Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1842)
- Date
- 1842-06-11
- Page
- Seite 351 (sequence 7)
- Language
- German
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851 verhältnißmaßig viel stärkere Liebe und Sorgfalt für ihre Kinder Grund und Ursache. Die jüdische Mutter hört, wenn sie in der Schwangerschaft weit vorgerückt ist, gänzlich auf, dem Erwerbe nachzugehen, sie widmet sich allein dem Muttergeschäft: es mag nun gehen, wie da wolle. Der Vater ist damit zufrieden, und verdoppelt seine Anstrengungen, um allein den Bedarf zu tragen. So auch nach der Geburt. Es findet hier eine Unterordnung des Erwerbes unter die natürliche Pflicht der Eltern statt, welche als Tugend hervorzuheben ist, und die der immerfort wieder behaupteten Gewinnsucht des Juden so schon gegenübertritt. — Ferner die dem Juden so oft lobend nachgesagte größere Nüchternheit und Wohlanständigkcit des Juden, so daß ein betrunkener Jude auf der Straße eine der seltensten Erscheinungen ist — es wundert uns, daß noch Niemand dies aus dem Grunde hat erklären wollen, die Juden könnten mehr Geistiges vertragen — welchen Einblick in einen wohlgeordnetern Seelenzustand eröffnet dieses, in Selbstbeherrschung, point d’hoiiiieur, Sittlichkeitsgefühl ff. — Endlich wie sucht sich der Berichterstatter durch das große Mißverhälrniß der ehelichen und unehelichen Geburten hindurchzuwinden, indem er sogar behauptet, dies gebe keinen Maßstab für die Sittlichkeit. Wir möchten einmal sehen, wenn das Verhältniß umgekehrt wäre — dann wäre es gewiß das untrüglichste Berechnungsmittcl. Sondern allerdings geht dieser Umstand daraus hervor, daß das weibliche Geschlecht bei den Juden keuscher und sittlicher ist, und eine uneheliche Geburt als das betrachtet, was sie ist, als einen Fall und eine Vernichtung des sittlichen Charakters. Es giebt auch Gefallene unter den Juden — diese werden aber sofort von ihren Standesgenossen so weit zurückgewiesen, daß das Sittlichkeitsgefühl der jüdischen Masse um so mehr daraus hervorgeht. — Schließlich, der Referent spricht über die Ehen, warum nicht über die Ehescheidungen, und deren numerisches Verhältniß? Wir wollen ihm einen kleinen Beitrag geben. Der Schreiber führt die Gemeindebücher; in dem einen sind die allhier geschlossenen jüdischen Ehen verzeichnet, deren Zahl in den Jahren 1833—1841 sich auf 45 belaufen; in dem andern die Ehescheidungen, und da ist das erste Blatt — noch ganz weißes Papier. Ich glaube, so etwas beweist auch Etwas. Der Ref. kömmt nun zu den statistischen Angaben in den einzelnen Provinzen. (Schluß folgt.) Magdeburg, 30. Mai. Die' neueste Nummer (5) des Minisierial-Blattes enthält folgenden Artikel. 166) Bericht der Königl. Negierung zu Erfurt,'wegen Aufenthaltsgestattung für ausländische Juden zur Erlernung eines Handwerks oder zu einem sonstigen nützlichen Berufe, vom 11. März 1842. In unserm ehrerbietigen Berichte vom 6. April 1838 erlaubten wir uns die Anfrage, ob es für zulässig zu erachten sei, uns zur Ertheilung der Erlaubniß zu einem vorübergehenden Aufenthalt an ausländische Juden zu ermächtigen. Durch das verehrliehe Reskript vom 19. April 1838 wurden wir autorisirt, diese Erlaubniß auf Ein Jahr zu ertheilen, insofern dieselbe von einem Juden zum Zwecke seines Aufenthalts als Fremder in einer Stadt des hiesigen Departements erbeten werden möchte und nicht nur im Allgemeinen kein polizeiliches Bedenken entgegen stände, sondern auch der Unterhalt des Antragstellers, so wie dessen Wiederaufnahme in der Heimath, gesichert sei. Daß dergleichcw-Anträge bei uns ziemlich häufig angebracht werden, erklärt sich aus der eigenthümlichen Lage des hiesigen, fast ganz vom Auslande umschlossenen Regierungsbezirks, und cs ist nicht selten der Fall, daß ausländische jüdische Lehrburschen, Handlungs-Kommis w., welche bei inländischen Meistern oder Kauflcuten in die Lehre oder Kondition zu treten beabsichtigen, bei uns darauf antragen, ihnen die Erlaubniß, sich in dem hiesigen Departement aufhalten zu dürfen, auf zwei, drei und vier Jahre zu ertheilen, je nachdem ihr Lehrkontrakt oder Engagement einen längern oder kürzern Zeitraum umfaßt. Der oben erwähnten hohen Vorschrift gemäß, haben wir derartigen Gesuchen, wenn sonstige Bedenken nicht obwalteten, bisher immer nur vorläufig auf Ein Jahr deferirt, nach Ablauf dieser Frist aber, wenn das Gesuch erneuert wurde und den Bittstellern von den Ortspolizeibehörden ein günstiges Führungsattest ausgestellt wurde, die Er-