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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-06-18 · Heft 25 (18.6.1842) · p. Seite 358

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 25 (18.6.1842)
Date
1842-06-18
Page
Seite 358 (sequence 2)
Language
German
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358 Und gewiß müßten sich, nach den Worten Sir S.! Romitly's, im Allgemeinen die christlichen Wohltha- ' len auf sie ausdehnen, aber sie — die Administratoren — seien nicht versammelt, um diese Punkte zu diskutiren, sondern um zu untersuchen, ob die Juden nach dem Inhalte der Akten des Fundations- Briess und der Schenkung zu dem Genüsse dieser Stiftung -berechtigt seien. Es sei ihm daher als ehrlichem Manne peinlich, seine Meinung zu erklären, daß er, Lord Eldon'S Entscheidung vor Augen, nicht für die Thcilnahme der Juden an der Stiftung stimmen könne. Jndeß läge ihm die Sache doch so am Herzen, daß er ein gütliches Ansuchen wegen der Sache bei dem gegenwärtigen Lordkanzler wünschte, auf den Grund, daß große Veränderungen seit Erlaß des vorigen Dekrets stattgefundcn hätten. Er trage daher darauf an „zu erklären, daß die gegenwärtige Versammlung es für wünschenswerth halte, daß eine neue Petition an den Kanzleihof gerichtet werde um die definitive Meinung des Hofes über das Anrecht der in der Stadt Bedford ansässigen Juden an diese Stiftung zu ermitteln, da seit ein Dekret des vorigen Lordkanzlers über diesen Punkt erlassen worden, eine neue Parlamentsakte die bürgerlichen Unfähigkeiten der Juden beseitigt habe, und da die Administratoren wünschten, den Juden diejenigen Vortheile zu gewähren, die jene Akte ihnen möglicher Weise erlheile." Diesen Antrag unterstützte Pfarrer Pearson. Herr Livius fühlte eben so viel Interesse für die Juden, als irgend ein anderer Administrator und würde gern für den Antrag stimmen, sah aber keine Möglichkeit, dies mit der unbedingten Entscheidung Lord Eldon's zu vereinigen, auch sei ihm nicht bekannt, daß irgend eine neuere Parlamentsakte den Juden mehrere Freiheiten gegeben habe. Die einzige Ursache, weshalb er jedoch einen Rekurs an das Kanzleigericht widerrathen müsse, sei der große Kostenbelauf, den ein solcher der Stiftungskasse aufladen würde. Der vorige habe mehrere hundert Pfund gekostet. In dieser Rücksicht trage er auf ein Amendement an „daß in Betracht der Entscheidung des vorigen Lordkanzlers, daß die Bedfordischcn jüdischen Armen kein Anrecht auf das fragliche Legat haben, die Verwaltung sich nicht berechtigt hielte, jener Entscheidung zuwider zu handeln, ohne sich etwa auf's Neue an das Kanzleigericht zu wenden." Pastor G. A. Burnaby unterstützte den Antrag, weil er die Verwaltung nicht geradezu verpflichte, jenen Rekurs zu nehmen. Herr Sh arm an zweifelte nicht, daß die Entscheidung des einen Kanzlers von dem andern berücksichtigt werden müsse, die Frage sei aber jetzt: hat sich nicht die ganze Lage der Sachen seitdem geändert? Und ist jenes Dekret für eine Verwaltung bindend, die unter einem ganz anderen Gesetze gewählt ist? Er dächte das Gegentheil, und sie möchten gerne fortfahren, den Genuß allgemein zu vertheilcn, ohne Rücksicht auf Glaubensunterschicd, und wenn einige Mitglieder der Verwaltung sich hierin nicht finden konnten, so möchten diese für sich an den Kanzleihof rekurriren. Als jener Fall dem Lord Eldon vorgclegt wurde, entschied er: Judenknaben können nicht in die lateinische Schule gelassen werden, weil ihr Glaube sie verhindere, an deren Gebräuchen Tbeil zu nehmen, verweigerte aber jede Entscheidung über die anderen Fragpunkte, die damals von den Juden erhoben waren, daher sei sein Dekret speziell auf jenen Fall anzuwenden und nicht auf die Aussteuern. (Hört!) Und in dem vorliegenden Fall kämen die Betreffenden ohne Weiteres als Einwohner vor diese Behörde. Erdächte, es sei keine Ursache vorhanden in Bezug auf die Juden ein besonderes Verfahren zu beobachten, sondern sie müssen die Wohlthaten der Stiftung gleich allen Andern genießen, so wie es seit der letzten Parlamentsakte geschehen ist. Er trage auf ein Amendement an „daß, da es zweifelhaft erscheine, ob das Dekret Lord Eldon's auch aus die unter dem Regime der gegenwärtigen Parlamentsakte handelnde Verwaltung anwendbar sei, so halte dieselbe sich nicht verpflichtet, die Kinder des Joseph Lyon und Godfrey Levy von den Wohlthaten der Stiftung auszuschließen." Herr Rogers unterstützte das Amendement. Er hielt das alte Dekret nicht für die jetzige Verwaltung bindend; es beschränke sich auf bestimmte einzelne Punkte zwischen gewissen Parteien und selbst im Falle eines neuen Rekurses an das Kanzleigericht, halte er nicht nur für zu hoffen, sondern für höchst wahrscheinlich, daß der gegenwärtige Kanzler die Entscheidung des vorigen umstoßen werde. Sei es nicht anzunehmen, daß Edward VI. nicht an jüdische Schüler für die lateinische Schule gedacht, so

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