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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 314

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 314 (sequence 10)
Language
German
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314 Der Fond der Anstalt hat sich im verflossenen I Jahre um einige tausend Thaler vermehrt, die pe-! riodischcn Beiträge haben sich indessen vermindert und i die Anträge um Aufnahme von Waisen sind im Zu-! nehmen. Erwägt man dabei noch, daß die Einnahme in der Folge auch wegen des niedrigeren Zinsfußes einen Ausfall erleiden wird, so mag uns bei dem Danke, den wir allen Gönnern und Beförderern der! Anstalt hiermit abstatten, auch wohl die herzliche j Bitte vergönnt fein, daß doch ein Jeder in seinem.! Kreise den vermehrten Wohlthaten auch noch die bei-! gesellen möchte, der frommen, dem Andenken Moses; Mendelssohns gewidmeten Stiftung immer mehr edel- ' müthige Wohlrhater zuzuführen. Berlin, den 22.! April 1842.! Das Kuratorium der Moses Mcndelssohnschen j Waisen-Erziehungs-Anstalt hies. jüd. Gemeine. j i Deutschland. j Minden,' 8. Mai. (Privatmitth.) Ich freue i mich, Ihnen in Anlage über einen neuen Fortschritt z unsrer heiligen Sache berichten zu können. Möge j es auch nur einen kleinen Kreis betreffen, für uns j ist Nichts gleichgültig, was unsre Glaubensgenossen > von den Vorurtheilcn des Mittelalters befreit und j rechtfertigt. ] Das kleine Ländchen verdankt diesen Fortschritt! zunächst den Bemühungen der Vorsteher der Gei mcinde Bückeburg: Levi Heine und Moses Moos-! berg, die durch eine auf das Fränkelsche Werk über! die Eidesleistung der Juden basirte Denkschrift diese j Angelegenheit bei dem Fürsten mit so günstigem Erj folge in Anregung gebracht haben. (Abschrift.) Anzeigen des Fürstenthums Schaumburg-Lippe. Sonnabend den 19. März 1842. Höhere Bekanntmachung. Von Gottes Gnaden, Wir Georg Wilhelm, Negierender Fürst zu Schaumburg-Lippe rc. Eidesleistung der Juden betreffend. Da die in der Reichskammergerichtsordnung vom Jahre 1055 vorgeschriebenen Förmlichkeiten bei der Eidesleistung der jüdischen Glaubensgenossen, wie diese bisher auch zum Theil in Unseren Gerichten gebräuchlich waren, den Zeiten nicht mehr angemessen erscheinen, und hierunter anderweite, der Würde des Eides gemäße Bestimmungen, nöthig erachtet sind; so haben Wir, nach eingeholten Ralhe Unserer getreuen Stände, verordnet, daß künftig bei der Abnahme der Eide der Israeliten von Unseren sämmtlichen Ober- und Untergerichten nach folgenden Vorschriften verfahren werden solle: §. I. Die Ablegung eines jeden Eides eines Israeliten soll, dringende Nothfälle ausgenommen, nur im Gerichtslvkale geschehen, auch sollen bei der Eidesleistung selbst zwei israelitische Glaubensgenossen als Eideszeugen von den Gerichten herzugezogen werden, wenn nicht etwa die Gegenpartei dieses erläßt. H. 2. Jeder Eidesleistung eines Israeliten — cs sei ein Parteien- oder Zeugen-Eid — soll eine Belehrung über die Natur und Wichtigkeit des Eides und zwar im Gcrichtslokalc, durch den jüdischen Rabbiner, Religionslehrer oder Vorsänger vorhergehcn. § 3. Der Richter chat dann den Eid vorzulcsen und dessen Sinn zu erklären, auch dem Gegner oder dessen Stellvertreter bemerklich zu machen, daß er dasjenige nicht beschwören lassen dürfe , was er als wahr schon wisse; daraus aber den Schwörenden nach folgender Warnung gegen die? schwere Sünde des Meineides zu ermahnen: „Jeder ist ^verpflichtet, der Obrigkeit die Wahr- „heit zu sagen, und auf ihr Verlangen seine Be- „hauptung mit einem Eide zu bekräftigen. „Wer etwas Unwahres beschwört, oder etwas anderes zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte nach der Meinung des Richters sagen, begeht einen Meineid. „Der Meineid ist eines der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und die Obrigkeit, und hat auch nach den Kriminalgesetzen schwere Strafen zur Folge. Er ist in den zehn Geboten mit den Worten verboten: du sollst den Namen des Ewigen, deines Gottes, nicht vergeblich aussprechen, denn der Ewige wird nicht ungestraft lassen den, der seinen Namen bei einer Unwahrheit ausspricht. „Der Meineidige kann durch Reue und Buße keine

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