Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1842)
- Date
- 1842-05-28
- Page
- Seite 326 (sequence 6)
- Language
- German
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326 gerüttelt, sie zu einem thatkräftigern, nützlicher» Leben geweckt, auch sie vor ihr Forum zu laden, ihr das Traurige ihrer unterrichtlichen Zerworfenheit vor Augen zu halten, ihre würdigsten und geehrtesten Männer zur Energie anzuregen, und der schönste Erfolg kann nicht ausbleiben. Nun Hr. vr. Mayer! der Sie, mit Ihrem akademischen Wissen eine gründliche Kenntniß der hebräischen Sprache und ihrer Literatur, mit dem Studium des Talmuds und orthodoxer Religiosität die Einsicht und den richtigen Takt eines regelrechten Schulmannes verbindend, ganz würdig sind Repräsentant der alten und neuen Schule zu sein; und Sie, Herr Sommer, der Sie, ein noch junger Mann, in den talmudischen und rabbinischen Kenntnissen, manchen alten Rabbiner überflügelnd, den Wink der Jetztheit zu würdigen, und sich eine ausgebreitete Kenntniß der neuern und neuesten Produkte Deutschlands anzueignen wußten, ein ebenfalls würdiger Repräsentant der Orthodoxie und der zeitgemäßen Bestrebungen, die Hand auf's Herz! istJhr Bewußtsein wirklich ruhig bei der Art und Weise, wie die Jugend unserer Gemeinde unterrichtet wird? Wie viele Schüler zählt unsere Gemeinde, die im Stande sind einen ordentlichen ungarischen oder deutschen Brief aufzusetzen? Wie viele Knaben zählt unsere Gemeinde, die bei der Frage: „Welches Königreich hat Madrid zu seiner Hauptstadt?" oder: „Waren Karl der Große und Napoleon gleichzeitige Regenten?" nicht erröthen würden? Nun, wie viele zählet Ihr deren, die einen korrekten hebräischen Brief zu schreiben im Stande sind? Die die heilige Schrift in der Ursprache vom Anfänge bis zum Ende verstehen?! Wohl ist cs wahr, daß Herr Or. Mayer schon den Versuch gemacht eine Art von Unterrichtsanstalt zu konstituiren, da sich aber — wie es in solchen Fällen nicht selten geschieht — manche — freilich leicht zu beseitigende — lokale und temporäre Hindernisse fanden, so ist's beim Versuch geblieben, und der würdige, von Allen geachtete und nur Tugenden liebende Herr Dr. Mayer schien zu vergessen: Los diflicnltes sont le chnmp des vertns. — — — In der Hoffnung, daß Sie, meine würdigen Herren! es einem Manne verzeihen werden, der es seiner Gemeinde schuldig zu sein glaubte, ein Wort der Ermahnung in diesen Blättern reden zu müssen, schließt er dieses Schreiben mit der Bitte: Sie wollen das Gesagte beherzigen, und an die Begründung einer, unserer ehrwürdigen Religion und der Zeit gemäßen Unterrichtsanstalt ernstlich Hand legen. Sie sind die Männer, die durch Bildung und Einsicht ganz dazu geeignet, Sie besitzen das Zutrauen der Gemeinde ungetheilt, und die Mit- und Nachwelt wird Ihnen den verdienten Dank gewiß nicht schuldig bleiben. Ein Freund des Guten. Warasdin, 1. Mai (Privatmitth.) In Bezug auf die in dem Art. Preßburg vom 23. März in Nr. 17. besprochene Verordnung, die frühe Beerdigung bei den Juden betreffend, habe ich bisher, so sehr ich mir auch darum angelegen sein ließ, noch keine Abschrift von ihr erhalten können. Die älteste derartige Verordnung besteht bereits in Ungarn seit 65 Jahren (1777) und fast eben so lange auch in den andern Ländern der österreichischen Monarchie. Sie ist seitdem zu wiederholten Malen zur strengen Beachtung nachdrücklich erneuert worden, und sehr wahrscheinlich ist auch die, im Jahre 1838 herabgelangte, eine abermalige Erneuerung derselben. Für Ungarn lautet indessen diese Verordnung nur allgemein, indem es heißt: in Ungarn darf Niemand vor 48 Stunden begraben werden, (jene Fälle ausgenommen, die die Aerzte für nothwendig erachten), damit den schrecklichen Fällen, daß noch halblebende oder scheintodte, Menschen begraben werden, soviel möglich vorgebeugt werde. In den andern Ländern des österr. Staates ist aber diese Verfügung für die Juden in einem noch besondern Artikel ausgedehnt, und zur strengen Beachtung anbefohlen. Er lautet: Da hervorgekommen ist, daß die Juden ihre Tobten so lange der Körper noch warm ist, zu begraben pflegten, so wurde allgemein verboten, daß vor zweimal 24 Stunden kein Jud, so wie kein Christ — den besondern Fall einer außerordentlichen, ansteckenden Krankheit ausgenommen — begraben werden soll. Die Kreisämter haben darauf zu wachen, und die Uebertreter mit einer, nach den Vermögensumständen angemessenen Polizeistrafe zu belegen. Weil man auch in Böhmen — folgende Verfügung datüt sich noch vom Jahre 1786 her — den bei der jüdischen Nation herrschenden, und mit der Erhaltung der Menschen