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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 315

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 315 (sequence 11)
Language
German
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315 Vergebung hoffen, sein Gewissen beunruhigt ihn immer mit Vorwürfen, sagt ihm, daß er ein schlechter Mensch ist, der weder Gott noch Menschen scheuet, und früh oder spät erwartet seiner die Strafe. Soll ein Zeugniß abgelegt werden, so sagt auch der Richter: groß ist die Strafe dessen, der durch ein falsches Zeugniß durch den Namen Gottes geltend machen will, denn also heißt es in der heiligen Schrift: „ein lügenhafter Zeuge bleibe nicht ungestraft, und derjenige, welcher Trug verbreitet, gehet zu Grunde." H- 4. Bei der Eidesleistung selbstj soll denn der schwörende Israelit mit bedecktem Haupte die rechte Hand gestützt auf den 7. Vers im Kapitel 20 des zweiten Buches der fünf Bücher Moses in einer hebräischen Bibel, den Eid aussprechen. §. 5. Zn die Eidesformel soll der volle bürgerliche Name des JsraelitenZ ausgenommen werden, und diese Formel also lauten: 1) bei einem Entscheidungs-Eide: Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen, der Himmel und Erde, auch mich erschaffen hat, und dessen Fluch über den Meineidigen kommt, nach der Meinung und dem Sinne des Richters ohne Arglist und ohne Vorbehalt,? daß ich: '(— hier wird die Sache, um die geschworen wird, eingeschaltet —) so wahr mir Gott Adonai Elohim helfe, Amen. 2) bei einem Zeugen-Eide: Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen, der Himmel und Erde, auch mich erschaffen hat, und dessen Fluch über den Meineidigen kommt, daß ich ohne Vorbehalt vom ganzen Herzen in der Sache rc. die Wahrheit sagen will, so wahr mir Gott Adonai Elohim helfe, Amen. §. 6. Es ist von den jüdischen Glaubensgenossen keine Eidesleistung zu verlangen: a) an Sabbat - und Festtagen, 1>) an Bußtagen, von dem Tage des jüdischen Neujahrs an, bis zu dem Versöhnungsfeste, c) am Tage der Tempelzerstörung. §. 7., Bei der Leistung seines Vormundschafts-Administrations- oder Bürgereides, oder jüberhaupt eines anderen derartigen Verpflichtungs-Eides, ist die Eidesformel für Zeugen, unter den zweckdienlichen Aenderungen, zu benutzen, und es bedarf hierbei steiner vorgängigen Belehrung durch ^.den Rabbiner oder Religionslehrer, jedoch hat die den Eid abnehmende Behörde den Schwörenden aus die^ Wichtigkeit der Handlung aufmerksam zu machen. §. tz. In allen Fällen, wo ein bloßes Handgelöbniß an Eidesstatt hinreichend ^befunden wird, ist weder vor Gericht, noch bei anderen Behörden, ^ein Unterschied zwischen Christen und Juden zu machen. H. 9. Diese Unsere Verordnung, wornach fortan bei der Eidesabnahme .der jüdischen Glaubensgenossen verfahren werden soll, ist auf die gewöhnliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und auf deren Befolgung von Unseren Landesbchörden zu halten.^ Gegeben Bückeburg den 10. März 1842. Georg Wilhelm. k’ S* v. Langerfeldt. Hannover, 1. Mai. (Privatmitth.) Dem Herrn Landrabbiner Bodenheimer zu Hildesheim ist auf seine Petition bei allgemeiner Ständeversammlung um Abänderung des Juden-Eides, die erste, die über diesen Punkt eingegangen ist, in diesen Tagen folgender Extractus Protocolti als Bescheid geworden : Aus den Vortrag der Herrn General-Syndici aus der Petition des Landrabbiners Bodenheimer zu Hildesheim, wegen Abänderung der Form des Juden-Eides, ist beschlossen: Die Petition dem Königlichen Kabinet zu übersenden mit dem Ersuchen, in Erwägung nehmen zu wollen, ob und in welchem Maaße dem Juden-Eide eine zweckmäßige Einrichtung gegeben werden können und eventuell das Behusige zu erlassen, in iidem Extractus. Merkel.

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