehende „Rabbinats-Kollegium den demselben „laut Statuten §§. 72—78 obliegenden „Pflichten bis jetzt weder nachgekommen, „noch nachzukommen im Stande ist, baldmöglichst „an unsere Gemeinde ein Rabbinats-Assessor Cp") „berufen werde, welcher außer den amtlichen „Funktionen eines Dajan das Abyalten deutscher „Religions-Vorträge in den Synagogen übernimmt." Auf diese Weise suchte der Vorstand des Jahres 1838 die von Herrn Tiktin 4 Jahre früher entschieden verweigerten religiösen Vorträge der nach solchen Vorträgen verlangenden Gemeinde zu verschaffen, und zeigte seinen Beschluß Herrn Tiktin, welcher (unterm 1. März) der Anstellung eines Gemeinderedners als „einer Neuerung, die sich mit den Prinzipien unserer Religion kcinesweges verträgt," seine Beistimmung versagte, am 22. März mit Hinweisung auf seine frühere Verweigerung der Abhaltung von Religionsvorträgen unter Andcrm mit folgenden Worten an: „Es kann unsere Absicht nicht sein, Ew. Wohlehrwürden von dieser individuellen, wenn gleich von den Urlheilcn vieler streng religiöser Rabbiner abweichenden Ansicht zu entfernen; wir sehen uns jedoch veranlaßt, obwol mit dem größten Bedauern Ew. Wohlehrwürden zu erkennen zu geben, daß wir uns keinesweges mit der von Ew. Wohlehrwürden nur im Allgemeinen und ohne weitere Gründe aufgestellten Behauptung einverstanden erklären können. Als Repräsentanten der Gemeinde müssen wir das Interesse derselben überall und insbesondere da, wo es auf eine unwiderlegbare gerechte Weise von uns in Anspruch genommen wird, wahrnehmen, und wir glauben, gestützt auf die Autorität der sachkundigsten und frommsten Rabbiner in vielen Gemeinden des deutschen und des preußischen Vaterlandes, weder unserm Gewissen noch unserer Religion auf irgend eine Weise zu nahe zu treten, vielmehr die religiöse Wohlfahrt unserer Gemeinde-Mitglieder auf das Beste zu fördern, wenn wir einen mit Ew. Wohlehrwürden nicht im Einklänge stehenden Beschluß gefaßt haben, von welchem wir Wohldieselben durch beiliegende Abschrift in Kenntniß zu setzen nicht verfehlen wollen." Auf den entschiedenen Widerspruch des Rabbiners folgten bekanntlich Denunziationen von 4 Gemeinde- Mitgliedern gegen den Vorstand über beabsichtigte Neuerungen. Diese Denunziationen wandten sich, nachdem ein Dajan statutenmäßig, und zwar mit 56 Stimmen unter 57, gewählt worden war, von dem Vorstande ab auf den neu gewählten Beamten, und verhinderten durch die deshalb bei den Behörden veranlaßten Untersuchungen fast 2 Jahre lang den Amtsantritt desselben. Als endlich die beiden Hohen Ministerien der Geistlichen Angelegenheit und des Innern die Unwahrheit aller von den Denunzianten angebrachten Beschuldigungen erkannt hatten, als dem Gewählten von des Hochseligen Königs Majestät das preußische Bürgerrecht verliehen worden war, als der neue Beamte auch zu Anfänge des Jahres 1840 statutenmäßig als Rabbinats-Assessor oder zweiter Rabbiner in sein Amt cintrat, und als die 4 Denunzianten auf ein erneuertes Gesuch bei den Hohen Ministerien um Revision der ganzen Angelegenheit nachdrücklich und ernst zur Ruhe verwiesen worden waren; als hiernach Alles soweit gediehen war, daß ein Widerspruch gegen den zweiten Rabbiner unmöglich schien: — da erhob Herr R. Tiktin seine Opposition, indem er erklärte, „er erkenne den neuen Beamten als Mitglied des Rabbinats-Kollegiums nicht an und werde auch nie mit ihm gemeinschaftlich eine rabbinische Funktion verrichten." So lange es geordnete jüdische Gemeinden, jüdische Gemeinde-Vorstände und Rabbinats-Kollegin gibt, dürfte cs schwerlich jemals vorgekommen sein, daß einem Rabbiner das Recht zugestanden hätte, seine Kollegen anzuerkennen oder nach Willkür zu bestimmen, ob er mit einem rechtmäßig gewählten Kollegen fungiren wolle oder nicht. Herr R. Tiktin hatte freilich seit seiner Anstellung als interimistischer Stellvertreter des Ober-Rabbiners zu den rabbinischen Funktionen, welche ein Kollegium erfordern, wie bereits angegeben worden, nicht die beiden dazu